Kündigung Vertrag Bgb

Vertragsauflösung Bgb

Bitte kontaktieren Sie uns, bevor Sie kündigen! Bei der Kündigung gibt es viel zu beachten. Statt und neben Leistung, Rücktritt und Kündigung aus wichtigem Grund wird die Kündigungsfrist durch das BGB! geregelt. Natürlich müssen die Arbeitgeber auch die Kündigungsfristen im Tarifvertrag beachten.

Aufhebung eines BGB-Vertrags durch den Auftragnehmer

Das BGB regelt das Widerrufsrecht für den Unternehmer nur an wenigen Orten. Eine Kündigungsmöglichkeit ergibt sich also, wenn bei der Erstellung des Werks eine Aktion des Kunden notwendig ist und der Kunde von dieser Aktion absieht und damit in Annahmeverzug gerät. Er kann dem AG in diesem Falle eine angemessen lange Zeit zur Durchführung dieser Maßnahme mit der gleichzeitig erklärten Kündigung des Vertrages einräumen.

Ist die vom AN gesetzten Fristen dann erfolglos abgelaufen, ist die Kündigung als stattgefunden anzusehen; eine gesonderte Kündigungserklärung ist hier nicht mehr notwendig. Der AN hat nach Eintritt der Kündigung das Recht auf Ersatz der von ihm erbrachten Leistungen und der in dieser Entschädigung nicht enthaltenen Ist-Aufwendungen. Falls der Kunde die gesamte Leistung des Auftragnehmers durch schuldhaftes, d.h. mindestens leicht fahrlässiges Verhalten behindert hat, steht dem AN dennoch ein Schadenersatzanspruch zu.

Darüber hinaus hat der AN die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs sowie eines Anspruchs auf Erstattung der Mehrkosten, die er für das gescheiterte Vertragsangebot sowie für die Lagerung und Instandhaltung des Gebäudes hatte. Durch eine weitere sehr praxisnahe Beendigungsmöglichkeit ergibt sich eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, nach der der Kunde in der Regel für alle vom Unternehmer zu leistenden und noch nicht geleisteten Vorauszahlungen bürgt.

Verlangt der AN diese Sicherheitsleistung durch Setzung einer Frist und stellt der AG die Sicherheitsleistung auch nach Setzung einer weiteren Frist mit der Androhung der Kündigung nicht zur Verfügung, so ist der Vertrag mit Fristablauf erneut beendet. Bei Vertragsbeendigung hat der AN dann zunächst das Recht auf Bezahlung der bisher geleisteten Dienste.

Er kann in diesem Fall auch Aufwendungsersatz fordern, soweit diese nicht in der Entschädigung inbegriffen sind. Im Kündigungsfall hat der AN außerdem das Recht auf Entschädigung für den so genannten Vertrauensverlust, d.h. für den Schaden, der dem AN bei der Vertragserfüllung entsteht.

Nach den vom Auftraggeber vorausgesehenen Beweisschwierigkeiten des Auftraggebers in diesem Fall wird gesetzlich davon ausgegangen, dass der durch die Kündigung verursachte Schadensersatz 5% der Gesamtbezüge des Auftraggebers ausmacht. Es steht jedoch sowohl dem AG als auch dem AN frei, diese Rechtsvermutung des Schadens zu entkräften, d.h. einen geringeren oder größeren nachweisen.

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kündigungsoptionen hat der AN stets auch das so genannte Sonderkündigungsrecht aus wichtigen Anlässen. Die Kündigung ist jederzeit möglich, wenn das Auftragsverhältnis aus vom Kunden zu verantwortenden Umständen ernsthaft beeinträchtigt wird. Ein typisches Beispiel dafür ist die schwerwiegende Verweigerung der Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers, insbesondere der Verpflichtung zur Leistung von Arbeitsentgelten.

Wird die Kündigung aus wichtigen Gründen aufgrund einer Verletzung der Pflichten des Kunden vorgesehen, gilt § 648a BGB in Verbindung mit § 648a BGB. 314 Abs. 2 und 3 BGB ist der Kündigung ein Fristsetzungsschreiben voranzustellen. Auf eine solche vorhergehende Androhung mit Fristablauf kann nur verzichtet werden, wenn die Verletzung der Pflichten des Kunden so schwerwiegend war, dass dem Auftragnehmer die Einhaltung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.

Jede Partei kann nach Kündigung aus wichtigen Gründen von der anderen Partei die Mitwirkung bei der Festlegung des Leistungsstands fordern, § 648 a Abs. 4 BGB. Bei Kündigung aus wichtigen Gründen werden die bisher geleisteten Dienste in Rechnung gestellt, § 648 a Abs. 5 BGB. Jedoch kann auch eine ungerechtfertigte Kündigung durch den AG einen außergewöhnlichen Anlass für den AN bilden, jetzt aus wichtigen Gründen zu kündigen.

Darüber hinaus erkannten die Gerichte zum Beispiel die unbefugte Inanspruchnahme einer Vertragserfüllungsgarantie als wichtigen Anlass für eine außerordentliche Kündigung durch den Auftraggeber an. Da man sich bei der Wahrnehmung des Sonderkündigungsrechts jedoch, wie oben beschrieben, nicht auf die im Bürgerlichen Gesetzbuch normierten Paragraphen, sondern im Kern auf das Recht der Richter berufen muss, ist dieser Vorgang sehr sorgfältig zu behandeln.

Außerdem sollte nie außer Acht gelassen werden, dass die Justiz eine bedingungslose Mitwirkungspflicht für beide Parteien eines Bauvertrags übernimmt. Geringfügige Unterbrechungen geben dem Inhaber daher keinesfalls das Recht zur ausserordentlichen Kündigung. Der Gegenpartei sollte vor einer ausserordentlichen Kündigung nach Möglichkeit stets Gelegenheit gegeben werden, die störenden Ereignisse durch Setzen einer Frist zu beheben.

Bei gerechtfertigter außerordentlicher Kündigung hat der AN natürlich ein Recht auf Entschädigung für die bisher geleistete Leistung. Außerdem können im Fall eines Versäumnisses des Kunden Schadenersatzansprüche entstehen, die dann z.B. auch den Gewinnausfall einschließen. Kündigung durch den Unternehmer bei einem VOB-VertragDie Verpflichtungen des Bauherrn bei der Ausführung des Bauvertrages zahlen sich nicht aus - Was tun bei verspäteter Zahlung?

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