Kündigungsgründe Wohnung

Gründe für die Kündigung einer Wohnung

Was sind die Voraussetzungen, wenn Sie einen Mieter aus Ihrer Wohnung holen wollen? Am Papier sieht die außerordentliche Kündigung einfach aus. Überbelegung wird von den Gerichten selten als Grund für eine fristlose Kündigung anerkannt. Im Mietrecht sind Kündigungen weit verbreitet und führen häufig zu Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Die Kündigung der persönlichen Nutzung gilt nur für Wohnungen:

Kündigungsgrund gemäß §30 MRG

Ein Kündigungsrecht des Vermieters ist nur aus wichtigem Grund gegeben. Der Leasingnehmer gerät trotz einer nach dem Fälligkeitstermin erfolgenden Zahlungsaufforderung über den üblichen Zeitraum oder zumindest acht Tage hinaus in Verzug; der Leasingnehmer, dessen vereinbarte Miete ganz oder zum Teil aus eigenen Leistungen bestehen, lehnt die vereinbarten Leistungen in vertragswidriger Weise ab; der Leasingnehmer hat die vereinbarten Leistungen weder ganz noch zum Teil bezahlt.

er das Mietobjekt wesentlich nachteilig nutzt, insbesondere den Mietobjekt ernsthaft missachtet oder die Mitbewohner durch sein leichtfertiges, beleidigendes oder sonst schwerwiegendes Fehlverhalten vom Zusammenleben abhält oder eine strafbare Tat gegen das Vermögen, die Moral oder die physische Unversehrtheit gegenüber dem Hausherrn oder einer im Hause lebenden Personen begeht, es sei denn, dies sind unbedeutende Vorkommnisse; der Mietvertrag kann nach den Verhältnissen des Mieters als unbedenklich angesehen werden;

das Benehmen des Leasingnehmers, sofern er nicht in der Lage ist, die Situation zu bereinigen, dem seines Ehepartners und anderer mit ihm zusammenlebender Familienangehöriger sowie der von ihm sonst in den angemieteten Räumen untergebrachten Menschen entspricht; oder auch die von ihm in Anspruch genommenen Personengruppen; oder auch die von ihm untergebrachte Person. b) dass der Leasingnehmer den Leasinggegenstand mit oder ohne Bereitstellung von Mobiliar vollständig übergeben hat und ihn für sich oder die Berechtigten ( 14 Abs. 3) in nächster Zeit offensichtlich nicht zwingend braucht oder, wenn auch nur zum Teil, durch Übergabe an einen Dritten gegen eine im Verhältnis zu der von ihm zu zahlenden Miete und eventuellen eigenen Dienstleistungen an den Dritten unverhältnismäßige Vergütung realisiert.

Der Teilübergabe einer Wohnung steht eine vollständige Überlassung gleich, wenn die nicht übergebenen Wohnungsteile nicht regelmässig zur Deckung des Wohnbedarfs des Mietinteressenten oder der Zutrittsberechtigten genutzt werden; die gemieteten Räume sind nicht mehr für den dringlichen Wohnbedarf der nach dem Tode des Vormieters berechtigten Person bestimmt ( 14 Abs. 3); 7.

das gemietete Appartement nicht regelmässig zur Deckung des dringlichen Wohnbedarfs des oder der Zutrittsberechtigten genutzt wird ( 14 Abs. 3), es sei denn, der/die MieterIn ist aus gesundheitlichen oder erzieherischen oder berufsbedingten Gründen nicht anwesend, die gemieteten Räume werden nicht regelmässig für die im Mietvertrag oder gleichwertig festgelegten Geschäftsaktivitäten genutzt, es sei denn, der/die MieterIn ist aufgrund von Urlaub, Erkrankung oder Kuraufenthalten nur zeitweilig nicht anwesend; und zwar auch nicht durch den Mieter/in.

die Mietwohnung für sich selbst oder für Angehörige in abnehmender Reihe braucht und ihn oder diejenige, für die das Mietobjekt erforderlich ist, durch die Erhaltung des Mietvertrages überproportional benachteiligt; die Belange beider Parteien werden nicht abgewogen, wenn es sich um eine vom Stockwerkeigentümer aufgrund des Stockwerkeigentums gemietete Wohnung handele; 8.

die Vermieterin den Leasinggegenstand für sich oder für Angehörige in einer geraden Reihe braucht und für den Leasingnehmer Ersatzbeschaffung leistet; die Vermieterin den Leasinggegenstand, der bereits vor der Beendigung für die Aufnahme von Arbeitnehmern oder anderen Mitarbeitern des eigenen Unternehmens zu diesem Zwecke vorgesehen war; die Vermieterin den Leasinggegenstand des Bundes, eines Landes oder einer Kommune in einer Weise nutzt, die den Belangen der Verwaltungen stärker als die jetzige Nutzung dienlich ist, und für den Leasingnehmer Ersatzbeschaffung erfolgt; oder die Vermieterin den Leasingnehmer in einem größeren Umfang.

im Falle von Untermietverträgen wesentliche Belange des Untermieters durch die Weitervermietung beeinträchtigt würden, insbesondere wenn der Untervermieter die Miete für sich oder für enge Verwandte zwingend braucht oder wenn ihm der Unterhalt der Wohngemeinschaft mit dem Untervermieter nach den Gegebenheiten nicht zumutbar ist; es liegt ein im Vertrag als Beendigungsgrund vereinbartes Ereignis vor, das die Beendigung oder Beendigung des Mietvertrags für den Mieter (Untervermieter), für seine engen Verwandten betrifft (§ 14 Abs. 14 Abs. 14 BGB).

Die ordnungsgemässe Instandhaltung des Mietobjektes, in dem sich das Mietobjekt aufhält, kann aus der Hauptmiete, einschliesslich der zur Abdeckung der gestiegenen Unterhaltskosten erlaubten höheren Hauptmiete, nicht gewährleistet werden, die behördliche Genehmigung zur Entfernung des Mietobjektes ist erwirkt und der Ersatzbeschaffung für den Pächter wird stattgegeben; 16.

der Abriss (Umbau) die Erstellung eines neuen (umgebauten) Gebäudes sicherstellt, hat das Landratsamt auf Wunsch des Bauherrn anerkannt, dass auch unter Beachtung der schutzwürdigen Belange der Vormieter der beabsichtigte Ausbau (Umbau) aus verkehrstechnischen Erwägungen erfolgt,

zur Beurteilung, Erhöhung der Zahl der zur Behebung oder Linderung eines quantitativ bedingten Wohnungsbedarfs oder eines qualitativ bedingten Wohnungsmangels im örtlichen Bereich geeigneten Appartements oder aus anderen Erwägungen im Allgemeininteresse des Mieters und zur Ersatzbeschaffung; der Hauptvermieter einer Wohnung der Gerätekategorie "D" ist weder zu einer vom Mietenden angebotenen Regelverbesserung im Sinne des 4 Abs. 4 noch zur Durchführung der angebotenen Regelverbesserung und zur Ersatzbeschaffung für den Mietinteressenten bereit. zu sein.

Im Übrigen ist eine solche Regelung, nach der dem Leasinggeber ein uneingeschränktes oder weitergehendes Rücktrittsrecht zusteht, rechtlich unwirksam. Darüber hinaus kann der Mieter, der das gemietete Haus durch Rechtsgeschäfte unter den Bewohnern erwirbt, den Mietvertrag aus Gründen des Absatzes 2 Nr. 8 nur beenden, wenn zwischen dem Erwerbszeitpunkt und dem Kündigungszeitpunkt wenigstens zehn Jahre liegt.

Im Übrigen kann ein Mitinhaber die Gründe für die Kündigung der Absätze 2 (8) bis (11) nur durchsetzen, wenn er mindestens die halbe Eigentümerin ist.

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