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Ist Online Streaming Legal
Online-Streaming ist legalOnline Streaming im Netz - legal oder rechtswidrig
Das Online-Streaming wird immer populärer. Die klassischen Streaming-Seiten sind Youtube, Kasino. to und Netflix. Genau aus diesem Grunde stellen sich nun vermehrt Fragen nach der Rechtmäßigkeit solcher Vorschläge. Bei Streaming werden Video- und/oder Audio-Dateien fast zeitgleich zum Eingang über ein Computernetzwerk wiedergegeben. Die Datenübermittlung wird als Streaming bezeichnet.
Über das Intranet werden die auf einem Rechner gespeicherten Informationen an einen Kunden übermittelt, von wo aus der Anwender die Dateien auslesen kann. In der ersten Ausprägung wird die Akte nur im Speicher oder auf der Platte gecached. Bei progressivem Download erfolgt ein vollständiger Download der Dateien, die Abspielung startet jedoch bereits während des Download.
Bei beiden Versionen erfolgt eine komplette Ablage der Akte, allerdings nicht unbedingt in einer kohärenten Akte und auch nicht unbedingt gleichzeitig. Zuerst einmal erhebt sich die Fragestellung, ob die Bereitstellung von Online-Streams bereits gegen das Urheberrecht verstoßen kann. Es handelt sich dabei zunächst um ein urheberrechtlich geschützes Kunstwerk im Sinne des 2 Urheberrechts.
Berücksichtigt werden vor allem Werke nach 2 Abs. 1 Nr. 2 UVG und Werke nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UVG. In der Regel handelt es sich dabei auch um personenbezogene intellektuelle Werke im Sinne des 2 Abs. 2 Satz 2 Urheberrechtsgesetz. Nach § 15 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes hat nur der Verfasser das Recht, sein Schaffen zu vervielfältigen, insbesondere auch nach 19a des Gesetzes über das Urheberrecht der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
Das sagt § 19a UrhG: Mit dem Recht, das Kunstwerk öffentlich verfügbar zu machen, ist das Recht gemeint, es der Allgemeinheit über Kabel oder Funk so zur Verfügung zu stellen, dass es der Allgemeinheit von einem Ort und zu einem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zur Verfügung steht. Es war zu befürchten, dass der Betreiber von Streaming-Diensten ohne Zustimmung des Autors eine Copyright-Verletzung begehen würde.
Es ist kontrovers und spannend, ob der User durch die Nutzung eines Streams auch Urheberrechtsverstöße anrichtet. Genau diese Art der Lagerung ist kontrovers, zumal sie oft in Einzelteilen gelagert wird. Eine Begründung in Gestalt des Rechtes auf private Vervielfältigung nach 53 Urheberrechtsgesetz könnte jedoch gelten.
Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die Informationsquelle ein offenkundig rechtswidriges Dokument ist, das erstellt oder der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt wird. Insofern kann 53 URHG als Begründung einwirken. Weil die Offenkundigkeit der Illegalität allerdings objektiv festgestellt wird, findet 53 UrhG keine Anwendung in einer großen Zahl von Einzelfällen. Trifft jedoch 53 des § 53 des Gesetzes nicht zu, so gilt weiterhin die Grenze des 44a des Gesetzes.
Dies besagt, dass zeitlich begrenzte Vervielfältigungen erlaubt sind, die vorübergehend oder flankierend sind und einen untrennbaren und unverzichtbaren Bestandteil eines verfahrenstechnischen Prozesses bilden und deren einziger Sinn darin besteht, ein Werk oder einen anderen Schutzgegenstand zu schaffen, und die keine selbständige ökonomische Signifikanz haben. Die Duplizierung wird auch keine unabhängige ökonomische Relevanz haben, da der Streaming-Prozess nur einer einzigen Beobachtung diente.
Die Zulässigkeit von Streaming nach 44a Urheberrechtsgesetz ist daher davon abhängig, ob die vorübergehende Speicherung als rechtmäßiger Gebrauch verstanden wird. Der Europäische Gerichtshof hat am 5. Juni 2014 über die Legalität des Caching entschieden. Daraus lässt sich ablesen, dass die Legalität des Streaming endlich klar ist.
Der EuGH weist ferner darauf hin, dass die Rechte der Rechtsinhaber durch die Zwischenlagerung nicht unangemessen beeinträchtigt werden und dass sie sich an den Betreiber der Website richten sollten, da sie das Urheberrecht der Öffentlichkeit bereitstellen. Ob nun "illegale Streams" für Benutzer zulässig sind, ist offen, wird aber eher positiv beantwortet.
Ensthaler, Jürgen: Streaming und Urheberrechtsverletzungen, NJW 2014, 1553 ff. Galetzka, Christian/Stamer, Erik: Streaming - Aktuelles aus Recht und Praxis- Redtube, kinox. to & Co., MMR 2014, 292 ff. Hilgert, Peter Hilgert,: Peter Hilgert, Sebastian, Verwendung von Streaming-Portalen - Copyright-Fragen am Beispiel von Redtube, MMR 2014, 85 ff.
Screenshots, Cache-Kopien und Streaming als Herausforderung für das Urheberrecht, EurZW 2014, 616 ff.