Mahnbescheid Verjährungshemmung 6 Monate

Mahnung, Hemmung der Verjährung 6 Monate

Ein Beispiel dafür, was genau "Hemmung" bedeutet: Ein Anspruch erlischt normalerweise am 31.12. 17. Die Verjährungsfrist endet nach sechs Monaten (§ 204 Abs. 2 BGB).

Fehlinformationen in der Mahnung verhindern die Aussetzung der Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist betrug somit noch 6 Monate und 26 Tage.

Aussetzung der Verjährung aufgrund des Mahnverfahrens - was ist zu berücksichtigen?

Es ist in der Regel die einzig mögliche Art, die Verjährungsfristen kurz vor dem Verjährungsablauf zu durchbrechen. Selbst wenn eine gute Anwaltskanzlei solche Fälle so weit wie möglich meidet, können sie nicht immer ausgeschlossen werden, beispielsweise bei einer Übertragung eines Mandats kurz vor dem Ende der Kanzlei. Ist bis zum Verjährungsablauf nur noch wenig Zeit und kann wegen mangelnder Dokumente oder wegen des überdurchschnittlich großen Umfanges keine Verjährungsklage erhoben werden, wird das zuständige Mahngerichts (§ 689 ZPO) zur Mahnung aufgefordert.

Ist die Geltendmachung des Anspruchs ausreichend festgestellt, wird ihre Geltungsdauer gemäß 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB durch Mitteilung der Mahnung ausgesetzt. Wenn ein Mahnbescheid sehr kurz vor dessen Erlöschen eingereicht wird, ist eine Lieferung innerhalb der Verjährungsfristen in der Regel nicht zu befürchten. Gemäß 167 ZPO wird die Aussetzung jedoch mit Zugang der Mahnung wirksam, wenn die Lieferung "bald" eintrifft.

Ab wann wird die Lieferung "bald" erfolgen? Ungeachtet der allgemein gültigen 14 Tage im Sinne des 167 ZPO ist die Zustellung innerhalb eines Monates bei Mahnung nach § 691 Abs. 2 ZPO (BGH NJW-RR 2006, 1436) noch als "bevorstehend" zu erachten.

Im Falle von nicht durch den Dienstleister verschuldeten Verspätungen, z.B. im Geschäftsverkehr des Gerichtes, sind im einzelnen noch wesentlich größere Abweichungen als "drohend" anzusehen (für mehr als zwei Monate: BGH NJW 2005, 1194). Verspätungen nach Zugang der Mahnung haben keinen Einfluss auf die Aussetzung der Verjährungsfrist (BGH NJW-RR 2008, 865). Inwieweit ist die Verjährungsfrist des Anspruches auszusetzen?

Der Verjährungszeitraum muss spätestens sechs Monate ab Zugang der Mahnung betragen. Wenn der Beklagte innerhalb der Frist Beschwerde gegen die Mahnung einlegt, wird die Angelegenheit auf Gesuch hin in das angefochtene Rechtsstreitverfahren überführt. Kommt das Mahnverfahren zum Erliegen, weil die Beteiligten es nicht mehr führen, z.B. weil der Klageantrag nicht eingereicht oder die gerichtlichen Kosten nicht bezahlt werden, erlischt die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Mahnverfahrens (§ 204 Abs. 2 S. 2 BGB).

Auf jeden Fall sollte daher eine Nachfrist von sechs Monaten ab Mitteilung des Widerspruchs eingehalten werden. Wenn die Berufungsschrift des Mahngerichtes z.B. vom 07.02. 2017 stammt, sollte der Ablauf der Verjährungsfrist am 07.08. 2017 eintragen werden. Wenn der Anmelder nach Zahlung der gerichtlichen Kosten und einem Gesuch um Führung des angefochtenen Gerichtsverfahrens zur Begründung der Klage gemäß 697 Abs. 1 Satz 1 ZPO herangezogen wird, kann die Sechsmonatsfrist angemessen übertragen werden, da der Gesuch dann den letzten Verfahrensschritt ausmacht.

Zu welchem Termin wird der letzte Verfahrensschritt durchgeführt?

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