Gegendarstellung

Widerlegung

Mit dem Recht auf Gegendarstellung wird in das Grundrecht der Presse- und Rundfunkfreiheit eingegriffen, das eine Rechtsgrundlage erfordert. Mit der Gegendarstellung erhält der Betroffene die Möglichkeit, sich in den Medien zu äußern. Recht auf Gegendarstellung im Gemeindebrief oder in anderen regelmäßigen Veröffentlichungen. Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "Counterstatement" - Italienisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von italienischen Übersetzungen. Hier finden Sie alle Neuigkeiten und Hintergrundinformationen zum Stichwort counterstatement.

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Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit medienrechtlicher Gegenerklärung. Zur öffentlich-rechtlichen Schalterpräsentation s. Schalterpräsentation. Die Gegenerklärung ist eine gesonderte Wiedergabe eines Sachverhaltes, über den der Betroffene bereits in einem Datenträger berichtete. Das Gegenargument ist daher ein Konzept des Pressegesetzes. Derjenige, der von einem Report über seine Persönlichkeit oder sein Unternehmen berührt wird, sollte die Möglichkeit haben, etwas im gleichen Datenträger an einem vergleichbaren Ort und in einem vergleichbaren Design unentgeltlich zu formulieren oder zu korrigieren.

Die Gegendarstellung basiert auf 11 des Reichspresserechts (RPG) von 1874 und ist nun in den Landespressegesetzen verankert. Das Recht zur medienrechtlichen Gegendarstellung basiert auf dem Prinzip audatur et altera pars (der andere Teil ist ebenfalls zu hören). Sie drückt das durch die Vertretung der Gegenpartei geförderte Interesse der Öffentlichkeit an sachlich korrekten Informationen und damit das Recht auf Meinungsäusserung (Art. 5 Abs. 1 GG, Freiheit der Meinung) sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) als Recht auf Eigenbestimmung über die Vertretung der eigenen Persönlichkeit aus.

Das Recht auf Gegendarstellung ist in Deutschland im Presserecht der Bundesländer (z.B. 11 HGB, 12 NDR-StV), im Rundfunk- und Medienrecht der Bundesländer (z.B. 10 HmbMedienG) und im Rundfunk- und Fernsehvertrag ( 56 Rundfunkstaatsvertrag) festgeschrieben (in der Regel ist das Recht des Ortes der Veröffentlichung maßgeblich). Es ist das legitime Recht auf Gegendarstellung anzugeben, das sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsschutz (Art. 1 und 2 GG) ergibt.

Die Widerklage ist ein besonderer medienzivilrechtlicher Rechtsanspruch, der nicht dem allgemeinen Bürgerlichen Recht entspricht. Dementsprechend kann jede von der Behauptung der in den Massenmedien zirkulierenden Tatsachen betroffene natürliche oder juristische Personen (z.B. eine AG, ein Verband oder eine Behörde) ihre eigene divergierende Sachverhaltsdarstellung im gleichen Datenträger unentgeltlich ausdrücken.

Die Gegendarstellung darf jedoch nur Tatsachenaussagen (keine Meinungen) wiedergeben. Diese Antwort sollte nicht ausführlicher sein als der ursprünglich angefochtene Bericht. Der Zeitungsverlag, der Sender oder der Internetprovider ist dazu angehalten, die Antwort in der nächsten verfügbaren Auflage des Datenträgers an der gleichen Stelle und im gleichen Layout wie der betreffende Beitrag, ggf. auch auf der Startseite, zu publizieren (Grundsatz der Gleichberechtigung der Waffen, vgl. auch Caroline-von-Monaco-Urteil I).

Allerdings ist es erlaubt, einen so genannten redaktionellen Schwanz anzubringen, in dem sich das Speichermedium beispielsweise vom Gehalt der Gegendarstellung abgrenzt. Es ist für die Gegendarstellung unerheblich, ob die Behauptung der fraglichen Tatsachen war. Diejenigen, die ihr Recht auf Gegendarstellung wahrnehmen, müssen jedoch selbst von der Geltendmachung der Tatsachen berührt werden und ein legitimes Recht haben.

Das berechtigte Interesse besteht z.B. dann nicht, wenn die Gegendarstellung offensichtlich falsch oder gar nicht zutreffend ist. Lehnt das Datenträger die Gegendarstellung ab, kann der Betreffende in Analogie zu den §§ 935 ff. Zusätzlich zum Recht auf Gegendarstellung kann der Betreffende falls erforderlich auch Unterlassungs-, Berichtigungs-, Schadenersatz- oder Geldentschädigungsansprüche durchsetzen.

Nur der Betreffende, das betreffende Institut, das betreffende Institut und die betreffende Stelle haben Einwände. Nur der Betreffende kann eine Antwort ersuchen. Die betreffende Partei kann sofort, innerhalb von zwei Monaten, eine angemessene Zeitspanne einräumen. Der Nachdruck kann nur innerhalb von drei Monate nach Erscheinen des Artikels beim Herausgeber angefordert werden.

Es ist nicht notwendig, die Wahrheit der Gegendarstellung zu beweisen; eine Gegendarstellung ist keine Korrektur. Nach einer gedruckten Gegendarstellung ist es also eine Anweisung gegen eine Anweisung, der Benutzer kann nicht wissen, welche Anweisung jetzt richtig ist. Der Erfolg von Widerklageverfahren gegen Schlagzeilen ist seit dem Bundesverfassungsgericht erheblich zurückgegangen. Die Antwort wird zunächst unmittelbar beim zuständigen Verlag oder Herausgeber angefordert.

Wird das Antwortgesuch abgelehnt, kann durch eine " einstweilige Anordnung " durchgesetzt werden. Die rechtlichen Vorschriften zur Erlangung einer Gegenerklärung sind in Art und Umfang zu beachten. Die Gegendarstellung darf sich nur auf sachliche Ansprüche in einem Beitrag oder Report und nicht auf Meinungsäußerungen, Annahmen, Kommentare oder Wertungen sowie auf den editorischen Teil eines Beitrags erstrecken.

In der Gegendarstellung selbst dürfen nur Tatsachenvorwürfe enthalten sein. Mitteilungen, mit Ausnahmen politischer Mitteilungen, garantieren in der Regel kein Recht auf Gegendarstellung. Die Gegenerklärung ist als solche kenntlich gemacht. Eine Antwort muss vor allem an der selben Position wie der betreffende Beitrag in der Veröffentlichung sein. Das bedeutet, dass immer mehr Gegenaussagen auf den ersten Seiten publiziert werden müssen.

Am Anfang der Antwort muss ein kurzer Hinweis auf den Originalbericht stehen, aus dem die Antwort hervorgeht, so dass der Benutzer, Zuhörer oder Betrachter die Antwort sogar klassifizieren kann ("On X.X.X.X.XXXX, XXX reported that it is...."). Dann wird die tatsächliche Gegenerklärung mit den Wörtern "I note...." eingeführt und der Blick des Betreffenden nachgestellt.

Das Redaktionsteam darf den entsprechenden Text der Gegendarstellung nicht ändern, aber nach der Gegendarstellung fügen die Redaktionen des Datenträgers oft einen so genannten redaktionellen Schwanz hinzu, hier kann die Redaktion die Gegendarstellung selbst noch einmal kommentieren. Dabei wird in der Regel darauf hingewiesen, dass die redaktionelle Seite die Gegendarstellung drucken muss, oft auch mit der Behauptung versehen, dass nach Ansicht der redaktionellen Seite die Gegendarstellung nicht den Fakten entspreche oder dass die redaktionelle Seite an ihrer ersten Stellungnahme festhält, oft aber auch der Spruch " XXX ist richtig ".

Der Herausgeber kann sich hier von der Äußerung der Gegendarstellung in inhaltlicher Hinsicht abgrenzen. Er darf jedoch nur den Sachverhalt der Gegendarstellung in Frage stellen, nicht aber die Gegendarstellung ungültig machen. In der BRD ist die Zulässigkeit der redaktionellen Bearbeitung der Antwort teilweise im Zuge des Antwortrechts in den Landespressegesetzen festgelegt.

Fürstin Caroline von Monaco war die erste Frau, die eine Antwort auf einer ersten Seite erhielt. So musste die Bild-Zeitung 2002 eine Gegenerklärung von Wolfgang Thierse in seiner Eigenschaft als Präsident des Bundestages über das Zusammentreffen deutscher und französischer Abgeordneter in Paris drucken, das in der Bild-Zeitung als "Pariser Partei" bezeichnet wurde, ein großes Jubiläum auf Rechnung der Bürger.

Mit dem so genannten "Türken in Bingen"-Urteil[3] hat das BVerfG den Wert einer auf dem Recht auf Persönlichkeit beruhenden Gegenerklärung verstärkt. Prinzipiell haben Journalistinnen und Journalisten gegenüber ihren Zeitungen die Verpflichtung, so gut zu forschen, dass sie keine Falschaussagen publizieren (journalistische Sorgfaltspflicht) und damit keine Gegenaussagen auslösen. Zahlreiche Gegenaussagen schwächen die Vertrauenswürdigkeit eines Datenträgers.

In den meisten Fällen fordert die Bevölkerung Gegenstimmen von Boulevardzeitschriften, Publikumsmagazinen und Zeitschriften. Sie kann aber auch von Telemedien-Diensten wie Blogs angefordert werden. Mit einer Gegendarstellung ist die Problematik verbunden, dass der Betreffende die Originalaussage wiederzugeben hat. Darüber hinaus kann ein Berichtigungs- oder Widerrufsanspruch durch das Speichermedium selbst wirksamer sein.

Persönlichkeiten des Öffentlichen Dienstes können auch andere Möglichkeiten in Betracht ziehen, wie z.B. Pressemeldungen, Medienkonferenzen, schriftliche Erklärungen, Diskussionen mit dem betreffenden Autor/Journalisten oder sogar die Herausgabe eines Schreibens an den Herausgeber der betreffenden Persönlichkeit. Eine Aussage in Briefform kann jedoch insoweit schwierig sein, als der Betreffende keine Aufklärung von der betreffenden Partei erhoffen kann.

Zu beachten ist auch, dass es keinen (rechtlich durchsetzbaren) Rechtsanspruch auf die vorgenannten Optionen gibt (im Unterschied zum Recht auf Gegendarstellung). Das Recht auf Gegendarstellung ist in der Schweiz in den Artikeln 28g bis 28l des Schweizerischen Zivilgesetzbuches garantiert. F.A.Z. Institut, Frankfurt am Main 2003, ISBN 3-934191-62-2 Benjamin Korte: Das Recht auf Gegendarstellung in den wechselnden Massenmedien.

Walter Seitz, Deutscher Schmidt: Der Anspruch auf Gegendarstellung in den Zeitungen. Zurich 2011, ISBN 978-3-907955-41-3. ? Carsten Kiefer und Holger Bleich: Das Bundesverfassungsgericht beschränkt das Recht auf Gegendarstellung. Mit: heiise on line. 22. Januar 2008, Zugriff per Internet am 17. November 2011. Thomas Petersen: Ein Versuch über die mögliche Auswirkung von Gegenaussagen als Ausgleich zu skandalisierender Reportage.

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