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Krankmeldung im Urlaub
Meldung von Krankheit im UrlaubIm Urlaub krank: Muss der Boss das wissen?
Wie und wann müssen die kranken Angestellten dem Vorgesetzten mitteilen, dass sie zu Hause sind? Arbeitnehmer und Unternehmer diskutieren immer wieder darüber - oft wissen beide Parteien die exakten Regelungen für einen Krankenstand nicht. Zum Beispiel, was passiert, wenn Sie im Urlaub die Erkältung haben oder sich beim Sport den Kopf zerbrechen? Die Erkrankten können nicht gleichzeitig im Urlaub sein, erklärte der Jurist Wolfgang Büser in einem Interview mit dem ARD-Morgenmagazin.
Dies bedeutet, dass der Urlaub am ersten Krankheitstag abgebrochen und die Tage der Erkrankung angerechnet werden. Gemäß der geltenden Rechtssprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichtes erlischt der Urlaub auch dann nicht, wenn der Mitarbeiter dauerhaft krank ist. Der Vorgesetzte hat laut des Gesetzes ein Recht darauf, so rasch wie möglich über die Erkrankung eines Angestellten informiert zu werden und auch darüber, wie lange dieser wahrscheinlich abwesend sein wird.
In der Regel sollte der Unternehmer wissen, wann der Mitarbeiter normalerweise zur Stelle ist, sagt Martina Perreng, Rechtsanwältin beim DGB in Berlin. Jeder, der im Urlaub erkrankt, sollte im eigenen Namen sofort den Vorgesetzten benachrichtigen und dem Auftraggeber so bald wie möglich eine Krankheitsmeldung aussenden.
Der Heidelberger Arbeitsrechtler Michael Eckert sagt jedoch, dass es nicht gesetzlich geregelt ist, wie der Angestellte sich krank melden muss. "Es ist sehr hilfreich, dass der Auftraggeber die Informationen auch wirklich erhält." Angestellte, deren gesundheitliche Situation im Auslandeinsatz ist, brauchen eine Bescheinigung über ihre Arbeitsausfall. Büser unterstrich, dass das Gesundheitszeugnis des ausländischen Arztes eindeutig belegen muss, dass der Angestellte krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist.
Es ist den Mitarbeitern nicht erlaubt, den Urlaub, den sie aus Gesundheitsgründen verpasst haben, nur beizufügen. Die Mitarbeitenden sollten mit ihrem Vorgesetzten absolut abstimmen, wann die Ausfalltage aufgeholt werden können - dann ist natürlich auch eine Ausweitung des ursprünglichen Urlaubsplanes möglich. In der Regel wird das Datum für den Resturlaub bei der Rückkehr des Mitarbeiters in das Unternehmen festgelegt.
Egal, ob im Urlaubsort oder zu Hause: In Einzelfällen ist es noch kein arbeitsrechtliches Theater stück, wenn jemand zu lange ausfällt. "Wenn dies aber mehrmals geschieht, kann es für eine Verwarnung relevant sein", erläutert Rechtsanwalt Perreng. Wem zu Hause nichts zustößt und nichts von sich hört, der geht neben finanziellen Nachteilen auch Risiken ein.
Perreng zufolge kann der Unternehmer dann die weitere Lohnzahlung ablehnen. In der Regel hat der Vorgesetzte Anspruch auf einen Krankheitsnachweis. "Die Arbeitgeberin kann auch am ersten Tag der Krankheit eine Bestätigung des Arztes einholen. Wenn die Mitarbeiter schon am ersten Tag einen Zahnarzt aufsuchen müssen, ist es durchaus vorstellbar, dass der Zahnarzt dann oft längere Krankheitszeiten in Kauf nimmt.
Der Grund der Erkrankung ist eine Privatangelegenheit. Es ist Sache des Mitarbeiters, zu entscheiden, inwieweit er damit nicht einverstanden ist. Da die Arbeitgeberin ein Anrecht auf die vereinbarten Arbeitsleistungen hat, möchten einige Vorgesetzte im Detail wissen, was dem Beschäftigten entgeht. "Allerdings muss die Diagnostik nicht kommuniziert werden", sagt Martina Perreng. Bei einer ansteckenden Erkrankung ist der Angestellte ohnehin krank und stellt kein Ansteckungsrisiko mehr dar.
Die Krankenkassen oder der behandelnde Arzt liefern dem Auftraggeber auch keine Angaben zur Erkrankung. Die Arbeitgeberin hat kein Recht, die Krankenversicherung aufzufordern. Wenn der Vorgesetzte an der Wahrheit einer Krankheitsmeldung zweifelt, kann er jedoch die Krankenversicherung anschalten. Allerdings darf der Auftraggeber auch keine Befunde über die Erkrankung an den Auftraggeber weitergeben.
Kranke Mitarbeiter bekommen weiterhin sechs volle Woche lang eine Entschädigung. "Anschließend gibt es Krankengeld", erläutert Christine Göpner-Reinecke. Sie wird innerhalb von drei Jahren für höchstens 78 Schwangerschaftswochen ausgezahlt, wenn der Mitarbeiter wegen der gleichen Erkrankung erwerbsunfähig ist. Wenn die Erkrankung über diesen längeren Zeitabschnitt andauert, entfällt der Leistungsanspruch auf Krankengeld.