Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigung Anfechten
Absage von WettbewerbenBeendigung des Arbeitsverhältnisses
Eine Kündigung kann beleidigend und damit unberechtigt sein. Ich helfe Ihnen zu Ihrem Recht und prüfe, ob die Gehaltszahlung, der Bonus, das Urlaubsgeld oder das Stellenangebot umstritten sind. Die Kündigungsmöglichkeit gilt nicht für Kündigungen des Anstellungsverhältnisses wegen Ablauf einer Frist oder eines Aufhebungsvertrages. Missbrauch tritt in den nachfolgenden Faellen auf (vgl. Artikel 336 OR): Kündigung wegen einer Charakteristik, auf die eine Person aufgrund ihrer Persoenlichkeit Anspruch hat, es sei denn, diese ist mit dem Arbeitsverhaeltnis verbunden (z.B. wegen des Alters, der Nationalitaet, der Gesundheit).
Kündigung, weil die Gegenpartei in gutem Glauben Forderungen aus dem Anstellungsverhältnis durchsetzt. Kündigung, weil die Gegenpartei Wehr- oder Ersatzdienst erbringt. Die Kündigung durch den Dienstgeber, weil der Dienstnehmer einem Dienstnehmerverband gehört oder nicht gehört oder weil er Gewerkschafter ist. Beendigung durch den Dienstgeber, während der Dienstnehmer ein ausgewählter Vertreter der Dienstnehmer in einem Betrieb oder einer mit dem Betrieb verbundenen Institution ist.
Entlassung durch den Dienstgeber im Zuge einer kollektiven Kündigung, ohne die die Arbeitnehmervertreter oder, wenn es keine gibt, die Dienstnehmer angehört wurden. Kündigung: Missbrauch verändert die reguläre Kündigung nicht. Recht auf Entschädigung: Die missbräuchliche Kündigung hat die Gegenpartei zu entschädigen. Der Schadenersatz wird vom Richter festgelegt.
Schadensersatzansprüche: Wir behalten uns das Recht vor, Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtsgrund geltend zu machen.
anfechtend
Erleidet eine Kündigung keinen Invaliditätsgrund, wird sie in der Regel zum Zeitpunkt der Kündigung wirksam. Jedoch kann der Begünstigte die Kündigung anfechten und so den Kündigungsgrund auf seine Übereinstimmung mit dem Prinzip von Treu und Glauben prüfen. Entgegen der landläufigen Ansicht enthält das Recht keinen schlüssigen Kündigungskatalog.
Als Kündigungsgrund kann prinzipiell jeder schwerwiegende Sachverhalt herangezogen werden (Art. 271 Abs. 1 OR). Die Kündigung ist jedoch bestreitbar, wenn das Grundmotiv des Kündigers nicht schutzwürdig ist. Das gilt für die Kündigung ohne wichtigen oder geringfügigen Grund (BGE 140 III 496 E. 4.1 und 4.2.2).
Es ist auch ungerecht, einen falschen Kündigungsgrund anzugeben, z.B. wenn die Leasinggeberin behauptet, sie brauche sich selbst, um bei der Realisierung der in der Realität vorgesehenen Umwandlung nicht durch eine lange Verlängerung des Vermietungsverhältnisses behindert zu werden. Zusätzlich zu der Rachemeldung (lit. a) und der Änderungsmitteilung (lit. b, Kündigung durch den Vermieter mit dem Ziel einer Mietsteigerung) ist auf die Sperrdauer besonders hinzuweisen:
Der Vermieter kann daher für die Zeit der Schlichtung oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens und (im Fall des Scheiterns des Verfahrens) bis zu drei Jahre nach Beendigung des Rechtsstreits und für drei Jahre nach Abschluß einer Streitbeilegung den Vertrag nur aus den im Recht abschließend aufgeführten Grunden auflösen (' Artikel 271a Abs. 1 Bst. d und e und Artikel 271a Abs. 2 und 3 OR).
Gemäss Artikel 273 Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts muss die Kündigung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt durch die Schiedsinstanz angefochten werden. Das Widerrufsrecht geht danach unwiderruflich unter. Der Fristbeginn ist bereits am Tag nach Übergabe der Kündigung. Wenn der Briefträger eine Einladung zur Abholung in den Postkasten stellt, muss der Adressat die Ware bis zum nächsten Tag abheben.
Der Bundesgerichtshof hat im Gegensatz zur vorhergehenden Instanz in Genf einem Mieter das Recht auf Entlassungsschutz verweigert, der zum Zeitpunkt der Kündigung zehn Tage Urlaub hatte und deshalb das Entlassungsschreiben nicht innerhalb der siebentägigen Kündigungsfrist bei der Schweizerischen Bundespost einholen konnte. Durch die Feiertage hat sich nicht geändert, dass die Widerrufsfrist einen Tag nach Absendung der Aufforderung zur Abholung der Ware im Postfach beginnt (Urteil 4A_293/2016 v, 13.12.2016, zur Veröffentlichung in der offiziellen Abholung vorgesehen).
Das Anfechtungsrecht wird durch das Recht des Begünstigten ermöglicht, einen Grund für die Kündigung zu fordern (Art. 271 Abs. 2 OR).