440 Bgb

4. 440 Bbbs

Beide Versuche im Sinne von § 440 S. BGB, die Fristsetzung für den Käufer. Ist die Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar (§ 440 BGB), kann der Käufer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Sonderregelungen für Rücktritt und Schadensersatz 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB).

Im Streitfall war die Fristsetzung zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 2, § 440 BGB nicht entbehrlich.

440 BGB Sonderbestimmungen für

Widerruf und Schadenersatz

2Die Beseitigung der Mängel ist nach dem zweiten vergeblichen Versuch gescheitert, es sei denn, die Beschaffenheit der Sache oder der Mangel oder sonstige Umstände lassen etwas anderes vermuten.

Textmotive nach § 440 BGB

In 323 Abs. 1 RE für die Rücktritt und in 281 Abs. 1 RE für die Anforderung auf Schadenersatz statt der Erfüllung für die Gläubiger Gläubiger (Käufer) die Verpflichtung, Verkäufer eine Periode auf die Nacherfüllung zu stellen. Die Einstellung des Zeitraums wird nicht nur in Ausnahmefällen benötigt.

440 RE ergänzt Dies ist eher für der Verkaufsvertrag zunächst und vor allem um den FÃ?lle, dass die Nacherfüllung gescheitert ist. Dieses Ergänzung ist notwendig, da nach 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 Nr. 3 RE eine Setzung einer Frist nur entfällt, wenn von speziellen Gründen unter Abwägung die unverzügliche Geltendmachung einer Entschädigung statt der Leistung ausgeschlossen oder die unverzügliche Inanspruchnahme der Rücktritt begrÃ?ndet wird.

Sollte die Nacherfüllung in Gestalt der Überarbeitung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, ist eine (weitere) Setzung einer Frist von Käufer jedoch nicht zu erwarten; für sein Recht auf die sofortige Rücktritt des Vertrages richtet sich nicht nach dem möglichen Interessen der Verkäufers, an dem Vertrage länger zu festhalten. Es kommt nur darauf an, dass die "Käufer berechtigte" Variante der Nacherfüllung ausgefallen ist.

Die Käufer hat Anspruch auf die Schreibweise von Nacherfüllung, die sie gewählt und Verkäufer nicht zu Recht vorenthalten hat. Man kann nicht erwarten, dass Käufer nach erfolglosen Versuchen, Verkäufers zu verbessern, auf weitere, in ihrem Gelingen wieder unsichere Nachlieferversuche von Verkäufers wartet, bevor sie Sekundäransprüche durchsetzen kann. Darüber hinaus werden Fälle erkannt, bei denen eine nachträgliche Verbesserung aufgrund von Unangemessenheit für nicht in Frage kommt (HensenaO Rdnr. 45 mwN).

Aufgrund des inzwischen eingeführten Konzeptes übernimmt der Entwurfs der âFehlerâ von Nacherfüllung, den Fall zu umschreiben, in dem es nicht der Definition eines Begriffes bedurfte. So wird gleichzeitig die Fälle beschlagnahmt, in der â" trotz angemessener Bemühungen â" nicht davon die Rede sein kann, dass die Verkäufer Heilmittel schuf, Art. 3 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.

Inwieweit es möglich ist, unter dem "Scheitern" von Nacherfüllung auch einen unvernünftigen Sachverhalt zu erfassen, ist nicht zweifellos. Die Gesetzesvorlage benennt sie daher in Ergänzung der Vorschläge der Schuldrechtskommission als zweiter Falle des Abs. 2. Diesem dient zugleich die Umsetzung von Artikel 3 Abs. 5 Satz 3 Spiegelstrich von für, der sich mit dem Fall befasst, dass ein Rechtsmittel mit erheblichen Mühen verbunden ist.

Im Charakteristikum der "Zumutbarkeit" ist auch die nähere Verkretisierung aus § 3 Abs. 3 S. 3 von Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zusammengefaßt, wonach für die Bewertung der "erheblichen Unannehmlichkeiten" an die Beschaffenheit der Sache und den Verwendungszweck anzupassen ist, für die der Konsument die Sache benötigt. In § 3 Absatz 5 erster Gedankenstrich von Verbrauchsgüterkaufrichtlinie wird der Umstand geregelt, dass der Konsument (Käufer) keinen Anrecht auf Nacherfüllung hat.

Hierfür benennt Art. 3 Abs. 3 S. 1 die beiden Fälle der Unmöglichkeit und UnverhältnismÃausgeführt die Nacherfüllung, welche der Gesetzentwurf â" wie ausgeführt â" in den §Â 275 und 439 Abs. 3 RE behandeln. Sofern die Unmöglichkeit dabei als unterfallend des Ausfalls Nacherfüllung betrachtet wird, wird diese künftig durch die Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen des Leistungsstörungsrechts ersetzt.

Die rechtlichen Folgen resultieren bei Unmöglichkeit des Begründung aus 437 Nr. 2 bzw. 3 in Zusammenhang mit 326 Abs. 1 S. 3 RH (Rücktrittsmà Möglichkeit ohne Fristsetzung) oder 283, 3a Abs. 2 RH (Schadensersatz statt der Leistung mit Fristsetzung).

Das ist bereits im Begründung zu 439 Abs. 3 RH erläuterte Verhältnis der beiden Sorten des Nacherfüllung zu beachten: Ein Abgabetermin ist nur dann überflüssig, wenn beide Typen von Nacherfüllung und damit Nacherfüllung als Ganzes überflüssig sind. Nach obigem 439 RV bereits erläuterten und gerade im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Aufnahme von Verhältnis der beiden Sorten von Nacherfüllung untereinander ist auch hier nach der Fassung von ausdrücklichen eine Fristensetzung von 440 RV nur dann überflüssig, wenn die Verkäufer beide Sorten von Nacherfüllung gemäà 439 Abs. 3 RV ablehnt.

Liegt sein Widerspruch nur hinsichtlich der einen Form von Nacherfüllung vor, so muss Käufer ihm â" wie bei der Unmöglichkeit â " auf Erfüllung die andere Form eine Frist einrÃ?cken, bevor er die Zahlung von EntschÃ?digun-gen statt der Leistung verlange. Es sei auch darauf hingewiesen, dass Verkäufer Nacherfüllung abgelehnt haben muss.

Sie genügt nicht, dass die Bedingungen der § 439 Abs. 3 RV vorhanden sind, auf die sich auch Verkäufer beziehen muss. Dabei wird der Sachverhalt berücksichtigt, dass die Verkäufer ein Recht daran haben kann nachzuerfüllen, auch wenn dies nur mit Bemühungen möglich ist, die eine Ablehnung nach 439 Abs. 3 EE würden begründen.

Auch wurde die Fragestellung berücksichtigt, ob Käufer ein Recht auf die unmittelbare Rücktritt nicht nur in der Fällen der 438 Abs. 2 RH, sondern auch bei der sogenannten Alltagsgeschäften eingeräumt werden soll. Die Skizze hat sich schließlich aus dem nachfolgenden Gründen für die einheitsgemäße Lösung des 438 Abs. 1 RH entschieden:

Andererseits durchbricht würde eine hiervon abweichende Spezialregelung Gewährleistungsrechts die gewünschte Einheit mit dem allgemeinen Recht auf Leistungsstörung, die die Gleichzeitigkeit des Kauf- und Werkvertrages Gewährleistungsrechts wesentlich stört und Gewährleistungsrechts Rücktritt bei Vorhandensein eines Titels, bei dem die Festsetzung einer Frist als Bedingung Gewährleistungsrechts die Gewährleistungsrechts unabdingbar ist, eine weitere Spezialregelung erfordert. Selbst wenn auf eine Ausnahmeregelung zur Fristwahrung unter für Alltagsgeschäfte verwiesen wird, bleiben die berechtigten Interessen von Käufers an einer zügigen Rückabwicklung dieser Verträge erhalten.

Mit der Alltagsgeschäften häufig liegen die Bedingungen des 281 Abs. 2 Satz 2 bzw. 323 Abs. 2 Nr. 3 RE vor, wonach die unverzügliche Geltendmachung auf Schadensersatz statt der Leistung statt der Leistung oder die unverzügliche Erhebung einer Karenzgebühr, also ohne Fristsetzung, möglich ist. Für, taucht immer wieder die Frage nach der Anzahl der von Käufer zu akzeptierenden Suchaktionen auf.

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