823 I Bgb Schema

Das 823 I Bgb-Schema

FALL 14 - LÖSUNG Daher ist eine Gesundheitsschädigung aufgetreten. Schadensersatzansprüche A-H. §§ 823 I BGB. Dr. Michael Grünberger, LL.

M. (NYU). Ist eine Schutzrechtsverletzung. S2-AG 10: PRÜFUNGSSCHEMA NACH DEM DELIKTSRECHT.

Herausfordernde Fälle im Schadenersatzrecht

Was aber, wenn der Verletzte den Schaden selbstverschuldet hat? 823 I BGB stellt bei Vorliegen der Voraussetzung eine gesetzliche Verpflichtung dar, in deren Umfang der Verletzer nach den 249 ff. BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Der haftungsauslösende Grund ist der kausale Zusammenhang zwischen dem in dem betreffenden rechtlichen Eigentum aufgetretenen Verstoßerfolg und der Verletzungshandlung (oder Unterlassung) des Geschädigten. In drei " Stufen " muss die haftungsauslösende Ursache untersucht werden. Gemäß der Gleichwertigkeitstheorie ist der Lernerfolg ursächlich für jedes Geschehen, an das nicht zu denken ist, ohne dass der Lernerfolg verloren geht.

Dementsprechend ist eine Aktion nur dann ursächlich, wenn sie in der Lage ist, unter normalen Bedingungen erfolgreich zu sein. Der Einsatz der Angemessenheitstheorie im Zusammenhang mit der kausalen Feststellung der Haftung korrespondiert mit dem wahrscheinlich h. M. (und vor allem dem BGH-Rspr). Die Minderheitsmeinung gilt dies jedoch nur im Zusammenhang mit der die Haftung ausfüllenden Ursache und erlaubt es, dass die Gleichwertigkeitstheorie mit der die Haftung begründenden Ursache ausreicht.

Die Angemessenheitstheorie bringt auch nicht immer faire Ergebnisse, so dass die h. M. die Kausalitätstestung um die Doktrin des Schutzzwecks der Regel erweitert und damit eine weitere Einengung vornimmt. Gemäß der Doktrin des Schutzzwecks der Regel wird der Verletzungserfolg nur dann zugeschrieben, wenn der tatsächliche Verletzungserfolg genau unter den Schutzziel der betreffenden Regel falle, d.h. wenn die Regel den Verletzten vor genau einer solchen Zuwiderhandlung bewahren wolle.

Das heißt für 823 I BGB, dass die Vorschrift nur vor solchen Verstößen schützt, die durch das Eingreifen einer anderen Partei eintreffen. Der Schutzziel des 823 I BGB umfasst dagegen nicht solche Erfolge von Schäden, die lediglich die Verwirklichung eines allgemeinen Lebensgefahrens bedeuten. Der Prüfpunkt "Schutzzweck der Norm" umfasst auch die sogenannten anspruchsvollen Fälle.

In diesen FÃ?llen ist es besonders, dass der Schaden serfolg auf einer eigenen oder fremden EntschlieÃ?ung aufbaut. Im Prinzip hat das S ( "Weglaufen") zum Gelingen der Verletzung in P ("Sturz in Verfolgung") in gleicher und adäquater Weise geführt. Die Schutzwirkung der Richtlinie ist in solchen Situationen jedoch umstritten. Daher erhebt sich die Fragestellung, in welchem Umfang der Geschädigte aufgrund seiner eigenen Entscheidungen oder der Intervention eines Dritten noch für den Misserfolg verantwortlich ist.

Der erzielte Lernerfolg wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann durch den Schutzziel der Richtlinie gedeckt, wenn: 1 ) die Strafverfolgung ein gesteigertes Gefährdungsrisiko für die rechtlichen Interessen des Betroffenen erzeugt hat und dieses herausfordernde typische Gefährdungsrisiko auch in dem aufgetretenen Erfolgsfall realisiert wurde; 2) der Betroffene sich durch das Benehmen des Betroffenen in Frage gestellt fühlt und dies tun durfte, so stellt sein Handeln eine normale Antwort auf die Strafverfolgung dar; 3) der Betroffene musste mit einer subjektiven Strafverfolgung gerechnet werden; sind alle diese Bedingungen erfüllt, so bleibt der Verstoßerfolg im Schutzziel der Rechtsnorm und die ursächliche Haftung ist auf diese Weise gewährleistet.

Fehlen die Vorraussetzungen, ist die Ursache zu leugnen und ein Rechtsanspruch nach § 823 I BGB damit ausgeschlossen.

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