Abmahnung Frist 7 Tage

Vorsicht 7 Tage

Warnung als Vorstufe zur Warnung? Auch eine Verwarnung war nicht erforderlich. Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer - die Kündigungsfrist für Arbeitgeber. Aug. 2013, Ref.

7 Sa 1060/10). Welche Fristen gelten für eine Abmahnung?

Tag für eine Abmahnung ist angebracht - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Juni 2004, AZ: 2 W 44/03

Im Falle einer Abmahnung von sieben Tagen muss die gemahnte Partei genügend Zeit haben, die rechtliche Situation unter Beachtung der gerechtfertigten Belange des Geschädigten zu prüfen und gegebenenfalls auch einen Anwalt hinzuzuziehen. Die Nachfristsetzung ist nur möglich, wenn die Sachverhalte im konkreten Fall erläutert werden und ein allgemeiner Antrag auf Nachfristsetzung nicht ausreicht.

Auf die unverzügliche Berufung der Klägerin hin wird die Entscheidung des Präsidenten der Handelskammer des Landgerichtes Stuttgart vom 02.07.2003 - Sache Nr. 31 O 1/03 KfH - geändert: Der Beklagte übernimmt die Verfahrenskosten. Der Beklagte übernimmt die anfallenden Verfahrenskosten.

I. Die Klägerin erhob Klage gegen den Beklagten wegen unterlassener Werbung für vermeintlich wettbewerbswidrig. Der Angeklagte wirbt in der Ausgabe Nr. 20/2003 für einen Anhänger namens "Tibetischer Heilschmuck" und "Original Lamagangchen Heilschmuck". Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 16. Mai 2003 (Anlage A3) die Beklagte aufgefordert, von der Werbung für ihren Anhänger unter der Kennzeichnung "Heilschmuck" mit den Bezeichnungen "überraschende Erfolge" und "Schutz gegen Angst u. Depressionen" abzusehen und bis zum 23. Mai 2003 eine strafrechtliche Abmahnung zu unterbreiten.

Der Beklagte, der das Schriftstück am 19. Mai 2003 erhalten hatte, übermittelte es unverzüglich an ihren Anwalt, der mit einem Brief vom gleichen Tag (Anlage A4) dem Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, dass er sich nach weiteren Überprüfungen bis zum 26. Mai 2003 meldet. Als zu kurz bezeichnet er die Frist vom 23. Mai 2003 unter Bezugnahme auf Nr. 6 der Prinzipien für die Aktivitäten der Wettbewerbsverbände.

Der Verfahrensvertreter der Klägerin antwortete mit Brief vom 21.05. 2003 und beantragte die Einhaltung der Frist vom 23.05. 2003 (Anlage A 5). Die Klägerin hat mit Urkunde vom 26. Mai 2003, die am gleichen Tag nachmittags per Briefpost versandt wurde, beim Landesgericht Stuttgart einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt.

Am 26. Mai 2003 um 18.56 Uhr ging beim Vertreter der Klägerin eine schriftliche Mitteilung per Fax ein, in der sich die Beklagte verpflichtet, auf die Werbung für ihren Juwelen mit der streitigen Beschwerde zu verzichten. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landesgericht der Klägerin die Verfahrenskosten aufgezwungen.

Begründet wurde dies im Kern damit, dass die Klägerin, wie von der Beklagten erwünscht, bis zum 26. Mai 2003, d.h. über das Ende des Wochenendes hinaus, warten könne. Nur am Ende des Monats hätte der Beschwerdeführer Anlass gehabt, eine einstweilige Anordnung zu beantragen. Da der Anmeldervertreter jedoch bereits um 18.56 Uhr die begehrte Unterlassungsverpflichtung erhalten hatte, hatte er die Verfahrenskosten in entsprechender Anmeldung des 93 ZPO gemäß 91 a ZPO zu erstatten.

Die Klägerin hat gegen die Entscheidung sofort Berufung einlegt und beantragt, dem Beklagten die Übernahme der Prozesskosten vorzuschreiben. Die in seinem Brief vom 16. Mai 2003 festgelegte Frist von einer Woche sei unter Beachtung der individuellen Umstände angebracht gewesen. Der Angeklagte hätte daher diese Frist beachten müssen. Der Brief der Beklagten vom 19. Mai 2003 rechtfertigte keine andere Beurteilung, da er keine wesentlichen Umstände enthielt, die zu dem Schluss hätten führen können, dass er unangemessen war.

Der Beklagte behauptet die streitige gerichtliche Anordnung als richtig. Zu Recht hatte das LG davon auszugehen, dass der Unterlassungsantrag nicht vor Ende Mai 2003 gestellt werden kann. In Abhängigkeit von den Gegebenheiten des Einzelfalls kann auch der Rechtsbegriff des 93 ZPO angewendet werden - wie das LG in der Ausgangssituation zu Recht annahm - wobei die Kostenlast eines Anmelders trotz eines zunächst begründeten Antrags begründet werden kann, wenn dieser keinen Klagegrund hatte, ebenso wie die Kostenverpflichtung eines Beklagten trotz eines unbegründeten Antrags akzeptiert werden kann, wenn dieser den Anspruch durch sein Handeln verursacht hat (vgl. insgesamt z.B. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21.E.).

Die Kosten trägt der Anmelder nicht schon deshalb, weil das Rechtskonzept des § 93 ZPO anwendbar ist. Der Beklagte gab Anlass zur Eröffnung des Gerichtsverfahrens und die Klägerin erklärt das Hauptverfahren ohne weiteres für beendet, nachdem sie von der Vorlage der Abmahnung mit Strafverfolgung erfahren hatte (siehe auch OLG Frankfurt GRUR 1979, 338, 339).

Der Beklagte hätte ein Gerichtsverfahren durch Beantwortung des Mahnschreibens des Beklagten verhindern können. aa) In seinem Mahnschreiben vom 16.05.2003 hat der Beklagte eine vernünftige Frist festgesetzt. Im Normalfall ist eine Frist von einer Wochen einzuhalten (vgl. z.B. WRP 1981, 343; WRP 1979, 861; WRP 1982, 674; WRP Hamm).

Die von der Klägerin eingeräumte Frist von sieben Tagen war auch im konkreten Einzelfall angebracht. Die fragliche Wettbewerbsverletzung ist in keiner Weise sachlich und rechtlich als kompliziert zu beurteilen, weshalb dem Beklagten keine längeren Überprüfungs- und Reflexionsfristen einzuräumen waren. bb) Der Beklagte musste die zu beurteilende Frist als geeignet einhalten.

Die Klägerin musste aufgrund des Briefes des Vertreters der Beklagten vom 19. Mai 2003 nicht bis zum Ende des 26. Mai 2003 warten. Auch wenn das Schreiben des Anwalts als Antrag auf Verlängerung der Frist zu werten wäre, wäre keine andere Bewertung angebracht. Wird eine angemessene Frist gesetzt, so kann der Betroffene eine Verlängerung der Frist nur aus von ihm im Antrag zu bestimmenden besonderen Umständen fordern, wonach der Betroffene dem Antrag nachzukommen hat, wenn die Verhältnisse des Einzelfalls dies erfordern (vgl. Teplitzky, Wettbewerberrechtliche Ansprüche u. Verfahrens, A8. Aufl.

Die formellen Anforderungen für einen Antrag auf Fristverlängerung fehlen bereits. Eine Begründung für den einzelnen Fall wurde mit Brief vom 19. Mai 2003 nicht gegeben. Die Klägerin sah auch keine konkrete Begründung dafür, länger als die festgesetzte Frist zu warten. Stattdessen wurde in dem Brief vom 19. Mai 2003 bestätigt, dass die Verwarnung den Beklagten innerhalb der normalen postalischen Laufzeiten erreichte und dass bereits ein Anwalt an dem Fall beteiligt war.

Aufgrund der danach bekannt gewordenen Tatsachen konnte die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte sich innerhalb der festgesetzten Frist äußern konnte. Aus den Gründen, die der Beklagte im Rechtsmittelverfahren vorgebracht hat, geht klar hervor, dass er nur aufgrund von besonderen Umständen an der Einhaltung der Frist verhindert war. Die Klägerin war sich dessen jedoch nicht bewusst, weshalb sie die Beantragung des § 93 ZPO zugunsten der Beklagten nicht rechtfertigen kann.

Ausschlaggebend ist eher, wie sich die Lage für eine warnende Person aufgrund der für sie erkennbar gewordenen Fakten präsentiert. Gegebenenfalls ist es Sache des Geschädigten, nach Eingang des Mahnschreibens deutlich und ausführlich zu reagieren, wenn allein die ihm bekannt gewordenen Tatsachen Anlass zu einer Fristverlängerung geben (vgl. auch BGH GRUR 1990, 381 - Antwortpflicht des Abahnt; OLG Köln WRP 1979, 3892; OLG Frankfurt GRUR 1979, 338).

Die Beklagte ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Dem Beklagten ist die Nichteinhaltung der angemessenen Frist und die Nichtmitteilung der besonderen Umstände, die der Frist entgegenstehen, zu vorwerfen. Die Klägerin hat dagegen mit ihrem Brief vom 21. Mai 2003 richtig gehandelt und darauf hingewiesen, dass die Frist einhalten müsse.

Dem Vertreter des Beklagten war somit deutlich, dass er bis zum 23. Mai 2003 eine Stellungnahme abzugeben hatte - entweder zum Inhalt oder unter Angabe seines Antrags auf Fristverlängerung. Dies geschah nicht, obwohl angesichts des Briefes vom 21. Mai 2003 zu erwarten war, dass die Klägerin unmittelbar nach Ablauf der Frist einen Antrag auf Entscheidung einreicht.

Dass die Beklagte am 26. Mai 2003 nicht nur eine strafrechtliche Abmahnung, sondern auch ein Schutzdokument beim LG Stuttgart (Blatt 7/8) eingereicht hat, macht deutlich, dass die Beklagte selbst mit der unverzüglichen Beantragung einer Unterlassungsklage gerechnet hat. Die Beklagte gab der Klägerin schließlich im Verlauf des 26. Mai 2003 Grund zur Beantragung einer Unterlassungsanordnung.

Der Kläger hatte nach dem Sachverhalt und dem Sachverhalt des Rechtsstreits das Recht, einen Antrag zu stellen. aa) Sein Antragsrecht resultiert aus 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. bb) Der Einspruch beinhaltete eine wettbewerbsbeschränkende, gesundheitsrelevante Reklame, weshalb der Beklagte nach den 1, 2, 12 UWG auf einstweiligen Rechtsschutz verklagt werden konnte.

Die Klage der Beklagten erfüllte diese Voraussetzungen nicht, da "erstaunliche Erfolge" nach alttibetischer Heilsdoktrin dem bereits " tausendfach bewährten " Juwelen zuerkannt werden. Schließlich war es fair, der Beklagten die Prozesskosten aufzubürden, da sie Anlass hatte, bestehende Unterlassungsklagen vor Gericht zu verfolgen. Der Beklagte sollte nach § 91 ZPO mit den Gebühren für das Beschwerdeverfahren belastet werden.

Eine Entscheidung über die Aufnahme der Beschwerde musste nicht getroffen werden, da sie bereits nicht zulässig ist (vgl. BGH NJW 2003, 3565, 3566).

Mehr zum Thema