Abmahnung Impressum

Warnhinweis Impressum

Abdruckpflicht kennen - Warnung wegen Abdruck vermeiden. Zahlreiche Shopbetreiber und Dienstleister wurden bereits mit einem kostenpflichtigen Mahnschreiben konfrontiert. Um sicherzustellen, dass Warnungen und Gerichtspost Sie auch tatsächlich erreichen, ist es notwendig, Ihr Impressum regelmäßig zu aktualisieren. Unten finden Sie einen Musteraufdruck für eine Limited (Ltd.).

Aufdruckpflicht: Vorsicht vor teuren Warnungen!

Impressumpflicht: Vorsicht bei fehlender Geschäftsführerin und Handelsregisternummer?

Ob eine Verletzung der Abdruckpflicht besteht, wenn kein Bevollmächtigter oder die Handelsregisterangaben fehlt, hat das Landgericht Hamburg zu beurteilen. Der Kläger beanstandet, dass der Internet-Auftritt der beschuldigten Gesellschaft den Bevollmächtigten, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuch im Impressum nicht enthüllt habe. Der Antragsgegner war der Ansicht, dass seine Website die reklamierten Impressumsdetails nicht erfordere, da sie nur Werbeinhalte seien und ebenfalls von einem in den USA ansässigen Anbieter designt wurden.

Mit Beschluss vom 19.08.2011 (Az.: 327 O 332/10) hat das Landgericht Hamburg der Meinung der Angeklagten nicht zugestimmt und zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden. Die beanstandete Information muss nach dem Gesetz im Impressum stehen. Die Tatsache, dass ein US-amerikanisches Untenehmen die Website entworfen hatte, war irrelevant, da es sich um eine Internetpräsenz in Deutsch unter einer "eu"-Domäne des Angeklagten handelte.

Zudem war es irrelevant, dass die Website hauptsächlich aus Werbemitteln bestand. Schlussfolgerung: Das Gutachten verdeutlicht einerseits, dass bei der Herstellung einer Website über die inhaltlich und gestalterisch relevanten Fragestellungen hinaus die Daten im Impressum ausreichend beachtet werden sollten und andererseits, dass auf eine begründete Abmahnung mit fehlender Pflichtangabe zu reagieren ist.

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Kein Warnhinweis bei falscher Kennzeichnung der Aufsichtsstelle im Impressum -

Der Landgerichtshof Leipzig (Urteil vom 27.07.2016, Az. 05 O 2272/15) hat beschlossen, dass die unrichtige Kennzeichnung der Aufsichtsstelle im Impressum einer Internet-Seite nicht zu beanstanden ist. Der Broker hatte eine Website für sein eigenes Geschäft geführt. Allerdings hatte die Website einen fehlerhaften Aufdruck. Anstelle der korrekten Aufsichtsstelle hatte der Seitbetreiber eine lokal falsch eingesetzte Aufsichtsstelle in das Impressum eingelassen.

Daraufhin hat der Konkurrenzmakler eine einstweilige Verfügung gegen den Webseitenbetreiber bei der falsch genannten Aufsichtsstelle eingereicht. TIPP: Wenn Sie eine Warnung oder andere Dokumente bekommen haben, können Sie diese unmittelbar an Ihre Anforderung anhängen. Angenommene Datentypen: doc, docx, pdf, txt, jpg, bif.

Es sind die Dokumenttypen.doc,.docx,.pdf,.txt,.rtf,.jpg und.tiff erlaub.

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