Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Ist ein Impressum Pflicht
ImpressumspflichtAbdruckpflicht
Weshalb überhaupt ein Impressum? Den telemedialen Verpflichtungen zur Identifizierung des Anbieters kommen die Anbieter oft unter der Rubrik "Impressum" nach. Streng genommen ist dies jedoch kein Impressum im Sinne des Presserechts. Es geht eher um Information, die Handelsunternehmen im klassischen Rechts- und Wirtschaftsverkehr, zum Beispiel bei geschäftlichen Briefen, seit langer Zeit leisten müssen. Anstelle eines "Impressums" wird im Nachfolgenden von " Anbieterkennung " gesprochen.
Mithilfe der Anbieteridentifizierung können Konsumenten die Zuverlässigkeit von Dienstleistern prüfen (z.B. durch Aufruf der entsprechenden Aufsichtsbehörden), bevor sie ihre Dienstleistungen in Anspruch genommen haben. Allerdings haben sie auch ein großes Bedürfnis, die notwendigen Auskünfte über andere Marktbeteiligte einzuholen, um ein wettbewerbsrechtliches Handeln durchzusetzen.
Wie kann es sein, wenn der Aufdruck ausbleibt? Vor allem aber verpflichtet sie auch zu einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht, der unter anderem zu Unterlassungsansprüchen führen kann, die in der Regel durch Mahnungen mit Kostenfolge erzwungen werden. Die folgenden Ausführungen können auch keinen uneingeschränkten Rechtsschutz vor einer Abmahnung wegen unrichtiger Daten gewähren, da die Richter langfristig entscheiden, ob im konkreten Fall eine Gesetzesübertretung vorlag.
Es gilt für Dienstleister, die geschäftsähnliche telemediale Dienste anbieten, die in der Regel kostenpflichtig sind. Dienstanbieter sind gemäß 2 S. 1 Nr. 1 TMG diejenigen natürlichen oder juristischen Personengruppen, die eigene oder fremden Datenträger zur Verfügung stellen oder den Zugriff zur Benutzung einrichten. Die Bezeichnung Telemedia ist sehr weit gefasst und deckt alle Informations- und Kommunikationsdienste ab, die nicht Telekommunikationsdienste im eigentlichen Sinne oder Broadcasting sind.
Kein Telemedium hingegen sind z.B. pure Datenübermittlung oder Telephonie auf der Grundlage von Voice-over-IP, Büchern, Magazinen und anderen physischen Drucksachen, unmittelbare Telefonberatung über Live-Betreiber ("Call-Center") oder korrespondierende Zusatzdienste (Telefon-Premiumdienste, die z.B. über 0900- oder 0180-Nummern angewählt werden). Die Gerichte haben noch nicht abschliessend klären können, was unter die "Betriebsbereitschaft" fallen soll.
In einigen Fällen wird die Rechtsansicht aufgestellt, dass der Vertrieb über das Netz außerhalb eines Online-Shops, z.B. über ein Internetauktionshaus, ebenfalls eine solche "Betriebsbereitschaft" darstellt. Es kann von entscheidender Bedeutung sein, dass der Urheber der Webseite den Umfang und die Verfügbarkeit der Webseite selbst bestimmt. Damit stehen auch jene Medien zur Verfügung, die als Benutzer eines Internetauktionshauses oder eines anderen Internetportals eine eigene, darin integrierte Webseite betreiben, wenn sie diese weitestgehend eigenständig mitgestalten.
Auf der anderen Seite hätte ein Benutzer nicht bereits über eine einheitliche Profil-Seite verfügen können, die in das Gesamtbild des Portalbetreibers passt. Wer Waren über ein Internet-Auktionshaus oder eine andere Internet-Handelsplattform vertreibt, kann auch Dienstleister sein. Es ist nicht jeder Dienstleister gekennzeichnet. Eine Identifikationspflicht des Anbieters liegt nur dann vor, wenn der Anbieter das Medium für geschäftliche Zwecke bereithält.
Dabei ist es gleichgültig, ob der Dienstanbieter die Medien gegen Aufpreis bereitstellt. Die Bereithaltung solcher Angebote ist in der Regel ausreichend. Diese Kennzeichnungspflicht gilt daher für alle Anbieter, soweit sie über telemediale Mittel verfügen, mit denen auf dem Absatzmarkt Einnahmen erzielbar sind. In einigen Fällen wird die Auffassung vertreten, daß reine Privatwebsites auch kommerziell und in der Regel kostenpflichtig sind, sofern sie mit Werbebannern versehen sind und dadurch (auch nur kostendeckende) Einnahmen generieren.
5 Abs. 1 TMG beinhaltet eine Vielzahl von Angabepflichten in den Absätzen 1 bis 7, von denen jeder Anbieter in unterschiedlicher Weise berührt wird. Dabei sind die Informationen aus den Punkten 1 und 2 von jedem Anbieter anzugeben. Dagegen sind die Zusatzinformationen aus den Punkten 3 bis 7 nur von der Person der jeweiligen Adressatengruppe anzugeben.
Folgende Hinweise müssen jedes "Impressum" beinhalten. Die Inhalte der Information unterscheiden sich jedoch je nachdem, ob es sich bei der informationspflichtigen natürlichen oder juristischen Personen (z.B. Vereine, Gesellschaften, GmbH, AG ) um Personen handeln muss. 5 Abs. 1 TMG schreibt vor, dass die Information leicht zu erkennen, sofort zugänglich und jederzeit abrufbar sein muss.
Sie sind leicht zu erkennen, wenn sie an einem deutlich wahrnehmbaren Ort aufgestellt sind und ohne lange Suche gefunden werden können. In der Rechtssprechung werden Informationen als leicht erkennbare, visuell leicht wahrnehmbare und über Verknüpfungen zu findende Informationen angesehen, die aufgrund ihrer Benennung auch als Verweis auf die Anbieterkennung zu verstehen sind. Das Bundesgericht hielt es für unbedenklich, dass die Identifikation eines Anbieters als "Kontakt" und "Impressum" gekennzeichnet wurde.
Es ist noch nicht vollständig klar, ob die Notwenigkeit eines Scrollings bedeutet, dass ein Aufdruck nicht mehr leicht zu erkennen ist, oder ob dies nur bei umfangreichem Scrolling der Fall ist. Informationen, die ohne nennenswerte Zwischenstufen sofort abrufbar sind. Der Bundesgerichtshof kann nach seiner Rechtssprechung davon ausgehen, dass das Aufrufen einer Website über zwei Verknüpfungen in der Regel keine lange Suche voraussetzt und daher auch dann als sofort anzusehen ist, wenn es neben dem maßgebenden Link noch weitere Verknüpfungen gibt.
Die Information ist nicht direkt zugänglich, wenn sie nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten ist. Es stehen stets aktuelle Daten zur Verfügung, die über einen permanent funktionierenden Link abrufbar sind und mit den Standardeinstellungen der gängigen Internet-Browser zurechtkommen. Ein Anbieterkennzeichen, das nur über zusätzliche Ausleseprogramme angezeigt werden kann, sollte nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechen.
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