Schriftliche Ermahnung Muster

Mahnbrief Muster

Die verschiedenen mündlichen Ermahnungen haben uns zu dem Schluss geführt. Verhaltensänderungen des Mitarbeiters, Mahnungen oder schriftliche Beschwerden. Beispiel für eine schriftliche Beschwerde / Mahnung des Mitarbeiters, sofort zum Download. Hinweise und Warnungen sollten immer schriftlich erfolgen, weshalb die Warnung aus Beweisgründen schriftlich erfolgen sollte.

Warnung, Warnung, Benachrichtigung über den Vertrag im Beschäftigungsverhältnis

Das BAG hat in einem Grundsatzentscheid vor einiger Zeit beschlossen, dass die Verwarnung des Mitarbeiters je nach ihrem Gehalt und ihrer Zweckbestimmung aufgrund des nicht vertragsgemässen Handelns des Arbeitgebers verschiedene Aufgaben hat. Die Warnung muss in jedem Falle einen Vermerk über die Gefahr für den Gehalt oder das Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses bei zukünftigen ähnlichen Vertragsbrüchen beinhalten und damit der Kündigungsvorbereitung dienlich sein (Warnfunktion).

Jedoch kann der Unternehmer die Verwarnung auch in Wahrnehmung seines vertraglich vereinbarten Abmahnungsrechts (auch ohne hinreichende Warnfunktion) nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip als leichtere Kündigungsstrafe (Sanktionscharakter) aussprechen. Besteht für einen erneuten Fall keine arbeitsrechtliche Gefährdung, wird dies als "Abmahnung" oder "Vertragsanzeige" bezeichnet. Bei der Warnung im weiteren Sinne muss zunächst der eigentliche Prozess, der das Thema der Warnung ist, so präzise wie möglich beschrieben werden.

Dabei ist zu beachten, dass das, was hier zu erläutern ist, ggf. später zur Rechtfertigung einer Beendigung verwendet werden muss. Abschließend muss der Arbeitnehmer aufgefordert werden, das beklagte Benehmen einzustellen oder nicht zu erneuern, und ihm müssen im Falle eines Wiederauftretens beschäftigungsrechtliche Folgen drohen. Die Folgen im Arbeitsrecht sollten genau festgelegt werden, z.B. B. eine Reduzierung oder Löschung eines Bonus über den Tarifvertrag hinaus, eine Änderung oder Beendigung, etc.

Selbst wenn darauf verwiesen wird, dass die Warnung bereits ihren Sinn erfüllt, wenn sie so kraftvoll ist, dass der Mitarbeiter mit weiteren Verletzungen der Pflicht zur Gefährdung des Fortbestands seines Beschäftigungsverhältnisses gerechnet werden muss, kann es niemals verkehrt sein, dies im Falle einer beabsichtigten Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses explizit zu androhen; im Individualrecht kann der Unternehmer damit die Vorraussetzung für eine mögliche nachträgliche Beendigung des Vertragsverhältnisses durch die Einforderung künftigen Vertragsverhaltens und aussichtsreiche einzelvertragliche Folgen bei weiteren Verletzungen des Vertragsrechts begründen.

Dabei ist zu differenzieren von der Ausübung des dem Auftraggeber eingeräumten vertragsgemäßen Verweisungsrechts, mit dem nur eine Gläubigerstellung durchzusetzen ist. Insofern ist die Inverzugsetzung - auch ohne drohende Folgen - nicht in erster Linie eine Kündigungsvorbereitung, sondern eine Strafe für vertragswidrige Handlungen (BAG, a.?a.?O.).

Wer die Pflichtverletzungen eines Arbeitnehmers (noch) nicht als Kündigungsgrund nutzen will, hat folgende Möglichkeiten der Arbeitsrechtsreaktion: Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit der Kündigung: Vertragsbeschwerde, auch "Mahnung" genannt, ohne Gefahr von Folgen für den Falle der Wiederholung; eine Warnung mit Gefahr von Folgen nach dem Arbeitsrecht für den Falle der Wiederholung. Wegen der weit reichenden Folgen des Arbeitsrechts ist es empfehlenswert, sich nach einer Verwarnung rechtlich beraten zu lassen, um diese im Falle einer ungerechtfertigten Verwarnung in jedem Falle aus der Akte zu streichen.

Mehr zum Thema