Außerordentlicher Kündigungsgrund

Ausserordentlicher Kündigungsgrund

Die außerordentliche Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ereignisse werden allgemein als geeignet angesehen, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Die Exmatrikulation ist ein Grund für eine außerordentliche Kündigung in einem Studentenwohnheim. Keine Vergütung für Geschäftsführer nach außerordentlicher Kündigung. Hamburger Arbeitsgericht: Facebook-Veröffentlichung eines Totenkopfes mit Polizeimütze ist kein außergewöhnlicher Entlassungsgrund.

Berufsgenossenschaft - Entschädigung nach außerordentlicher Beendigung eines Know-how-Lizenzvertrages

Der BGH hat sich in der Flexitanksentscheidung zum Anspruch auf ein Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen innerhalb einer angemessenen Zeit und zur Beurteilung des Schadenersatzanspruchs nach Beendigung geäußert. Unbefristete Verpflichtungen können von jeder Vertragspartei aus wichtigen Gründen ohne Beachtung einer Fristsetzung beendet werden. Schadenersatzansprüche nach 314 Abs. 4 BGB sind durch die Beendigung nicht auszuschließen.

Im vom BGH beschlossenen Verfahren hatten die Beteiligten einen Know-howLizenzvertrag zur Produktion von sogenannten "Flexitanks" mit einer festen Frist von 20 Jahren abgeschlossen, der ein Sonderkündigungsrecht für den Falle der Weitergabe des vertraglichen Know-hows durch eine Vertragspartei an einen Mitbewerber vorsieht. Die Klägerin hat die Lizenzvereinbarung mit der Angeklagten ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt und Schadenersatzansprüche im Rahmen einer Schrittklage durchgesetzt.

Der BGH ist der Auffassung, dass die Auflösung fristgerecht war. Die Klägerin kann unter dem Aspekt des Schadenersatzes für entgangene Lizenzerlöse auch über den Tag der Sonderkündigung hinaus bis zu dem Tag, an dem der Auftrag erstmalig durch einfache Beendigung hätte gekündigt werden können, Auskunft und Abrechnung einfordern. Ist ein ordentlicher Rücktritt nicht vereinbart, wird der Schaden für die ganze geplante Vertragsdauer fällig.

Grundsätze des Bundesgerichtshofes: a) Für die Prüfung der Fragestellung, ob die ausserordentliche Beendigung eines Know-how-Lizenzvertrages innerhalb einer angemessen gesetzten Fristen im Sinn von 314 Abs. 3 BGB stattgefunden hat, kann die 2-wöchige Ausschlusszeit des § 626 Abs. 2 BGB nicht als Massstab verwendet werden. b) Wurde ein Know-how-Lizenzvertrag aus wichtigen Gründen aufgrund einer von der anderen Partei zu verantwortenden Verletzung des Vertrages effektiv beendet, hat die beendende Partei für den Zeitpunkt bis zum ersten Tag, an dem der Debitor den Lizenzvertrag durch einfache Beendigung hätte kündigen können, ein Anrecht auf Schadenersatz für entgangene Erlöse.

c ) Ein Zahlungspflichtiger, der aufgrund einer vertragswidrigen, zu fristloser Auflösung des Vertragsverhältnisses verpflichteten Person zur Leistung von Schadenersatz, Auskünften und Abrechnung herangezogen wird, muss dem Zahlungsempfänger mindestens die Informationen zur Verfügung stellen, zu deren Ermittlung er aufgrund des Vertrags hätte gezwungen sein müssen, wenn dieser ordnungsgemäß ausgeführt worden wäre.

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