Krankmeldung Begründung

Meldung der Krankheit Grund

Vom ersten Tag an mit oder ohne Begründung. Wenn der Unfall/Krankheit möglicherweise durch einen Dritten verursacht wurde: ja nein. Kann ich mich auch krank melden, wenn ich psychische Probleme habe? Sie sind gleichberechtigt.

Krankheitsurlaub: Muß der Mitarbeiter sagen, was er hat?

Einerseits muss die Erwerbsunfähigkeit sofort gemeldet werden. Außerdem muss der Auftraggeber - sofern bekannt oder schätzbar - über die zu erwartende Laufzeit informiert werden. In den auf gelbem Formular ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsnachweisen ist keine Diagnosemeldung in der Kopie für den Auftraggeber vorgesehen. Prinzip: Keine Meldepflicht über Krankheit styp und Krankheitsursache Der Mitarbeiter ist rechtlich nicht dazu angehalten, Angaben über Natur und Krankheitsursache zu machen.

Gleiches trifft zu, wenn es für den Unternehmer aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen von Bedeutung ist zu wissen, wie lange der Mitarbeiter ausfällt. Lediglich im Zusammenhang mit einem Prozess um eine krankheitsbedingten Anzeige muss der Mitarbeiter ggf. seine Ãrzte von der Verschwiegenheitspflicht befreien. Aber auch der Mitarbeiter ist als Vertragspartei des Unternehmers dazu angehalten, sich zu schützen und Rücksicht zu nehmen.

Wenn das Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung Dritter am Arbeitsplatz droht (z.B. Kontamination von Mitarbeitern oder Abnehmern mit Rotaviren), muss der Mitarbeiter darauf aufmerksam machen. Im Falle von meist nicht schwerwiegenden ansteckenden Krankheiten, wie z.B. Scharlach, sollte jedoch keine Informationspflicht entstehen, solange der Mitarbeiter während der Erholungsphase dem Unternehmen fernbleibt.

Weitere Berichterstattungspflichten können jedoch entstehen, wenn der Arbeitsort des Arbeitnehmers mit speziellen Infektionsrisiken behaftet ist (z.B. Krankenhaus, pharmazeutische Produktion, Gastronomie). Der Ausbruch und die Heilung der Erkrankung, die ausschliesslich in der Privatwirtschaft erfolgt ist, muss dem Auftraggeber nicht gemeldet werden. Die betrieblichen Vorschriften über solche Meldungen im Rahmen der Krankheitsmeldung unterliegen der Mitbestimmung, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Wenn die Krankheit das Ergebnis von betrieblichen Abläufen ist (z.B. Gesundheitsgefährdung am Arbeitsplatz), ist der Mitarbeiter auch dazu angehalten, auf den Erhalt der verbleibenden Mitarbeiter aufmerksam zu machen, wenn er sich dieser Wechselwirkungen bewusst ist. Bei einer Folgeerkrankung ist der Mitarbeiter nicht zur Anzeige der Diagnosestellung angehalten, sondern muss dem Dienstherrn gegenüber angeben, dass ein Bezug zu einer früheren Krankheit vorliegt, wenn diese einen Einfluß auf die Lohnfortzahlungspflicht hat (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EGFZG).

Ist die Erwerbsunfähigkeit durch einen Dritten verursacht worden, gegen den der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche nach 6 EG-Vertrag hat (z.B. Verkehrsunfälle, Schlägereien), hat der Mitarbeiter die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies beinhaltet zwar nicht regelmässig Einzelheiten der Diagnostik, aber Informationen über die Verursacher, den Eingriff und die medizinische Wirkung.

Wenn der Mitarbeiter die Übertragung von Ansprüchen durch mangelnde Angaben unterbindet, ist keine Lohnfortzahlung erforderlich, 7 Abs. 1 Nr. 1 EAGFLG. Nach herrschender Meinung muss der Mitarbeiter jedoch kein eigenes Versagen der Erwerbsunfähigkeit melden. Wenn ein Schaden z. B. durch eine eigene Alkoholaktion eingetreten ist, ist der Unternehmer regelmässig darauf angewiesen, sich über sein Recht auf Leistungsverweigerung nach 3 Abs. 1 E. FZG auf anderem Wege zu informieren.

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