Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Widerspruch gegen Mahnung
Einspruch gegen MahnungDies ist bei einem Widerspruch zu berücksichtigen.
Hier ist ein schneller Widerspruch das Mittel, um sich zu verteidigen. Nach Eingang einer Mahnung gibt es für den Beklagten prinzipiell zwei Möglichkeiten: Er erledigt die Reklamation oder er legt innerhalb von zwei Monaten Einspruch ein. Ein teilweiser Widerspruch ist auch möglich, bei dem nur ein Teil der Reklamation widerlegt wird.
Derjenige, der sich für einen Einspruch entschließt, muss dies nicht nachweisen. Der Widerspruch muss jedoch schriftlich und frühzeitig erhoben werden. Diese Einwände können in der Regel rascher verarbeitet werden. Der Widerspruch darf auf keinen fall nur verbal, z.B. telefonisch, kommuniziert werden. Der Beklagte muss nachweisen können, dass der Widerspruch innerhalb der Frist eingelegt wurde.
Deshalb sollte der Einspruchsbrief z.B. per Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung und nicht als normaler Buchstabe versandt werden. Praktisch sollten jedoch die meisten E-Mails den Adressaten wie gewollt erreicht haben. Hat der Beklagte von seinem Beschwerderecht gebrauch gemacht, ist das Zahlungsverfahren eingestellt.
Der Kläger muss fortan verklagen, wenn er seinen Anspruch noch geltend machen will. Wenn das Beschwerderecht nicht ausgeübt wird, kann der Anmelder nun einen Vollstreckungstitel erwirken. Eine Beanstandung einer Reklamation kann aus unterschiedlichen Ursachen Sinn machen. Wenn der Beklagte beispielsweise eine mangelhafte Abrechnung für seinen Stromverbrauch oder eine andere Dienstleistung erhält, sollte er Einspruch erhebt.
Auf jeden Fall ist es wichtig, dass der Beklagte den Irrtum in der Abrechnung rasch bemerkt und darauf so bald wie möglich antwortet. Die zügige Einlegung einer Beschwerde gegen eine Reklamation ist auch deshalb zweckmäßig, weil dadurch eine unstrittige in eine strittige Faktura umgewandelt wird. Lediglich unstrittige Forderungen werden von den Gesellschaften an Inkasso-Dienstleister weitergegeben; bei strittigen Forderungen findet diese Übermittlung in der Regel aufgrund der eigenen Geschäftsordnung der Inkasso-Dienstleister nicht statt.
Der Fall wird nicht an die zuständige Behörde gemeldet, wenn die Rechnungsstellung angefochten wird.