Kündigung Schwerbehinderter Arbeitnehmer

Entlassung von schwerbehinderten Mitarbeitern

Für eine Überraschung ist der Gesetzgeber immer gut: die Verschärfung des Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte. Bei der Schließung eines Unternehmens ist die Entlassung von Schwerbehinderten gestört und kann auch von Schwerbehinderten gekündigt werden. Die schwerbehinderten Mitarbeiter genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

Integrationsbüros - Entlassungsschutz

Ein Kernelement der schwerstbehinderten Menschen ist der Sonderkündigungsschutz nach 85-92 SGB II. Ein Arbeitnehmer geniesst den Sonderkündigungsschutz nach 85 SGB IIX nur, wenn er ein Schwerbehinderter nach 2 Abs. 2 SGB IIX ist. Demnach sind Menschen schwer behindert, wenn sie einen Behinderungsgrad von mindestens 50 haben.

Darüber hinaus geniessen auch Menschen mit einem Invaliditätsgrad von mind. 30, die nach 2 Abs. 3 SGB IIX von der Arbeitsagentur als Schwerbehinderte behandelt werden, einen Sonderschutz. Gemäß der bis zum 1. Mai 2004 geltenden Rechtssprechung wurde festgestellt, dass auch diejenigen Menschen, die vor der Kündigung einen Schwerbehindertenantrag beim jeweils für sie geltenden Rentenamt oder der staatlichen Stelle eingereicht hatten, bis zum endgültigen Abschluß dieses Prozesses besondere Kündigungsschutzansprüche geltend machen konnten.

Gemäß 90 Abs. 2a SGB IX, der durch das Schwerbehindertenförderungs- und Ausbildungsgesetz vom 23.04.2004 in das SGB IX aufgenommen wurde, gelten die Regelungen des Entlassungsschutzes nicht, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung das Gut als schwerbehinderte Menschen nicht nachweisbar ist. Es ist nachzuweisen, wenn das Rentenamt oder die nach staatlichem Recht zuständigen Behörden einen Invaliditätsgrad von mind. 50 feststellen oder die Arbeitsagentur einen Gleichbehandlungsbescheid ausgestellt hat.

Es ist nicht erforderlich, die Meldung dem Auftraggeber vorab vorzulegen. Entlassungsschutz gibt es auch, wenn die schwere Behinderung offensichtlich ist. Die Regelungen des Sonderkündigungsschutzes nach 90 Abs. 2a SGB IIX gelten auch dann nicht, wenn nach Fristablauf des 69 Abs. 1 S. 3 SGB IIX das Rentenamt oder die nach dem Landesgesetz verantwortliche Stelle wegen mangelnder Mitarbeit keine Entscheidung fällen konnte.

Die Kündigungsschutzregelung richtet sich nach der Zuständigkeit des BAG unter den nachfolgenden Bedingungen: Die Gleichbehandlung oder die Bestimmung des Schwerbehindertenstatus muss beantragt worden sein. Die Kündigung muss spätestens 3 Monate vor Erhalt der Kündigung erfolgen. Die Pensionskasse oder die staatliche Stelle oder die Arbeitsagentur hat innerhalb der dreiwöchigen Frist keine Entscheidungen gefällt.

Wurde zunächst eine Bestimmung durch das Versorgungsamt oder die zuständige Landesbehörde über eine unter 50 Jahre alte Krankenkasse oder eine Ablehnung durch die Arbeitsagentur vorgenommen, kann der Arbeitnehmer auch dann von dem Sonderkündigungsschutz Gebrauch machen, wenn gegen die erste Instanz Berufung erhoben wurde, d.h. die Verfügung noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Genehmigung des Integrationsbüros: Zur Kündigung eines schwerstbehinderten Arbeitnehmers bedarf der Unternehmer der vorherigen Genehmigung des Integrationsbüros (§ 85 SGB IX). Das Einverständnis ist der Kern des Sonderschutzes. Nur wenn die Einwilligung durch das Integrationsbüro erteilt wird, kann der Auftraggeber die Kündigung tatsächlich anmelden (siehe Kündigungsschutzverfahren).

Eine Kündigung ohne vorhergehende Genehmigung des Integrationsbüros ist gegenstandslos. Trifft der Sonderkündigungsschutz nach den Erkenntnissen des Integrationsbüros nicht zu, wird ein sogenanntes Negativzertifikat ausgestellt. In Zweifelsfällen hat dies die Auswirkung einer gegebenen Einwilligung und berechtigen den Auftraggeber zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Diese Einwilligung ist erforderlich für die ordentlichen ( 85ff. SGB IX) und die außerordentlichen Kündigungen ( 91 SGB IX) durch den Dienstgeber. eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung, Frist für ein befristetes Dienstverhältnis.

Demgegenüber bedarf die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Schwerbeschädigten der Zustimmung, wenn sie bei Arbeitsunfähigkeit oder vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, teilweise und vollständige Minderung der Erwerbsfähigkeit fristlos eingetreten ist (vgl. 92 SGB IIX, verlängerter Kündigungsschutz). Die Kündigungsschutzregelung in Teil 2 SGB IIX ist ein Zusatz. Darüber hinaus hat der Schwerbeschädigte wie jeder Arbeitnehmer den allgemeinen Entlassungsschutz nach dem Kündigungsschutzrecht (KSchG).

Das Entlassungsverfahren nach SGB IX geht dem Entlassungsverfahren des Arbeitsgerichts nach dem Sozialgesetzbuch IX vor. Die Kündigung kann erst nach einer positiven Stellungnahme des Integrationsbüros erklärt werden. Die Kündigung kann anschliessend vom Arbeitnehmer abgelehnt werden. Gemäß 4 S. 1 KG sind alle Ansprüche, die zur rechtlichen Unwirksamkeit der Kündigung Anlass geben können, innerhalb von 3 Monaten ab Erhalt der Kündigung durch gerichtliche Schritte beim Arbeitsrichter zu erheben.

Gemäß der Bestimmung in 4 S. 4 KG beginnen in den Fällen, in denen die Genehmigung des Integrationsbüros notwendig ist, die Klagefristen erst dann zu beginnen, wenn auch die Genehmigung des Integrationsbüros dem Arbeitnehmer mitgeteilt worden ist. Ist sich der Unternehmer der Einwilligungsnotwendigkeit mangels Wissen um die Schwerbehinderung des Mitarbeiters nicht bewusst und leitet er kein Klageverfahren beim Integrationsbüro ein, so kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Falle die Frist für die Klageerhebung nicht läuft und das Recht auf Klageerhebung erst im Laufe der Zeit erlöschen kann.

Es wird jedoch aus Rechtssicherheitsgründen geraten, in diesen FÃ?llen alle GrÃ?nde, die zur Unwirksamkeit der KÃ?ndigung fÃ?hren könnten, vor allem auch die mangelnde Einwilligung durch das IntegrationsbÃ?ro, innerhalb von 3 Wochen ab dem Erhalt der KÃ?ndigung mit der KÃ?ndigungsschutzklage zu beanspruchen. Wenn ein Schwerbehinderter auf besondere Kündigungsschutzmaßnahmen z. B. durch Kündigung des eigenen Arbeitsverhältnisses oder durch Abschluß eines Aufhebungsvertrages verzichten muß, oder wenn er einen Aufhebungsvertrag abschließt, kann er nach dem Austritt aus dem Unternehmen wirtschaftliche Benachteiligungen, wie etwa eine Sperrfrist für die Auszahlung von Arbeitslosengeld, hinnehmen müssen.

Ausnahmeregelungen zur erforderlichen Genehmigung des Integrationsbüros bei Kündigung durch den Auftraggeber sind in § 90 SGB IX enthalten. Danach ist die Entlassung einer schwer behinderten Person innerhalb von 6 Monate nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses nicht zustimmungspflichtig (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Eine Kündigung innerhalb der sechsmonatigen Frist ist ausreichend, auch wenn die Frist danach abläuft.

Ausgenommen sind unter Umständen auch Entlassungen von sozialversicherungspflichtigen Personen mit schwerer Behinderung ( 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX); außerdem Entlassungen der in 90 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB IIX erwähnten Arbeitsverhältnisse.

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