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Landrecht und Immobilienrecht enthalten die gesetzlichen Bestimmungen für Grundstück en und Liegenschaften.

Landrecht und Immobilienrecht enthalten die gesetzlichen Bestimmungen für Parzellen und Liegenschaften. Immobilienrecht umfasst alle immobilienrechtlichen Fragen. Das Immobilienrecht konzentriert sich im weiteren Sinn auf rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Immobilienkaufvertrag und den so genannten Dinglichkeitsrechten an Liegenschaften. Je nach Berechtigungsgrad wird zwischen dem vollen Recht an einem Grund und Boden (Eigentum), den dem Grund und Boden gleichwertigen Rechten (Erbbaurecht) und den begrenzten Rechten in dinglicher Form unterschieden.

Der Gesetzgeber schreibt wegen der in der Regel großen Wichtigkeit und des großen Wertes des Grundstücks einen besonderen Vertrag für die Abtretung eines Grundstücks vor. Um wirksam zu sein, muss der Vertrag über den Verkauf von Immobilien nach dem Schuldrecht oder der Vertrag über die Schenkung von Immobilien gemäß § 311b BGB beurkundet werden.

Der Erwerber hat sich mit dem Erwerb des Grundstücks zur Übertragung des Grundstücks auf den Veräußerer bereit erklärt. Dieser Eigentumsübergang ist speziell für Grundstücke festgelegt. Der Eigentumsübergang findet bei beweglicher Ware nur mit Zustimmung der Vertragspartner und alleiniger Herausgabe der Ware statt. Grundstücke sind jedoch unbewegliches Vermögen und können nicht durch eine externe, identifizierbare Handlung veräußert werden.

Die Vereinbarung wird daher durch die so genannte Übertragung ( 935 BGB) getroffen und die Übertragung durch die Grundbucheintragung, 873 BGB, abgelöst. Durch den Kaufvertrag wird ein Eintragungsantrag beim Katasteramt eingereicht. Der Eigentumsübergang auf den neuen Rechteinhaber findet erst mit der Grundbucheintragung statt.

Da es nach Vertragsabschluss lange dauern kann, bis der neue Grundbesitzer im Kataster registriert ist, kann sich der Erwerber sein Recht durch eine sogenannte Prioritätsmeldung absichern. Der Vorbehalt sichert nicht bereits das Eigentum des Inhabers des Vorbehalts, sondern sein Recht, das Eigentum am Grund und Boden zu übertragen. Andere Dispositionen des übrigen Grundstückseigentümers sind somit gegenstandslos.

Veräußert der jetzige Eigentümer die Immobilie ein zweites Mal, kann sich der zweite Erwerber aufgrund eines registrierten Vorbehalts nicht mehr auf Treu und Glauben berufen. 2. Die Registrierung einer Vorregistrierung erfordert die Zustimmung des Rechteinhabers (d.h. des aktuellen Eigentümers) zur Registrierung. Der Grundbucheintrag ist nach Rechtsformen untergliedert. In einem weiteren Sinn sind auch Nachbarrechte, Kleingartenrechte und Jagdrechte im Immobilienrecht enthalten, da sie sich auf Immobilien beziehen.

Der Sammelbegriff Immobilienrecht umfasst alle Aspekte von Grundstücken, Häusern und Wohnungen. Da es sich bei Grundstücken nicht um bewegliches Vermögen handeln kann, wird es auch als Immobilienrecht bezeichnet. Ergänzend zu den Bestimmungen des BGB, die beispielsweise für den Abschluß eines Grundstückskaufvertrages maßgeblich sind, ist in diesem Zusammenhang auch das Sachrecht aus dem Grundstücksrecht des BGB von großer Wichtigkeit, z.B. bei der Übertragung von Eigentum oder der Gewährung eines Vermögens.

Durch den notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag ist der Besteller berechtigt, das Eigentumsrecht an dem Grund und Boden zu übertragen. Er hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf die Immobilie selbst (dingliches Recht). Diesen bekommt er nur durch einen entsprechenden Vermerk zuerst der Voranmeldung und zuletzt durch Übertragung ( 873 BGB) und korrekte Grundbucheintragung. Weil erst wenn z.B. die Grundbucheintragung stattgefunden hat, geht das Eigentumsrecht an z.B. einem Grund und Boden auf den Besteller über.

Formelle Regelungen, wie die formelle Registrierung oder Streichung eines Rechtes im Katasteramt, sind in der so genannten Grundbuchverordnung (GBO) zu entnehmen. Immobilienrecht ist nicht auf das Eigentumsrecht begrenzt, sondern es gibt eine Vielzahl weiterer Rechtsverhältnisse für Grundstücke und Gebäude, wie z.B. Vorkaufsrechte, Vorregistrierung oder besondere Nutzungsrechte (Nießbrauch, Aufenthaltsrecht, Wegerechte, etc.).

Zum allgemeinen Immobilienrecht gehören neben dem Immobilienrecht auch das Wohnungseigentums- und Vermittlungsrecht, das Privatbaurecht und das Architekturrecht. In der Baubranche ist zu differenzieren zwischen dem privaten Bauplanungsrecht, das z. B. Fragestellungen zwischen Auftraggeber, Architekten und Bauherrn (z. B. Bauauftrag, Architektenhaftpflicht, Baumängel) und dem öffentlichen Bauplanungsrecht, das z. B. Baubewilligungsfragen, einen Bauplan und die inhaltlichen Aspekte des Baugesetzbuches regeln soll.

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