Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Unterlassungserklärung Beleidigung
Beleidigung unterlassenmw-headline" id="He_does_not_sake_this_again.21"> Er wird es nicht mehr sagen!
Diese Unterlassungserklärung ist ein Instrument, das sowohl im Wettbewerbs- als auch im Marken- und im Urheberrechtsbereich gilt. Es wird aber auch im Zivil- und Arbeitsrecht verwendet, z.B. bei Beschimpfungen. Jeder, der seinen Chef oder einen Mitarbeiter beschimpft, läuft Gefahr, gewarnt zu werden und eine Unterlassungserklärung abzulegen. Diese Unterlassungserklärung wird auch als "Unterlassungserklärung" bezeichnet.
Eine vorgeschlagene Formulierung für eine Unterlassungserklärung ist regelmäßiger Teil einer Warnung. Damit will derjenige, der die Warnung ausspricht, dafür sorgen, dass der Täter in Zukunft nicht mehr handelt. Daher sind Abmahnungen in der Regel auch strafbar, d.h.: Für jeden weiteren relevanten Störfall muss der Störenfried eine Geldstrafe aufwenden. Sie sind entweder bereits in der Unterlassungserklärung festgelegt oder es ist vorgesehen, dass sie nach pflichtgemäßem Ermessen des Verwarners festgelegt und vom Richter nachprüfbar sind.
Wenn die Unterlassungserklärung nicht oder nur ungenügend (d.h. nicht in der vom Verwarner geforderten Form) erfolgt, kann der Verwarner eine Gerichtsentscheidung im Wege der einstweiligen Verfügungsklage erwirken. Im Laufe dieses Verfahrens beantragte er eine vorläufige Anordnung im einstweiligen Verfügungsverfahren mit dem Hinweis, dass weitere Beeinträchtigungen während des Ausgangsverfahrens verhindert werden.
Grundvoraussetzung für eine Handlung und/oder einen Unterlassungsantrag ist das Bestehen einer Gefahr der Wiederholung. Deshalb muss es glaubwürdig sein, dass der lästige Angestellte wahrscheinlich weiterhin Beleidigungen abgibt. Es besteht keine Gefahr der Wiederholung, auch wenn die beunruhigende Partei sich wehrt, eine Unterlassungserklärung zu verfassen oder in der vorgesehenen Weise nicht unterschreibt.
Im Falle von Beleidigungen wird jedoch zunächst eine Gefahr der Wiederholung befürchtet. Kommt die Beurteilung des Einzelfalles zu dem Schluss, dass es sich um eine einzigartige Eskalation handelt, wird kein Wiederholungsrisiko aufgedeckt. Sa 153/14 ) sah das Landgericht keine Gefahr der Wiederholung und damit keinen Unterlassungsanspruch: An ihrem letzen Werktag hatte die Arbeitnehmerin ihren bisherigen Dienstherrn in Wort und Schrift entlassen und in Gegenwart ihres Nachfolgers dessen Geschäftsführung als "Arschloch" beschrieben.
Die Versuchspraxis des ehemaligen Mitarbeiters spricht gegen eine Gefahr der Wiederholung. Allerdings gab sie dem Gerichtshof mehrere glaubwürdige Zusicherungen, dass sie seit Auflösung des Anstellungsverhältnisses nicht über ihren ehemaligen Dienstgeber und/oder dessen Geschäftsführung gesprochen hat und dies auch in Zukunft nicht tun wird. Der Unterlassungsanspruch des Auftraggebers wurde daher abgetan.
Kein Anlass zur Beleidigung, nicht nur, weil sie sich ohne einen Schuß in echte Charaktermordkampagnen verwandeln können. Deshalb: In solchen FÃ?llen ist auch bei ausscheidenden Kollegen eine UnterlassungserklÃ?rung erforderlich! Lehnt der Arbeitnehmer die Unterlassungserklärung ab, muss geklärt werden, ob das Untenehmen nachweisen kann, dass der ausscheidende Arbeitnehmer auch nach dem gemahnten Ereignis noch ähnliche Erklärungen gegenüber Dritten abgibt.
Andernfalls haben die Warnung und die Aufforderung zur Unterlassung bereits eine (erzieherische) Wirkung gehabt.