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402 Bgb
Binder 402Aufrechnungsverbot gegen Ansprüche aus unerlaubter Handlung 402 BGB - Auskunftspflicht; Lieferung von Unterlagen. hat auch einen Auskunftsanspruch gegen den Zedenten gemäß § 402 BGB.
402 BGB alte Fassung
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ARTIKEL 402 BGB. Informationspflicht; Zustellung von Dokumenten
Er hat dem neuen Zahlungsempfänger die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die als Nachweis für die Forderungen verwendeten Unterlagen auszuhändigen, soweit sie sich in seinem Besitz sind. Bemerkungen: Erster Akt vom 1. Jänner 1900: Erster Akt vom 18. 8. 1896, Artikel I des Zweiten Aktes vom 8. 8. 1896, Artikel II Jänner 2002: Artikel I Absatz II, Satz 3, 9, Absatz II und Satz 3 des Aktes vom 6. 11. 2001.
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Er hat dem neuen Zahlungsempfänger die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Auskünfte zu geben und ihm die als Nachweis für die Forderungen verwendeten Unterlagen auszuhändigen, soweit sie sich in seinem Eigentum befanden. Mit den Rechten nach 402, 403 soll der Abtretungsempfänger in die Lage versetzt werden, die erworbenen Ansprüche geltend zu machen.
Die Zedentin ( "Zedentin" oder im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter, BGH NJW 00, 3777[BGH 11.05. 2000 - IX, 262/98 ]; Karl ZIP 90, 187; Köln ZIP 88, 1346) ist auskunftspflichtig ( " 402 Abs. 1 "), liefert Unterlagen ( 402 Abs. 2) und beglaubigt die Zession. 402 bewirkt ein Zessionsverbot, wenn das Auskunftsrecht nur aufgrund der besonderen Natur des Anspruchs unter Verletzung einer gesetzlichen oder vertraglichen Verschwiegenheitspflicht erfuellt werden konnte (§ 399 Abs. 10).
Unter der Informationspflicht werden alle für die Durchsetzung des Anspruchs relevanten Sachverhalte verstanden. Hierzu zählen auch Angaben zur Unwirksamkeit von Beanstandungen (MüKo/Roth/Kieninger 402Rz5). In der Regel muss der Abtretende nach Auffassung des BGH (NJW 00, 3777, 3780[BGH 11.05. 2000 - IX z. B. 262/98 ]) nicht im Vorfeld angeben, welche Beanstandungen der Gläubiger bereits gegen ihn vorgebracht hat.
Sie erfüllt ihre Informationspflicht stattdessen dadurch, dass sie, wenn der Gläubiger Einwände gegen den Abtretungsempfänger vorbringt, die der Abtretungsempfänger aus eigener Kenntnis nicht für ungültig erklären kann, dem Gläubiger auf besonderen Wunsch hin Mitteilung macht, die er zur Abwehr solcher Einwände beizutragen hat. Sofern dies zur Durchsetzung der Rechte erforderlich ist, hat der Abtretungsempfänger dem Abtretungsempfänger auch Auskunft über die persönliche und geschäftliche Situation des Abtretungsempfängers zu geben.
Rechtlich relevante Sachverhalte, von denen der Zedent erst nach der Übertragung erfuhr oder die erst nach diesem Datum eintraten, sind ebenfalls der Informationspflicht unterworfen. Lieferung von Dokumenten. 402 Alte 2 bezeichnet alle Dokumente, die zum Nachweis des Anspruchs herangezogen werden. Diese Bestimmung geht davon aus, dass der Abtretende direkt oder indirekt im Eigentum der Dokumente steht, d.h. keine Verpflichtung zur Beschaffung der Dokumente von Dritten hat.
402 Abs. 2 sieht nur eine Verpflichtung zum Eigentumsübergang vor; nach 242 ist auch eine Verpflichtung zum Eigentumserwerb zu bestätigen, wenn keine gegenteiligen legitimen Belange des Abtreters vorliegen.