1967 Bgb

1967 BGB

German Civil Code (BGB) § 1967 Liability of heirs, liabilities of the estate. In der Vorschrift des § 1967 BGB ist (zunächst) uneingeschränkt geregelt, dass der Erbe für die Verbindlichkeiten des Nachlasses haftet. Hinsichtlich der Erbenhaftung gilt § 1967 BGB: "Der Erbe haftet für die Verbindlichkeiten des Nachlasses. Im Nachlassvermögen bleiben die Schulden bestehen und werden auf die Erben gemäß § 1967 BGB übertragen. Erbschaftsübergang, § 1967 BGB.

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In diesem Fall haften die Erbberechtigten für die Schulden des Nachlasses. Zu den Haftungen des Erblassers zählen neben den Forderungen des Erblassers auch die Haftungen der Nachkommen als solche, vor allem die Haftungen aus Pflichtteilsansprüchen, Nachlässen und Bedingungen. Nach § 1967 BGB ist die Haftung des Erblassers (....) zunächst uneingeschränkt gegeben.

Er verdeutlicht damit den Prinzip der unbegrenzten Haftung des Erblassers, der bis zu einer Haftungsbegrenzung - auf den Nachlaß - durch eine Massnahme des Erblassers ( " 1975 ff. BGB") oder eines Erbgläubigers besteht. 1] Die Wahl zugunsten des Grundsatzes der unbegrenzten Haftung des Erblassers entscheidet auch darüber, was der Nachfolger - ohne Einschränkung - mit seinem ganzen Vermögens (bestehend aus seinem Nachlaß und seinem eigenen Vermögen) haftbar ist.

Die §§ 1967-2017 BGB regelt die Verantwortlichkeit des Erblassers - als Alleinerbe - für den viel häufigeren Einzelfall der Erbengemeinschaft - die ergänzenden Bestimmungen über Miteigentümer sind in den 2058-2063 BGB sowie in 15 HÖFEO geregelt. Im § 1967 Abs. 1 BGB steht, dass "der Nachlassverwalter für die Schulden des Nachlasses haftet".

Damit will der Parlamentarier den Kontrast zwischen Verschulden und Verantwortung nicht wieder aufleben lassen, sondern nur deutlich machen, dass der Erben schuldig und haftbar ist. 2] Der Begriff "Haftung" weist jedoch auf zwei Dinge hin: Erstens, dass die Verantwortung zumindest in der Regel in der Persönlichkeit des Erben gegründet wurde, und dass der Erben sie erst mit der Erbfolge eingeht, und zweitens, dass der Erben für diese Verpflichtungen in verschiedenem Ausmass und auf unterschiedliche Art und Weisen bürgen muss, dass seine Verantwortung unbegrenzt, einschränkbar oder geschwächt und begrenzter sein kann.

3] Durch die Haftungsbeschränkung wird die Verantwortung des Nachfolgers für die Pflichterfüllung auf einen anderen als den des Testators beschränkt." Hinsichtlich der Verantwortung des Erbens für die Verbindlichkeiten des Nachlasses sind die Interessen der Erblasser, der Erben und der eigenen Kreditgeber gegensätzlich. Diese können vom Vermögen Genugtuung verlangen und insoweit den Erbe und seine eigenen Kreditgeber ablösen.

4 ] Das Erbeninteresse setzt voraus, dass er mit dem geerbten Gut haftbar ist, nicht aber mit seinem eigenen Vermögens. Demgegenüber stehen die Kreditgeber des Erblassers, die auch nach dem Tod vor den Gläubigern Genugtuung aus dem eigenen Erbgut, aber erst nach den Gläubigern des Nachlasses einfordern können.

Die dem Verstorbenen vor dem Tod des Verstorbenen entstandenen Verpflichtungen gelten als Schuld des Verstorbenen sowie die Verpflichtungen, die erst nach dem Tod des Verstorbenen, dessen wesentlicher Entstehungsgrund bereits vor dem Tod festgestellt wurde, vollständig eintreffen. 8] Natürlich haften die Erben nur für die Forderungen des Testators, soweit diese überhaupt vererbbar sind.

9 ] Grundvoraussetzung für die Zuordnung der Verpflichtungen des Verstorbenen zur Schuldengruppe ist daher immer, dass die individuelle Verpflichtung vererbbar ist. 10 ] Alle nicht vererbbaren Verpflichtungen sind daher aus der Kategorie der Nachlassverpflichtungen ausgeschlossen.

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