Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigung Begründung
AbbruchgrundBegründungspflichten ' Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Mit der schriftlichen Kündigung im Anstellungsverhältnis wird erklärt, warum eine Kündigung ergangen ist. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag kann von beiden Seiten beendet werden. Die Kündigungspartei muss die Kündigung auf Verlangen der anderen Seite in schriftlicher Form erklären. Von der Vorschrift des OR 335 Abs. 2 kann weder zum Nachteil des Unternehmers noch zum Nachteil des Mitarbeiters im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien abgewichen werden.
generelle formelle Angabe, warum z.B. das Anstellungsverhältnis beendet wurde. formelle Angabe, warum z.B. das Anstellungsverhältnis beendet wurde. Mit der Begründung soll die gekündigte Vertragspartei in die Lage versetzt werden, zu überprüfen, ob die gekündigte Vertragspartei ein Missbrauchsvergehen begangen hat. Unter den nachstehenden Bedingungen wird die Pflicht zur Begründung als verstoßen angesehen: Wird gegen die Pflicht zur Begründung verstoßen, sind folgende Maßnahmen denkbar:
Prüfung der Verweigerung der Begründung bei der Beurteilung von Beweismitteln im Kündigungsschutzverfahren. Erhöhte Prozesskosten für die ablehnende Person. die Annahme, dass die Kündigung aus einem anderen Grunde missbraucht wird (vgl. BGE 121 III 60). Die Begünstigung einer schriftlichen Begründung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht begrenzt. Die Deklarantin sollte immer die wirklichen Beweggründe nennen und diese sollten natürlich nicht beleidigend oder rächend sein.
Wo immer Unstimmigkeiten zwischen dem tatsächlichen und dem berechtigten Grund der Kündigung erkennbar sind, droht die ungerechtfertigte Behandlung der entlassenen Person und die Forderung des Richters.
Gründe für die Kündigung: Am besten ist es, wenn die Realität stimmt!
Die Kündigung ist nur dann zu begründen, wenn die Kündigung von der gekündigten Person gefordert wird. Eine detaillierte Begründungspflicht gibt es nicht, aber die Hauptgründe müssen vorgebracht werden. Aber genau das vermeiden viele Unternehmer. Für die Befürchtung, dass man auf ein legales Eis gehen könnte, ist die Kündigung oft grundlos oder wenn, dann mit einem allgemeinen, im einzelnen gar nicht geeigneten Anlass.
Gerade das ist es, was die Unternehmer mit rechtlichen Problemen zu tun haben. Am plausibelsten ist der Kündigungsgrund eines Arbeitgebers die unzureichende Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers. Darüber hinaus kann die Zuwendung von vornherein unzureichend sein oder sich erst im Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses als unzureichend herausstellen. Oftmals wird dies jedoch von einem Unternehmer nie genannt - der Arbeitnehmer weiß gar nicht, dass seine Leistungsfähigkeit nicht ausreicht.
Gewöhnlich ist es der bekannte Tropfen, der dem Kamel den Rücken bricht und der Auftraggeber kündigt seinen Rücktritt an. In einem solchen Falle kommt die Kündigung des betreffenden Mitarbeiters aus dem Nichts. Dieser hat keine Möglichkeit, die Kündigung zu begreifen und zu übernehmen und wird sich daher mit den ihm zur Verfuegung gestellten Mittel verteidigen.
Praktisch ist die Zahl der nachfolgenden Mobbingvorwürfe gestiegen, insbesondere in solchen Fälle, in denen dem Arbeitnehmer ein prägnanter Kündigungsgrund vorgelegt wird, der auch von der verbalen Kündigung abweichen kann. Die Arbeitgeberin setzt sich auch bei einem Zeugnis eine Falle, auch wenn sie eine leistungsbezogene Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen rechtfertigt.
Der aus " wirtschaftlichen Gründen " entlassene Mitarbeiter wird darauf drängen, dass dies auch in den Bericht einfließt. Da der Mitarbeiter - und nicht der Dienstherr - entscheidet, ob er den Grund für den Austritt in der Bescheinigung hat oder nicht, wird der Dienstherr hier etwas bestärken, das nicht den Fakten entspricht.
Es ist bekannt, dass nach schweizerischem Recht ein Beschäftigungsverhältnis ohne besonderen Anlass gekündigt werden kann. Mit anderen Worten, im Prinzip sind alle Ursachen möglich, nur wenn bestimmte Ursachen bestehen, ist eine Kündigung bestenfalls ausfällig. Deshalb reden wir in der Schweiz gern über Entlassungsfreiheit. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Unternehmen Entlassungen vornehmen können, wie es ihnen beliebt.
Ganz im Gegenteil: Die Unternehmer sind sich ihrer Verantwortlichkeit bewußt und machen keine willkürlichen Entlassungen. Entlassungen werden in der Regel entweder deshalb vorgenommen, weil ein Betrieb aus ökonomischer Perspektive dazu verpflichtet ist oder weil der Auftraggeber mit der Leistungsfähigkeit oder dem Benehmen eines Arbeitnehmers nicht einverstanden ist. Die Kündigung erfolgt in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle in mündlicher Form, in der Regel jedoch nur auf schriftliche Anfrage.
Auf der einen Seite wäre die geschriebene Argumentation aus emotionaler Sicht bedeutsam, und auf der anderen Seite würde man als Unternehmer unnötigerweise viel Aufwand vergeuden, wenn man die Argumentation zurückhalten würde. Die Arbeitslosenversicherung will sehr konkret wissen, warum das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Wenn Sie also mit der Performance nicht besonders glücklich sind, sollten Sie es so aufschreiben.
Ist es darauf zurückzuführen, dass der Arbeitnehmer nicht mehr Leistungen erbringt, dann hat er bei der Arbeitslosenunterstützung kaum Grund zur Sorge. Im Idealfall wird die Performance jedoch vorab mit dem Mitarbeiter besprochen und das, was in Zukunft zu erwarten ist, deutlich in schriftlicher Form dokumentiert. Überraschenderweise kommt dieser Arbeitsschritt oft zu kurz und so ist es nicht verwunderlich, wenn die Unternehmer die fehlende Leistungsfähigkeit nicht als Kündigungsgrund anführen.
Wenn eine Kündigung ausgesprochen wird, sollte sie dem Arbeitnehmer gegenüber immer gerechtfertigt sein. Außerdem sollte das Beendigungsschreiben bereits die konkreten und korrekten Kurzbegründungen haben. Es ist durchaus möglich, dass sich die Arbeitslosenversicherung anschließend an den früheren Arbeitsgeber wendet und um eine detaillierte Darstellung der Kündigungsgründe bittet. Es ist auch hier von Vorteil, wenn die Kündigung ursprünglich in schriftlicher Form gerechtfertigt war.
Danach kommen wesentlich weniger Rückfragen der Arbeitslosenversicherung an den Auftraggeber. Viele Unternehmer waren darüber enttaeuscht, dass ein "neutraler" Entlassungsgrund nicht lange dauerte und sahen sich gezwungen, die wahren Gruende zu erklaeren. Das ist in der Tat knifflig und könnte dem Arbeitnehmer ein Argument für eine mögliche Kündigungsanfechtung sein.
Bei der Arbeitslosenversicherung werden Unternehmen oft mit sehr ausführlichen Fragen der Arbeitslosenversicherung konfrontiert, die sie nur schwer lösen können. Die Arbeitslosenversicherung muss daher bereits bei der Kündigung berücksichtigt werden - sie wird sich sicherlich fragen, was zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führte. Wie weit die Kooperationspflicht des Arbeitsgebers geht, ist etwas undeutlich, wenn die Arbeitslosenversicherung die Frage des Verschuldens in Bezug auf die Arbeitslosenquote ihrer Versicherungsnehmer klärt.
Generell gilt jedoch, dass die Verpflichtung des Arbeitsgebers zur Zusammenarbeit mit der Arbeitslosenversicherung nicht über die Verpflichtung zur Angabe von Kündigungsgründen hinausgeht. Da es keine Verpflichtung gibt, die Kündigung im Detail zu begründen, muss der Unternehmer nicht jede detaillierte Frage der Arbeitslosenversicherung beantwort.