Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
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ÄrgerDas AGG - Allgemeine Gleichstellungsgesetz
Ein unmittelbarer Nachteil besteht, wenn eine betroffene Personen aufgrund eines in 1 angegebenen Anlasses eine geringere günstige Therapie erfährt als eine andere Personen in einer ähnlichen Lage erfährt erfährt. Ein direkter Nachteil aufgrund des Geschlechtes besteht im Verhältnis zu 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch bei einer ungünstigeren Therapie einer Schwangeren oder Mütter.
Wenn sich herausstellt, dass aus einem in  1 gegenüber angegebenen Grund eine besondere Diskriminierung von Menschen durch unparteiische Regelungen, Normen oder Verfahrensweisen möglich ist, gilt die indirekte Diskriminierung als gegeben, es sei denn, die entsprechenden Regelungen, Normen oder Verfahrensweisen sind durch ein rechtmäÃ-Ziel objektiv begründet und die Mittel sind geeignet und notwendig, dieses zu erreichen.
Ein Belästigung ist eine Diskriminierung, wenn das Handeln von unerwünschte im Rahmen eines in  1. angeführten Grundes den Zweck oder die Wirkung hat, die Würde der betroffenen Personen zu verletzen und ein Milieu zu erzeugen, das durch Einschüchterungen, Feindseligkeit, Demütigung, Entwürdigungen oder Beleidigung gekennzeichnet ist. Ein sexuelles Belästigung ist eine Diskriminierung in Hinblick auf  2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn unerwünschtes, sexuelles Benehmen, einschlieÃ?lich unerwünschte, sexueller Akte und Anfragen an diese, sexueller Natur Berührungen, Kommentare zu sexuellem Inhalt sowie unerwünschtes Das Anzeigen und sichtbare Aufbringen pornografischer Darbietungen beinhaltet, zielt oder veranlasst die Verletzung von Würde der betroffenen Personen, vor allem wenn ein von Einschüchterungen gekennzeichneter Bereich, Feindschaft, DemÃ?tigung, Entwürdigungen oder Beschimpfungen hervorgerufen wird.
Die Instruktion, eine betroffene Persönlichkeit aus einem in  1 bezeichneten Grunde zu diskriminieren, wird als Diskriminierung angesehen. Ein solcher Hinweis besteht im Hinblick auf  2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vor allem dann, wenn jemand eine Verhaltensweise feststellt, die eine Beschäftigten oder eine Beschäftigte aus einem in  1 angegebenen Grunde nachteilig beeinflussen kann.