Abmahnung Betriebsrat

Warnung an den Betriebsrat

Die arbeitsrechtlichen Abmahnungen dienen als Vorstufe zur Kündigung aufgrund von Verhalten oder Leistung und haben keinen Anlass zu weiteren Abmahnungen gegeben. Im Übrigen muss der Betriebsrat vor einer etwaigen Abmahnung nicht konsultiert werden. Vorsicht oder auch direktes Beenden. Das Arbeitsrecht: Zusammenhang zwischen Abmahnung und Betriebsrat.

Warnung und Entlassung - wie kann der Betriebsrat mithelfen?

Warnung und Entlassung sind das Grauen eines jeden Mitarbeiters. Das Kündigungsschreiben kündigt das Anstellungsverhältnis, während die Warnung als vorbereitende Stufe einer solchen kündigt, dass der Betrieb in Lebensgefahr ist. Die Abmahnung soll in der Regel einen Vertragsbruch oder eine Rechtsverletzung ahnden, wovon der Rechtsverletzer unter Androhung von Folgen in der Folge zu Abstand zu nehmen ist.

Im Falle einer Abmahnung nach dem Arbeitsgesetz klagt der Dienstgeber in der Regel über eine Vertragsverletzung und bedroht im Falle eines Wiederauftretens die Beendigung des Vertrags. Die arbeitsrechtliche Abmahnung hat daher in erster Linie zum Zweck, den Mitarbeiter auf eine Vertragsverletzung aufmerksam zu machen und ihn zu mahnen. Ungeachtet dieser einfachen Rüge- und Abmahnfunktion wird die Abmahnung von den betreffenden Mitarbeitern als besonderes Elend wahrgenommen - denn der Unternehmer läuft Gefahr, das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Bei vielen Mitarbeitern erhebt sich daher die Frage, was sie gegen eine Abmahnung oder Entlassung tun können, wie sie sich richtig benehmen sollen und ob der Betriebsrat ihnen vielleicht weiterhelfen kann. In vielen Betrieben gibt es Betriebsräte, weil bereits fünf berechtigte Beschäftigte für die Betriebsratswahl ausreichen. Doch was ist der Betriebsrat, für was ist der Betriebsrat verantwortlich, welche Pflichten und Rechte hat der Betriebsrat und was kann er im Falle einer Abmahnung und Entlassung tun?

Das Betriebsratsgremium ist ein Gremium, das die Mitarbeiter zur Interessenvertretung auswählt. Der Betriebsrat ist in der Rechtssprache das arbeitsverfassungsrechtliche Selbstbestimmungsorgan. Im Volksmund werden diese Einzelmitglieder oft selbst als Betriebsräte bezeichnet. Kernaufgabe des Betriebsrates ist es, das Missverhältnis zwischen Beschäftigten und Unternehmern aufzufangen. Der Betriebsrat hat vom Arbeitgeber eine Reihe von Sonderrechten bekommen und unterliegt einem ganz speziellen Schutzbereich, damit er die gemeinsamen Arbeitnehmerinteressen vertreten kann.

Der Betriebsrat hat damit mehr Chancen und Verhandlungsstärke als der einzelne Mitarbeiter, die Arbeitnehmerinteressen gegenüber dem Unternehmen zu wahren und geltend zu machen. Nach dem BetrVG hat der Betriebsrat verschiedene Funktionen. Der Tätigkeitsbereich des Betriebsrates beschreibt die allgemeinen Aufgabenstellungen. Die allgemeinen Betriebsratsaufgaben umfassen z.B. die Überwachung der Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften, die Beantragung von arbeitnehmerfreundlichen Massnahmen beim Auftraggeber oder die Förderung und Sicherung der Gesamtbeschäftigung.

Darüber hinaus hat der Betriebsrat in einigen Gebieten wie Soziales, Personal, Wirtschaft oder Arbeitssicherheit besondere Funktionen. Um dem Betriebsrat diese Aufgabe bei unterschiedlichsten Aufgabenstellungen zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber den Betriebsrat mit anderen Rechten ausgestattet. Wichtigste Rechte des Betriebsrates sind das Initiativ- und Informationsrecht, das Recht auf Beteiligung und Mitsprache, das Recht auf Anhörung, das Recht auf Beratung, das Recht auf Verweigerung der Zustimmung und das Recht auf Widerspruch.

Wie der Betriebsrat handeln kann, hängt also von der Reichweite des Gesetzes ab, das ihm der Gesetzgeber in einer bestimmten Sache gewährt hat. Der Betriebsrat hat den grössten Einfluß bei der sogenannten wirklichen Betriebsmitbestimmung, da hier der Unternehmer ausdrücklich die Einwilligung des Betriebsrates einholt. Massnahmen, die der Unternehmer nur mit Einwilligung des Betriebsrates treffen darf, sind die Einleitung von Sonn- und Feiertagsarbeiten, die Verlegung von Arbeitnehmern oder die Überwachung per Video.

Der Betriebsrat hat den kleinsten Spielraum für Maßnahmen gegen ihn mit dem Recht auf Information, da er hier keinen Anspruch auf die eigene Beteiligung hat, sondern nur informiert werden soll. Verwarnung und Entlassung sind persönliche Dinge, bei denen der Betriebsrat verschiedene Rechte und Moglichkeiten hat. Der Betriebsrat hat nur geringen Einfluß auf die Erklärung einer Kündigungserklärung sowie auf die Verteilung einer Abmahnung.

Dennoch gibt es eine Vielzahl von Optionen zur Unterstützung der betroffenen Mitarbeiter. Was hat der Betriebsrat für Rechte im Falle einer Abmahnung? Die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats im Falle einer Abmahnung hängen zunächst davon ab, ob es eine korrespondierende betriebliche Vereinbarung im Unternehmen gibt. Diese Betriebsvereinbarungen sind in der Regel freiwilliger Natur und können z.B. Vorschriften über Warnzeiten, Warndiskussionen und das Warnverfahren beinhalten.

Die Rechte des Betriebsrates sind ohne eine solche Vereinbarung gesetzlich geregelt, obwohl das BetrVG diesbezüglich nur wenig Regelungen vorsieht. Laut Recht kann der Unternehmer einen Mitarbeiter ohne Rücksprache mit dem Betriebsrat verwarnen, da die individuelle Abmahnung nur dazu dient, ihn auf ein eigenes Verhalten aufmerksam zu machen und ihn im Falle eines Wiederauftretens vor einer Entlassung zu warnen. 2.

Als Arbeitsvertragspartei ist der Unternehmer berechtigt, ein vertraglich nicht vertragsgemäßes Handeln seines Vertragspartners ohne Einschaltung des Betriebsrats abmahnen. Rechtlich hat der Betriebsrat weder ein Mitspracherecht noch einen Mitwirkungsanspruch vor der Verteilung einer Abmahnung. Der Gesetzgeber verschweigt die Entscheidung, ob der Betriebsrat über eine Abmahnung des Arbeitgebers aufzufordern ist.

Der Betriebsrat muss jedoch nach geltender Rechtsmeinung über eine Verwarnung informiert werden. Dieses Informationsrecht betrifft die Aussage der Warnung, ihren exakten Gehalt und die Tatsachen, auf denen sie beruht. Der Grund für die Behauptung ist, dass der Betriebsrat nach einer Abmahnung diverse Funktionen hat, die er ohne angemessene Informationen nicht ausfüllen kann.

Zu den allgemeinen Aufgaben des Betriebsrates zählt beispielsweise auch die Betreuung der betreffenden Mitarbeiter. Rechtsgrundlage für das im BVG nicht explizit vorgesehene Auskunftsrecht ist daher die Verpflichtung von Betriebsrat und Betriebsrat, zum Nutzen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertrauensvolle Zusammenarbeit zu pflegen. Daher muss der Unternehmer den Betriebsrat nicht vor einer Abmahnung konsultieren, sondern diesen wenigstens nachträglich unterrichten.

Erst so kann der Betriebsrat überprüfen, ob es sich wirklich um eine mitwirkungsfreie Abmahnung handele, ob die Abmahnung legal oder illegal sei und seine Beratungstätigkeit fair werde. Das Prinzip der freien Mitbestimmung findet jedoch nur bei einer rein vertraglichen Abmahnung Anwendung. Ist die Abmahnung jedoch auch eine Abmahnung, kann es zu einer mitbestimmten Geldbuße kommen.

Die Verwarnung soll zwar gewährleisten, dass der Mitarbeiter seinen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis nachkommt, aber die Betriebsstrafe soll dazu dienen, Ordnung, Diskretion und Ordnung im Unternehmen wieder herzustellen. Das Bußgeld ist daher eine operative Disziplinarmassnahme gegen die Missachtung von Betriebsvorschriften (z.B. Missachtung von Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften, Entwendung am Arbeitplatz oder Missachtung des Alkoholverbots des Unternehmens).

Daher hat die Geldstrafe im Unterschied zur Abmahnung auch einen bußfertigen und strafenden Charakter. Er ist nicht mitentscheidungsfrei, wie die Warnung, sondern bedarf der Genehmigung durch den Betriebsrat. Das Bußgeld kann in verschiedenen Formaten verhängt werden, von einer bloßen Abmahnung bis zu einer Geldstrafe. Daher bestimmt der Text einer Abmahnung oft, ob es sich um eine Massnahme in einem Arbeitsvertrag ohne Mitbestimmung oder um eine mitbestimmte Abmahnung handele.

Die allgemeine Aufgabe des Betriebsrates umfasst auch die Mitarbeiterberatung. Die Mitarbeiter können daher nach einer Verwarnung den Betriebsrat konsultieren und um deren Hilfe ersuchen. Eines der Rechte des Betriebsrates ist es, eine Konsultationsstunde für die Mitarbeiter zu errichten. Sie können Mitarbeiter prinzipiell auch während ihrer Arbeitszeiten besichtigen. Die Mitarbeiter müssen sich jedoch vor dem Betriebsratsbesuch bei ihrem Betreuer melden und dürfen im Notfall nicht gehen.

Dies bedeutet, dass man sich als Mitarbeiter auf der einen Seite an den Interessen des Unternehmens ausrichten muss, auf der anderen Seite aber nicht auf eine Pause warten muss. Die Mitarbeiter können sich daher nach Erhalt eines Abmahnschreibens an den Betriebsrat wenden und ihn während ihrer Arbeitszeiten besuchen. Er kann die Abmahnung überprüfen, mit dem Mitarbeiter besprechen, ob es Sinn macht, die Abmahnung (ggf. auch gerichtlich) aus der Belegschaftsakte zu streichen, oder den Mitarbeiter mit einer Widerklage vertreten und/oder auf seine Rechte hinweisen.

Ein Warnhinweis muss prinzipiell sowohl inhaltlichen als auch formalen Anforderungen genügen. Wenn die Warnung dies nicht bewirkt, ist sie nicht gerechtfertigt. Im Falle einer unberechtigten Abmahnung haben die Mitarbeiter andere Rechte. Sie haben beispielsweise das Recht, die Abmahnung aus der Personendatei entfernen zu lassen oder eine eigene Gegenerklärung zu schreiben, die zum Zwecke der Abmahnung in die Personendatei gestellt wird.

Die Betriebsräte helfen, die Legalität zu beurteilen und ein vernünftiges Verfahren zu entwickeln. Bei einer unberechtigten Abmahnung entsteht somit ein Antrag auf Streichung der Abmahnung aus der Belegschaftsakte. Die Mitarbeiter können jedoch nicht nur die Streichung einer unberechtigten Abmahnung aus der Belegschaftsakte oder die Abgabe einer Gegenerklärung zur Abmahnung fordern, sondern haben auch ein Widerspruchsrecht.

Dies bedeutet, dass sie eine Klage über die Warnung bei mehreren Stellen einreichen können. Der Betriebsrat ist ebenfalls Mitglied dieser Organe. Bei einer Beanstandung ist er zudem dazu angehalten, die Rechtmässigkeit der Abmahnung zu überprüfen und Maßnahmen zur Behebung der Situation beim Auftraggeber zu ergreifen, wenn er die Abmahnung für rechtswidrig erachtet. Wenn beim Betriebsrat eine Klage wegen einer Abmahnung eingereicht wird, muss der Betriebsrat die Klage überprüfen und gegebenenfalls den Auftraggeber bitten, die Abmahnung zurückzuziehen.

Die Schlichtungsstelle kann der Betriebsrat auch einberufen, wenn er sich mit dem Auftraggeber nicht über die Zulässigkeit der Abmahnung einigen kann. Was hat der Betriebsrat im Falle einer Entlassung? So hat der Betriebsrat bei der Abmahnung als Vorfeld zur Bekanntmachung zunächst keine Rechte, kann ermahnten Kollegen aber danach oft noch aushelfen.

Der Betriebsrat kann auch im Falle einer Entlassung viel tun. Unabhängig von der Kündigungsart (z.B. ausserordentliche Beendigung, ordentliche Beendigung, Verhaltenskündigung, betriebsbedingte Entlassung usw.) muss der Unternehmer vor jeder Entlassung den Betriebsrat konsultieren. Die Beendigung ohne Anhörung des Betriebsrats ist wirkungslos und kann ein Anstellungsverhältnis nicht auflösen.

Dem Betriebsrat steht kein wirkliches Mitspracherecht zu, er muss aber die Möglichkeit haben, zu den Entlassungsplänen zu kommentieren. So kann der Betriebsrat bereits vor einer Kündigungsfrist durch Angabe von Gründen, die gegen eine Kündigungsfrist verstoßen, diese zu unterbinden suchen. Eine Entlassung erfordert daher eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats.

Die Betriebsverfassungsgesetzgebung sieht daher unterschiedliche sachliche Vorgaben für die Betriebsratsverhandlung vor. Sind diese nicht eingehalten, war die Konsultation des Betriebsrates nicht zielführend. Beispielsweise muss der Betriebsrat über den gesamten kündigungsrelevanten Tatbestand informiert werden. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise aus Verhaltensgründen entlassen werden soll, weil er seine vertraglichen Verpflichtungen mehrfach verletzte, muss die vorherige Abmahnung auch dem Betriebsrat vorgebracht werden.

Wenn der Arbeitnehmer eine Antwort gibt, muss diese auch dem Betriebsrat während des Konsultationsverfahrens unterbreitet werden. Wenn der Auftraggeber nur die Verwarnung abgibt, war die Verhandlung nicht korrekt und die Entlassung ist ungültig. Dem Betriebsrat müssen daher alle für die Beendigung relevanten Angaben vom Auftraggeber übermittelt werden. Dem Betriebsrat bleibt dann eine Frist von einer weiteren Frist von einer Woche, um zum Entlassungsplan zu kommentieren.

Obwohl der Betriebsrat der Entlassung nicht zuzustimmen hat, kann der Unternehmer erst nach Verstreichen dieser Fristen oder nach Anhörung des Betriebsrates eine Kündigungsfrist einhalten. Der Betriebsrat hat somit im Konsultationsverfahren mehrere Optionen. Dieser kann Einwände gegen die Beendigung erheben, der Beendigung zugestimmt haben, der Beendigung der Beendigung widerstehen oder keine Erklärung abgeben. Die Entlassung bedarf keiner Genehmigung durch den Unternehmer, sondern muss die Antwort des Betriebsrates erwarten.

Damit hat der Betriebsrat prinzipiell die Gelegenheit, einer beabsichtigten Entlassung im Rahmen des Anhörungsverfahrens zu widersprechen. 2. Der Betriebsrat kann die Entlassung jedoch nicht ausschließen, da der Unternehmer trotz des Einspruchs des Betriebsrates zurücktreten kann. Der entlassene Mitarbeiter kann in diesem Falle jedoch Anspruch auf Weiterbeschäftigung haben. Dieses Recht auf Weiterbeschäftigung liegt vor, wenn der Mitarbeiter eine Kündigungsklage erhebt.

Solange dieses Verfahren nicht abgeschlossen ist, hat der Mitarbeiter Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Dies bedeutet, dass der Betriebsrat, wenn er die Entlassung beanstandet hat, den entlassenen Mitarbeiter weiterhin in einem möglichen Entlassungsschutzverfahren beschäftigen muss, bis die Arbeitsgerichtsbarkeit eine Kündigungsentscheidung erwirkt hat. Schlussfolgerung: Auch wenn der Betriebsrat weder bei der Abmahnung noch bei der Entlassung ein Mitbestimmungsrecht hat, hat er verschiedene Optionen, den betreffenden Mitarbeitern mit beiden Mitteln zu unterstützen.

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