Maximale Fehltage Ausbildung

Höchster Fehltag beim Training

Bei der IHK oder HK ist eine tatsächliche Teilnahme an der Ausbildung erforderlich. Wird die Einarbeitungszeit verkürzt, reduziert sich die Anzahl der max. Fehltage entsprechend. Guten Tag an alle, nehmen wir an, dass ein Schüler in einer Schulausbildung zum MTA (Labor) nach dem MTA-Gesetz max. zugelassen ist, wie geht die Ausbildung nun weiter?

Laut Gesetz müssen Sie Ihre Ausbildung verlängern.

Abwesenheiten während der Ausbildung

Höhere Abwesenheiten während der Ausbildung können dazu führen, dass die Aufnahme in die Abschlußprüfung nach dem BBiG nicht möglich ist. Die Auszubildenden müssen die Ausbildung abgeschlossen haben, die vorgeschriebene Vorprüfung abgelegt haben und im Besitz des Ausbildungsnachweises sein. Die Ausbildung kann nicht nur auf einem Kalender stattfinden, sondern der Praktikant muss auch dabei sein.

Im Falle einer Abwesenheit von mehr als 10% wird die Ausbildung als nicht abgeschlossen angesehen. Der Anspruch auf Zulassung trotz erhöhter Abwesenheiten entsteht jedoch, wenn das Bildungsziel dennoch erfüllt ist oder die Leistung des Praktikanten dies rechtfertigt. Es ist bereits zu klären, ob und wie die versäumten Trainingsinhalte aufgeholt werden können, wenn der Auszubildende auf hohe Abwesenheit aufmerksam wird.

Nach § 8 BIBiG kann auf Wunsch des Praktikanten eine Erweiterung der Ausbildungsdauer zur Verwirklichung des Ausbildungszieles jederzeit während der Ausbildung vorgenommen werden. Das macht sicherlich Sinn, wenn bereits in einem frühzeitigen Stadium der Ausbildung absehbar ist, dass das Trainingsziel aufgrund der hohen Abwesenheit nicht zu erreichen ist. Benutzen Sie die Formulare auf der rechten Seite, um Abwesenheiten zu melden.

Aufnahme zur Abschlußprüfung mit Ausbildung

Nach § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes muss zur Abschlußprüfung in einem Ausbildungsbetrieb zugelassen werden, wer die Ausbildung abgeschlossen hat oder dessen Ausbildung spätestens zwei Monaten nach dem Prüfungstag beendet ist, dessen Ausbildungsvertrag in das Register der Berufsbildungsverhältnisse aufgenommen ist oder aus einem nicht von den Lehrlingen oder ihren gesetzlichen Vertretern zu vertretenden Umstand.

Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsausbildung (BBiG) ist die Aufnahme in die Abschlußprüfung erforderlich, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist. Laut OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15.06.2010, Ref. 10 Mio. 25/10) bedeutet dies keinen reinen Kalenderzeitraum; die Ausbildung muss eigentlich abgeschlossen sein. Abwesenheiten sind alle Tage, an denen die Auszubildenden der Ausbildung (Betrieb und Schule) fernbleiben, entweder freigestellt oder ohne Ausrede.

Ferientage sind keine Abwesenheiten. Es ist immer eine Einzelfallfrage, ob und inwieweit Abwesenheiten die Zulassung zu einer Untersuchung verhindern können. Für die Zulassung zur Prüfung geht die Industrie- und Handelskammer davon aus, dass Abwesenheiten von bis zu 10% der Gesamtausbildungszeit unbedenklich sind. Bei Überschreitung dieser Obergrenze muss im konkreten Fall nachgewiesen werden, dass das Bildungsziel trotz der großen Zeitlücken aufgrund des jeweiligen Leistungsniveaus und der Ausbildung nachweisbar ist.

Dies erfordert einen detaillierten Nachweis, welche Lehr- und Praxisbereiche von der Abwesenheit beeinflusst wurden und wie die so entstehenden Defizite gefüllt wurden. Der Nachweis ist der Industrie- und Handelskammer bei der Registrierung zur Schlussprüfung vorzulegen. Darüber hinaus muss die Abschlußprüfung zulässig sein ( 43 Abs. 2 BBiG), a) inhaltlich, sachlich und zeitlich den entsprechenden Ausbildungsordnungen entsprechen, c) einen entsprechenden Praxisanteil durch Kooperation mit den Lernorten gewährleisten.

Mehr zum Thema