Abmahnung österreich

Warnung Österreich

Die FLICKR wird sicherlich eine Gelddruckmaschine für Getty Images werden. Die Radfahrerin warnt, weil sie einen Schal trägt. Eine neue Warnung ist im Umlauf: diesmal von einer Wiener Anwaltskanzlei: Georg S. Mayer GmbH.

Angefragt: Was tun bei einer Warnung?

In Deutschland wurde vor kurzem eine Welle von Warnungen ausgelöst. Da sie angeblich Porno-Filme auf der Redtube-Videoplattform ausgestrahlt haben, wurden über zehntausend User gebeten, 250 EUR zu zahlen. Mit dem Einsatz von Keksen bin ich einverstanden. Selbst wenn ich diese Webseite weiterhin benutze, wird dies als Einwilligung betrachtet. Du hast die Cookie-Funktion ausgeschaltet.

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Die Warnanlage

Teilgesetz - Abschnitt Verschiedenes - Unterkapitel: Das Warnsystem ist wie eine Pest ins Netz gegangen über Etwas mehr berüchtigte als berühmte Rechtsanwälte entdeckte bald eine neue Einkommensquelle für und brachte Tausende von Internetnutzern aus dem Internetz. Doch die Menschen haben im Netz Dinge getan, deren Rechtsfolgen sie nicht erkannt haben.

Über das Netz wurde es möglich, dass auch (oder gerade) junge Leute das mit wenig Geld machen konnten. Die Träume vom gesetzlosen Internetraum platzten rasch und das Erwachen war für viele böse. Zudem gibt es viele Gebiete im Netz, die noch juristisch kontrovers sind und in denen es unmöglich ist, im Voraus zu entscheiden, ob etwas juristisch korrekt ist.

Diese Rechtsunsicherheit wird gerade bei Personen mit Kostentragungspflicht immer wieder genutzt einzuschüchtern. Häufige Fälle von Warnungen betrifft Absender von Werbe-E-Mails, Urheberrechtsverletzer (insbesondere im Falle von Bildern), Webseitenbetreiber mit fehlerhaftem Abdruck und Linkeinträge. Die Bezeichnung "Vorsicht" kommt in sich selbst aus Deutschland, hat sich aber gerade durch die Internetfälle auch in Österreich eingebürgert.

Die wäre an sich ist noch kein Thema und für ist für jeden verständlich. Problematisch wird es dadurch, dass der Antragsteller, von dem Gründen immer einen Anwalt in Anspruch nimmt und dieser für seinen Tätigkeit des Verletzers die anfallenden Gebühren einfordert. Vor allem aber erhebt sich die Frage, ob die Einschaltung eines Anwaltes erforderlich war oder ob es für den Geschädigten sinnvoll war, wäre, tätig selbst zunächst zu werden und nur dann einen Anwalt zu bestellen, wenn es keinen Erfolg gab.

Er hat nur bei Bedarf Anrecht auf Erstattung der Anwaltskosten. Die zweite Schwierigkeit ist, dass der eingesetzte Jurist in der Regel für solche streitige Auseinandersetzungen, auch wenn es sich um banalisierte Störungen handelt - wie die Anwendung eines Fremd-Fotos -, sehr hohe Streikbeträge (die jedoch in den Entgeltrichtlinien der Seite Rechtsanwälte abgedeckt sind), wobei auch die Honorarforderungen des Anwalts, dessen Vergütungssatz Rechtsanwälte ist, Höhen annehmen, die das Budget-Projekt eines Normallohners überschreiten.

Ob und auf welcher Grundlage die Anwaltskosten zu erstatten sind, ist in Österreich und Deutschland sehr umstritten. Dazu kommt, dass solche Vorgänge aufgrund des verhältnismäßig kleinen Wertes des Falles kaum zum obersten Gericht kommen, so dass es auch kaum veröffentlichte Urteile gibt.

Dieser Abschnitt begreift sich daher unter primär als Hinweis auf die unterschiedlichen Argumentationen und Darstellungen der speziellen Lage im Netz, das zu führen dazu ist, dass auch die Justiz wieder ihre Rechtssprechung überdenken. Um eine gewisse Lockerung könnte die Justiz des BGH führen, nach der bei simplen Gesetzesverstößen die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht unverzüglich begründet ist, so dass in diesen Fällen, auch wenn man angeschaltet ist, die anfallenden Gebühren nicht zu erstatten sind.

Solch eine Rechtsprechung wäre auch für Österreich wünschenswert. Zum einen sind diejenigen Menschen, die selbst in ihren Rechten gewarnt wurden beeinträchtigt, oder im Wettbewerbsrecht auch gewisse Rechtspersonen (z.B. Wettbewerbsverbände und Landesorganisationen). Das Beschwerdeorgan und damit das Recht zur Abmahnung muss im konkreten Fall geprüft werden. Im Besonderen erhebt sich diese Fragestellung bei den verschiedenen Verbänden zum Schutze der Messe oder der Bekämpfung des UWG.

Unterlassungsansprüche sind so genannte Vorprozesskosten, die, wenn es aufgrund einer Vorlage der angeforderten nicht zur Rechtsverfolgung kommt und diese sich der freiwilligen Kostenübernahme verweigert, separat als Schadensersatzanspruch müssen erhoben werden. Die Unkenntnis des Gesetzes schließt jedoch die Schuld nicht aus, so dass der Gesetzesbrecher nur in Ausnahmefällen von der Bezahlung der Gebühren aussteigt.

Es ist vorstellbar, dass wären hier, z.B. Fälle, dass jemand geschütztes mit Zustimmung eines Dritten, der selbst - für war für den Betroffenen nicht wiedererkennbar - überhaupt nicht autorisiert wurde, genutzt hat. Dem Unterlassungsrecht und damit auch den Kosten der Abmahnung kann man sich entziehen, wenn keine Gefahr der Wiederholung droht. UWG Klageberechtigte und damit auch warnende Betonwettbewerber (Wettbewerber) sowie Verbände zur Förderung der wirtschaftlichen Belange von Unternehmen, soweit diese Verbände Belange repräsentieren, die durch die Aktion berührt werden.

Neben einigen Fällen sind auch noch die Bundesrechtsanwaltskammer für, die Handelskammer Österreich, die Landwirtschaftskammer Österreich oder der Österreichische Industriegewerkschaftsbund berechtigt, Klage zu erheben. Im Fällen irreführender Inserat nach dem 1 oder 2 Abs. 1 kann die Unterlassungspflicht auch durch den Verband für Verbraucherinformation durchgesetzt werden.

Das Klägerin ließ die Angeklagte von ihrem Anwalt ermahnen und beschwerte sich anschließend über die Mahnkosten. Die erste Instanz vergab einen Teil der Ausgaben und lehnte die meisten ab. Sie ging davon aus, dass anstelle von für die Kostenkalkulation von EUR 3. 000 nur ein strittiger Wert von EUR 2.180 beträgt, da es sich nicht um einen Wettbewerbsstreit handelt.

Der Berufungsgerichtshof änderte hat das erste Urteil erlassen und die Gesamtkosten auf der Grundlage von EUR 35.000 festgesetzt. Die Anforderung der Klägerin ist daher als Sache des gewerblicher Rechtschutzes zu bezeichnen, so dass die Abrechnungsbasis der 5. bis 15. Dies hat nichts mehr mit der Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu tun, wie es in 41 ZPO beabsichtigt ist.

Eine Personalberatungsbüro, die unter der Rufnummer des Beschwerdeführers beworben wurde, wurde dann vom angeklagten Pressedienst aufgerufen und bekam die Genehmigung, ein Anzeigenfax zu versenden. Die Rechtsanwältin beantragte den Wegfall der Faxweiterleitung und verklagt die anfallenden Gebühren für die Mahnungen. Die Warnung im Netz ist in Deutschland schon sehr viel früh auf eine Blüte gekommen.

Vgl. z.B. den "Explorer" und "Webspace"-Fälle" im Abschnitt zum Markenrecht. Hier stellt sich immer wieder die Fragestellung, ob für eine bloße Anfrage zur Hinzuziehung eines Anwalts erfordert und wenn ja, nach welchem Betrag die anfallenden Gebühren zu messen sind. Ihr findet eine Vertretung bei RA Dr. Martin Bahr, die sich sehr stark mit dem Problem der Warnungen beschäftigt hat beschäftigt

Die LG Lübeck hat zu Beginn des Jahres 2006 den Bestreben geäußert (Beschluss vom 16.3.2006, 5 O 315/05), die Warnkosten zu unterteilen: die für Werbeemails in Teilbereiche zu zerteilen und Lübeck verschiedene Prozesswerte zu schätzen, dabei entspricht der Wert im Rechtsstreit der Stufe Belästigung: Davon kostet tatsächliche für die Verwarnung in Höhe von EUR 300 bis 750,-- Ergebnis.

Das OLG Celle (Urteil vom 27.12. 2001, 13 W 112/01) und das LG Münster (Urteil vom 12.4. 2003 12 O 160/03) hielten nur die Streitbeträge von EUR 1000/0200 0/01 und 2.000,000/03 in der Regel aufrecht. Wird eine sehr große Anzahl von Verwarnungen gleich Fällen verarbeitet, ist eine anwendungstechnische Konsultation nur insofern notwendig und führt zur Erstattung von Kosten, als der Rechtsanwalt den Rechtsinhaber in einem der gleichen Fälle berät und ggf. ein Musteranschreiben vorbereitet.

Anhand des Musterbriefs können dann die Warnungen von übrigen vom richtigen Besitzer nachbearbeitet werden. Erst dann, wenn ein anderer Umstand eintritt, kann die erneuerte Tätigkeit des Rechtsanwalts mit der Konsequenz des Aufwendungsersatzes als notwendig erachtet werden. Eine Rechtsanwältin, die E-Mail-Werbung empfangen hatte, warnte den Absender und verklagte ihn, nachdem sie eine Unterlassungserklärung auf seine Rechnung eingereicht hatte.

Dem Rechtsmittel folgte der BGH nicht. Grundsätzlich sind auch eigene Ausgaben erstattungsfähig, eine Ausnahmeregelung besteht jedoch, wenn es sich um übliche und einfache Gesetzesverstöße und die betroffene über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügt handeln, ist niemand verpflichtet, unverzüglich einen Rechtsanwalt beizuziehen. Gegenüber die Verwarnung kann der Behauptung der Anwaltskosten nicht widersprochen werden für die Verwarnung hätte durch die Justizabteilung des betreffenden Pay-TV-Unternehmens müssen, da sie aufgrund der damit zusammenhängenden betrieblichen und wirtschaftlichen Zusatzbelastungen keine Pflicht gibt für das Unter-nehmen, seine Justizabteilung so auszurüsten, dass die Weiterverfolgung solcher Ansprüche mit eigenen MitarbeiterInnen möglich ist.

Bei den Anwaltskosten handelt es sich um notwendige Ausgaben im Sinn von 670 BGB und sind daher vom Antragsgegner zu erstatten. Das zugrundeliegende Objekt hat einen Wert von EUR 10.000,00. Klägerin besitzt die Rechte zur Nutzung von Karten im Netz und Stadtplänen zur Bestimmung des eigenen Standorts. Der Angeklagte hat nach einer schriftlichen Verwarnung eine geänderte Unterlassungserklärung unterzeichnet.

Das Klägerin verklagt rund EUR 3000,- Lizenzgebühren, die es auf Basis seiner Preisliste berechnet und mit EUR 3000,- Rechtsanwaltskosten belastet hat. Es wurden EUR 300,-- Urhebergebühren und EUR 100,-- Gebühren vergeben. Die Erstattung der Mahnkosten erfolgt über Geschäftsführung ohne Bestellung. Geeignet ist jedoch nur das, was ein verständiger warnt würde, um die Störung sachgerecht zu stoppen und weitere Verstöße zu verhindern.

Hierbei ist Rücksicht auf die Vielfalt der von der Klägerin gesendeten Warnungen einzugehen, so dass nur EUR 100,-- anfallen. Eine gerechtfertigte Verwarnung kostet ersatzfähig nur dann, wenn die Rechtsverfolgungskosten notwendig waren und/oder der Kläger sie als notwendig erachtet. Dies ist nicht der Fall, wenn die Warnungen in einer großen Anzahl ähnlicher Fälles ausgegeben werden, bei denen die zugrundeliegenden Sachverhalte aus rechtlicher Sicht nicht besonders schwer sind und bei denen die Warnungen im Grunde identisch sind und mit Unterstützung von Klartextbausteinen erzeugt werden.

Es ist in solchen Fällen für denjenigen, der die Warnung ausspricht, sinnvoll, die Warnungen von der juristischen Abteilung von verfügbare ohne Rücksprache mit Rechtsanwälte in einfachen Angelegenheiten aussprechen zu lassen. In solchen Fällen ist es sinnvoll. Daß das Warnsystem nicht zu Kerngeschäft des betroffenen Betriebes gehört, ist nicht ausschlaggebend, zumal von Seiten der Hausanwälte keine Benachteiligungen zu befürchten sind.

Die erste Instanz legte den Wert im Streitfall für das Urheberrechtsverfahren wegen der Verwendung von zwei Kartenausschnitten mit EUR 900,- fest; diese mit einer unbeschränkten Nutzungsgebühr von EUR 800,-. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Beurteilung. Die Klägerin wird bei der Beurteilung des Streitwerts nicht daran gehindert, eine wirksame Abschreckungsmaßnahme für berücksichtigen in Betracht zu ziehen, da sich die Sicherung der Urheberrechte nicht auf das Strafverfolgungsinteresse bezüglich der lizenzierten Rechtsform ("beschränkt") stützt.

Das ist Ralf Hansen, Die Verteidigung von Abungen im Internet, 10/2003,

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