Nebenpflichten Arbeitnehmer

Subsidiäre Verpflichtungen der Mitarbeiter

Sie als Mitarbeiter müssen nicht nur Ihren Arbeitsvertrag so gut wie möglich erfüllen und Ihrem Chef zuhören. Darüber hinaus haben sie eine Reihe von Nebenpflichten. Eine der Nebenpflichten des Mitarbeiters ist die Loyalitätspflicht. Der Schutz des Eigentums und der Ausrüstung des Arbeitgebers. Die Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer frühzeitig einstellen.

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Aufgaben des Mitarbeiters

Hauptverpflichtung des Mitarbeiters ist die Verpflichtung zur Mitwirkung. Die Arbeiten sind vom Arbeitnehmer selbst auszuführen, § 613 BGB. In der Regel wird die zu erbringende Leistung durch den Anstellungsvertrag im gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Bereich festgelegt. Desto präziser die Aktivität und die Bedingungen, unter denen sie ausgeführt werden soll, im Anstellungsvertrag festgelegt sind, desto beschränkter ist das Recht des Arbeitsgebers, die zu erbringende individuelle Leistung zu ermitteln.

Der Arbeitnehmer kann prinzipiell mehrere Beschäftigungsverhältnisse mit unterschiedlichen Unternehmern eingehen, die sich nicht überschneiden oder auch selbständig sein können. Allerdings unterliegen diese Beschränkungen: kein unlauterer Wettbewerb durch den Auftraggeber. Mittel: Anstellung bei einem anderen gleichartigen Unternehmen ohne Zustimmung des ersten Unternehmens, keine Leistungsbeeinträchtigung mit der Folge, dass die vertragliche Pflicht nicht mehr eingehalten werden kann, keine Zeitüberschreitung.

Nebentätigkeiten bedürfen der Zustimmung des Arbeitsgebers, wenn dies in einem Einzelvertrag geregelt ist. Das Gleiche trifft zu, wenn der Arbeitnehmer ein angemessenes und begründetes Interesse daran hat, zu wissen, ob er eine nebenberufliche Tätigkeit ausübt, die sogenannte Nachforschungspflicht, siehe MünchArbR. Möchte der Arbeitnehmer eine Zweitbeschäftigung annehmen, muss er dies melden, wenn die vertraglichen Schutzinteressen des Unternehmers gefährdet sind und eine gesetzliche Nachwirkung auf den Unternehmer haben, siehe MünchArbR, Blomeyer, 55 Rn. 9, Ausgabe I.

Gerechtfertigte und nicht verletzende oder diffamierende Vorwürfe des Mitarbeiters gegen seinen Auftraggeber sind zulässig, es sei denn, sie führen zu einer tatsächlichen Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs und/oder zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Vertrauens. Bestechungsverbot, 299 Abs. 1 SGB, Informationspflichten, Rechenschaftspflicht und Herausgabe, Vermögensschutz; der Unternehmer hat alle vom Arbeitnehmer zur Erfuellung seiner vertraglichen Pflichten zur Verfuegung gestellte Ausruestung und Hilfen sorgsam und sorgsam zu handhaben.

Relevant ist das ausserdienstliche Handeln des Mitarbeiters nur dann, wenn es sich nachteilig auf die Einhaltung der vertraglichen Arbeitsverpflichtungen auswirken und zu Unterbrechungen im Betriebsbereich führen kann, siehe MünchArbR. Versäumt ein Mitarbeiter seine Arbeitsverpflichtung oder versäumt er sie richtig oder verstößt er gegen Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis, kann dies mit Ausnahmen von Betriebsausfällen oder Konventionalstrafen erhebliche rechtliche Konsequenzen für ihn haben:

Je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles können schlechte Leistungen oder die Nichterfüllung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag den Dienstgeber zur ordentlicher oder ggf. außerordentlicher Beendigung ermächtigen. Schadenersatz: Der Arbeitnehmer ist für Schäden, die dem Unternehmer durch schuldhaftes, in der Regel fahrlässiges Verstoßen gegen seine vertraglichen Verpflichtungen entstehen, prinzipiell haftbar. Hier hat der Arbeitnehmer die notwendige Vorsicht zu missachten, § 276 Abs. 1 BGB.

Soweit ein Verschulden des Arbeitgebers vorliegt, ist dies zu beachten, § 254 BGB. Warnung: Verstößt der Arbeitnehmer durch sein Verhalten gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, kann der Unternehmer eine Verwarnung erteilen. Ab wann sind vertragliche Forderungen verjährt?

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