Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Schwerbehinderte Arbeitnehmer
Stark behinderte Mitarbeiterschwerstbehinderte Mitarbeiter
Schwerbehinderte Menschen mit einem Invaliditätsgrad von mind. 50% (Schwerbehinderung) geniessen nach dem Arbeitsgesetzbuch IIX (SGB IX) einen Sonderschutz. Nach § 69 SGB IIX sind die Rentenämter (Zentrum Bayern Familie und Soziales www.zbfs.bayern.de ) für die Ermittlung der Schwerbehinderten und die Ausgabe eines Schwerbehindertenausweises verantwortlich.
Personen mit einem Behinderungsgrad von 30 bis 50 Prozent können auf Gesuch der Arbeitsagentur den Schwerstbehinderten gegenübergestellt werden, wenn sie aufgrund der Invalidität ohne Gleichbehandlung keinen angemessenen Job erhalten oder erhalten können (§§ 2 III, 73, 104 I Nr. 5 und § 68 SGB IX).
In der Regel ist jeder Unternehmer mit durchschnittlich 20 Stellen pro Monat und Jahr dazu angehalten, Schwerbehinderte in wenigstens 5% der Stellen zu engagieren (§ 71 I SGB IX). Ansonsten ist eine Entschädigungsabgabe zwischen 115 und 290 EUR pro freiem Arbeitsplatz zu entrichten (§ 77 SGB IX). Für schwerbehinderte Mitarbeiter bestehen besondere Regelungen, besonders hinsichtlich Anwerbung, Urlaub, Arbeitszeiten und Kündigungsschutz.
Nähere Angaben dazu sind auf der Website des Zentrum Bayern Familie in der rechten Rubrik unter dem Schlagwort "Wegweiser - Beruf" zu lesen. Der IHK -Verband engagiert sich für die Aus- und Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen. Im Internetportal "Inklusion gelingt!" der Zentralverbände der DIHK, BDA und ZDH findet man Infos und Firmenbeispiele zur Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in die Erwerbsleben.
Das Integrationsbüro, das für Subventionen, Ausgleichsabgaben und Kündigungszusagen zuständig ist, hat die Adresse: Spezielles Förderprogramm für Arbeitgeber: