Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Schwerbehinderter Mitarbeiter
Warnung vor SchwerbehindertenIntegrationsbüros - Vorsicht
Durch eine Verwarnung kann der Dienstgeber einem bestimmten Mitarbeiterverhalten widersprechen (Rügefunktion) und gleichzeitig feststellen, dass der Gehalt oder die Existenz des Dienstverhältnisses im Falle einer Wiederholung bedroht ist (Warnfunktion). Leistungsdefizite oder persönliche Verfehlungen wie z.B. Verspätungen, Rauch- und Alkoholverbot können in der Regel nur dann eine reguläre oder ausserordentliche Beendigung begründen, wenn vorher eine oder mehrere Verwarnungen ausgesprochen wurden.
Die Abmahnung kann nicht nur von kündigungsberechtigten Mitarbeitern erfolgen, sondern von allen Mitarbeitern, die zur Erteilung verbindlicher Weisungen berechtigt sind. Eine schriftliche Abmahnung ist nicht erforderlich, obwohl dies allein aus Gründen der Beweisführung die Regelung ist. Es ist eine der Beschlussfassungen, vor denen der Unternehmer die Vertretung von Schwerbehinderten anzuhören hat (§ 95 Abs. 2 SGB IX).
Ein Warnhinweis kann nach einer gewissen Zeit unwirksam werden. Dann kann der Mitarbeiter beantragen, dass die Warnung aus der Personendatei gelöscht wird.
Vorsicht / 9.4 Teilnahme der Schwerbehindertenvertreter/innen | TVöD Office Professional | Öffentlichkeitsarbeit
Gemäß 95 Abs. 2 SGB IIX hat der Unternehmer die Vertreter von Menschen mit schwerer Behinderung in allen Belangen, die einen Menschen mit schwerer Behinderung betreffen, sofort und ausführlich zu informieren und vor einer Beschlussfassung zu hören; die Schwerbehindertenvertreter sind über die Beschlussfassung umgehend zu informieren. Gemäss einer Verfügung des BAG[1] ist die Abmahnung eine Sache im Sinne von 95 Abs. 2 S. 1 SGB II.
Gemäß 95 Abs. 2 S. 1 SGB IIX hat der Unternehmer die Vertreter von Menschen mit schweren Behinderungen zu hören, wenn unter anderem ein Schwerbehinderter entlassen wird. Bis zum 29. Dezember 2016 hat die Nichtteilnahme die Beendigung nicht aufgehoben, sondern konnte nur mit einer Geldstrafe als Verwaltungsübertretung gemäß 156 Abs. 1 Nr. 9 SGB IIX (§ 156 Abs. 2 SGB IX) bestraft werden.
Gemäß 2 Nr. 6 des Bundesbeteiligungsgesetzes (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234), 95 Abs. 2 S. 3 SGB III in der ab 30.12.2016 gültigen Fassung ist die vom Unternehmer ausgesprochene Beendigung einer schweren Behinderung ohne die Mitwirkung der schweren Behindertenvertreter gegenstandslos.
Daran hat sich jedoch nichts geändert, dass die Abmahnung eines Schwerbeschädigten nicht wirkungslos sein kann, weil der Unternehmer bisher nicht zur Vertretung von Schwerbeschädigten gehört hat. Der Warnhinweis kann eine "Vorstufe" zur Beendigung sein, seine rechtlichen Folgen weichen jedoch merklich ab. Seitens des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Änderung des SGB IX nur noch die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen für die Bekanntmachung vorsehen, ist eine Verlängerung der Abmahnung untersagt.
Durch die vollständige Neuordnung des SGB II ist die Bestimmung des 95 Abs. 2 S. 3 in 178 Abs. 2 S. 3 SGB III vom 1.1.2018 wiedergegeben. Dies ist nur ein Auszug aus dem Programm TVöD Office Professional. Anschließend können Sie TVöD Office Professional 30 minuten lang kostenlos und kostenlos ausprobieren und den ganzen Aufsatz durchlesen.