Abmahnung Newsletter Muster

Warnung Newsletter Beispiel

Worauf Sie beim Versand von Newslettern unbedingt achten sollten, um lästige Warnungen und hohe Bußgelder zu vermeiden, erfahren Sie hier. Warnen Sie und bitten Sie gleichzeitig, darauf zu achten, dass die Störungen der Ruhe aus Ihrer Wohnung durch Hundegebell in Zukunft nicht mehr auftreten. Abonnieren Sie unseren Newsletter, auch meine Musterwarnung - ich möchte Sie jetzt informieren. Melden Sie sich jetzt für den kostenlosen Newsletter an!

Vorsicht vor Spam: Was ist bei einem Newsletter zu berücksichtigen? Rechtsanwältin Alsdorf | Empfehlenswert, SPAM, Kartellrecht

Werbegesetz, Newsletter und SPAM: Es gibt jetzt einige Unsicherheiten, unzählige Beurteilungen und Stellungnahmen zum Themenkreis Newsletter und "Spam". â??Wer einen Newsletter verschicken möchte, muss einige juristische Fallen berÃ?cksichtigen â?" und wenn dann doch auf einmal aus dem Newsletter eine Spam-Mail wird, droht die Zustellung einer UnterlassungserklÃ?rung und erhebliche Kosten einer Abmahnung.

Nachfolgend einige ausgesuchte Beschlüsse und Verweise zum Themen-Newsletter und SPAM von Herrn Jens Ferner. Unsere Anwaltskanzlei berät Firmen und Agenturen im Bereich des Werberechts und des Newsletters. Der Brief des Anwalts an den Ladenbesitzer (und unseren zukünftigen Mandanten) war kurz und prägnant und lautet dementsprechend: "Sie haben meinem Klienten eine unaufgeforderte E-Mail mit Werbeinhalten an.... zu.... Stunden geschickt.

Nachdem die Informationen eingegangen sind, wurde ein Warnschreiben für einen unaufgeforderten Newsletter per Post verschickt. Rundschreiben werden immer noch viel zu locker behandelt. Newsletter: Ist es Reklame? Der BGH (I ZR 218/07) kann die Fragestellung klären, ob ein Newsletter auf diese Weise werblich ist: Denn der Ausdruck Reklame deckt bereits alle Massnahmen eines Betriebes ab, die auf die Absatzförderung seiner Erzeugnisse oder Leistungen nach dem allgemeinen Gebrauch der Sprache zielen.

Neben der direkten Produktwerbung wird dann auch die indirekte Verkaufsförderung - zum Beispiel in Gestalt von Image- oder Sponsoringwerbung - rechtlich miteinbezogen. Reklame ist letztendlich jeder Ausdruck, der in der Berufsausübung eines Gewerbetreibenden, Unternehmers, Handwerkers oder Freiberuflers mit dem Zweck gemacht wird, den Verkauf von Waren oder die Bereitstellung von Diensten zu unterstützen.

Reklame ist jeder Ausdruck, der in Berufsausübung mit dem Zweck gemacht wird, den Verkauf von Waren oder die Bereitstellung von Diensten zu begünstigen (vgl. Artikel 2 Buchstabe a der Direktive 2006/ 114/EG über die Irreführung und Vergleichswerbung). Auch der BGH hat in seiner Judikatur entschieden, dass schon das Versenden einer einzigen E-Mail ausreicht.

Damit sind aber auch viele alltägliche Fälle abgedeckt: So kann beispielsweise auch die Quittierung eines Kundenaccounts unautorisierte Reklame sein, ebenso wie die Reklame in einem Auto-Responder. Das Prinzip ist einfach: Eine Werbepost wird nur an diejenigen verschickt, die zuvor ihre Zustimmung gegeben haben. Bei einem Newsletter müssen Sie diesen abonnieren.

Die Nutzung der elektronischen Kommunikation zu werblichen Zwecken ohne ausdrückliches Einverständnis verstößt gegen seine Persönlichkeitsrechte, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Gemäss der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs kann die werbliche Ansprache ohne die Zustimmung des Adressaten eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen.

Daher gilt: Kein Versand von Werbeinhalten per E-Mail ohne vorheriges ausdrückliches Einverständnis. Hört sich simpel an, ist es aber nicht. Besonders der Wunsch, den eigenen Newsletter zu " einschalten ", ja sogar zu "pushen ", ist immer vorhanden. Dies gelingt jedoch nicht auf rechtlich abgesichertem Grund. Senden - es ist und bleibt werbewirksam und muss vorher genehmigt werden!

Es geht schnell: Wenn Sie Anzeigen verschicken wollen, brauchen Sie Ihre Zustimmung. Sie ist hier mit Beweisen belastet, wie das Landgericht Düsseldorf (23 C 3876/13) kurz darlegt: Der Beklagte übernimmt die Nachweis- und Nachweislast für eine effektive vorhergehende Zustimmung eines Konsumenten zu Marketing- oder Werbemassnahmen in der Art von Telefonaten oder über andere elektronischen Kommunikationsmitteln.

Er darf daher nur dann einen Newsletter per E-Mail versenden, wenn die Bedingungen dafür in der Person des eigentlichen Adressaten der E-Mail erfüllt sind. Des Weiteren ist es möglich, dass eine eingehende E-Mail nicht vom eigentlichen Eigentümer der angegebenen E-Mail-Adresse kommt, sondern von einem Dritten, aufgrund von unbefugtem Zugriff und mit dem Vorsatz der Belästigung oder Schaden.

Schickt der Auftragnehmer dann eine E-Mail mit Anzeigen an diese E-Mail-Adresse, so fehlen ihm die notwendigen Einwilligungen des Werbeempfängers (so zusammen OLG Düsseldorf, I-15 U 64/15). Für Newsletter mit dem BGH reicht ein einfaches Opt-out-Verfahren nicht mehr aus (VIII ZR 348/06). Daher muss vom Newsletter-Betreiber verlangt werden, dass nur diejenigen, die den Newsletter wirklich abbonieren wollen, darauf landen.

Der Werbetreibende muss die Existenz einer korrespondierenden Zustimmung nachweisen, die die Zustimmung zum Einmischen in die Privatsphäre des Empfängers ist. Das Bestehen einer solchen Zustimmung muss strengen Auflagen unterliegen. Dies ist insofern angemessen, als 13 II TMG auch die Zustimmung des Diensteanbieters zur Speicherung des Benutzers einfordert.

Mittlerweile hat es sich auch rumgesprochen, dass man Newsletter an Verbraucher gemäß 7 III UWG aussenden kann. Daher ist dieser 7 III UWG, der offenbar (!) ganz schlicht Newsletter ohne explizite Zustimmung der Bestandskunden erlaubt, immer wieder verführerisch. Andererseits, wenn Sie auf dieser Grundlage werben wollen, müssen Sie zuerst einen Anwalt aufsuchen, der Ihr Unternehmensmodell überprüft - als Händler sollten Sie das ohnehin tun.

Prinzipiell sollte die Registrierung für einen Newsletter mit der jeweiligen Jurisdiktion über ein Double -Opt-In-System ausreichend rechtlich abgesichert sein - vorausgesetzt, die Unterlagen der Einzelschritte finden statt! Letztendlich bleibt das mit solchen Verfahrensrisiken einhergehende Double -Opt-In-Prinzip die Methode der Entscheidung, ganz nach dem Motto: Wenn es einen Newsletter gibt, ist er auf dem Weg zum Double-Opt-In.

Wie man ein Newsletterformular gestaltet, ist sehr aufregend. Bei der Grundverordnung zum Datenschutz wird man sicherlich wieder arbeiten müssen, jedenfalls im Detail, wenn man beispielsweise die Individualisierung von Newsletters ermöglicht - weitere Erläuterungen werden später erfolgen. Selbst wenn eine E-Mail unbeabsichtigt versendet wird - z.B. weil die Zustimmung zunächst erteilt, später aber zurückgenommen wurde - führt dies zu Unterlassungsansprüchen (z.B. LG Münster, 08 O 413/12).

Beispielsweise erhält das Landgericht Berlin (15 S 8/09) eine Stoererhaftung, wenn eine solche Weiterempfehlungsfunktion von einem Dritten dazu benutzt wird, jemandem ohne Zustimmung eine E-Mail zu senden. Wie auch immer, es kommt auf die konkrete Situation an, im Falle des Landgerichts Berlin war die Post nicht nur eine Referenz-Mail, sondern mit Rekrutierungssätzen genereller Natur durchsetzt.

Insofern paßt die Verfügung des Amtes Nürnberg (3 U 1084/05), denn auch dies kommt im Einzelfall zum Resultat einer unzulässigen Anzeige, ist aber hier wie in Berlin die Möglickeit offen geblieben, daß es bei einer bloßen Referenzmail anders sein kann. Dies trifft bereits auf eine erste E-Mail zu (BGH, I ZR 218/07).

Beim Landgericht Düsseldorf (23 C 3876/13) wird auf die Jahrzehnte lange Rechtsprechung des BGH zurückgegriffen: Die Beklagte hat keine Abmahnung ausgesprochen. Anwälte sollten nicht in der Lage sein, in ihren eigenen Fällen mit dem Bundesgerichtshof (nur BGH, VI ZR 188/05) nach dem RVG abzurechnen, sofern es sich um "einfach gespeicherte Tätigkeiten" handele. Selbst wenn der Abmahnungsanwalt nicht nach RVG fakturieren darf, kann er seine Kosten trotzdem in Rechnung stellen. 2.

Wenn eine einfache gespeicherte Aktivität vorhanden ist, ist im einzelnen zu untersuchen! Beispielsweise kann das Landgericht Düsseldorf eine einfache gespeicherte Aktivität nicht mehr sehen, wenn eine Abmahnung abgelehnt wird (Landgericht Düsseldorf, 23 C 3876/13). Die Nürnberger Arbeitsgruppe (19 C 9519/08) sah einen solchen Umstand nicht mehr, wenn der Adressat der Post nicht mit weiteren Nachrichten gerechnet hätte (z.B. weil die erste Nachricht wie die erste Opt-in-Post eines Double Opt-in-Verfahrens aussah).

Einen Überblick über die strittigen Beträge für unaufgeforderte Newsletter erhalten Sie hier bei uns. Beim Kauf von Adressbeständen gibt es das Risiko, dass auch hier die Zustimmung geprüft und zur Verfügung gestellt werden muss.

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