Abmahnung 100 Euro

Kaution 100 Euro

Wird die Gefahr nun abgewendet, weil der Beschwerdeführer höchstens 100 ? Anwaltskosten zu zahlen hat? Copyright, Warnhinweise, 100 Euro Limit, wenn wirksam und wenn nicht. Rechtsanwaltskosten der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bei Musik-CD durch Filesharing auf 100 Euro festgelegt. Können die Anwaltskosten für eine Abmahnung mehr als 100 Euro betragen?

((2) Die Warnung muss klar und verständlich sein.

Der 100 EUR Warnhinweis (UrhG)

Damit sind die anfallenden Gebühren für eine berechtigte Copyright-Warnung auf 100 EUR beschränkt, wenn es sich um eine erste Abmahnung in einem einfachen gespeicherten Rechtsfall mit nur geringfügiger Verletzung von Rechten außerhalb des Geschäftsverkehrs handelte. Der in § 97a Abs. 1 des Gesetzes verankerte Satz, dass der Verletzer auch nach der Durchführung der Vollzugsrichtlinie die Erstattung der notwendigen Abmahnungskosten fordern kann, wird beibehalten.

Vorraussetzung ist, dass die Abmahnung gerechtfertigt war und die Kosten notwendig waren. Der Warnhinweis ist zulässig, wenn zum einen ein Verstoß gegen das Gesetz und zum anderen die Abmahnung war. In den letzten Jahren wurde immer wieder gegen die Notwendigkeit gewarnt, dass insbesondere Gruppen mit beeinträchtigten Copyrights nicht befugt wären, externe Anwaltskanzleien einzuschalten.

Ausschlaggebend ist, ob es sich aus der Perspektive des Geschädigten um eine erste Warnung handele. Es ist jedoch nicht klar, inwieweit der Ausdruck "Warnung" hier zu verstehen ist. Eine strikte Interpretation würde dazu führen, dass für jeden neuen Verstoß eine neue erste Verwarnung erforderlich ist. Erst wenn genau derselbe Verstoß noch einmal vorliegt, ist eine Verwarnung keine erste Verwarnung mehr.

Im anderen Extremfall werden mit einer Warnung auch alle wesentlichen Gleichberechtigungsverletzungen erfasst. Beispielsweise würde jeder, der zum ersten Mal gewarnt wird, weil er das Stück Musik A von Rechtsinhaberin X in einer Börse zum Herunterladen anbieten würde, nicht mehr "zum ersten Mal gewarnt" werden, wenn der Rechtsinhaber Y dann wegen des urheberrechtsverletzenden Angebotes seines Stücks B. eine Warnung ausspricht.

Das, was als erste Mahnung zu verstehen ist, muss nun aber von den Gerichten geklärt werden. Darunter begreift der Gesetzgeber nur ein kleines Mass an Rechtsbruch, sowohl in qualitativem als auch in quantitativem Sinne. Welche "kleinen Verstöße" es sich dabei konkret handeln, hat der Gesetzgeber offengelegt. Eine urheberrechtswidrige Nutzung eines einzelnen Fotos wäre dagegen wahrscheinlich nur eine geringfügige Gesetzesverstoß.

Bisher wurde in Gerichtsurteilen immer wieder festgestellt, dass das Copyright im Allgemeinen nicht nur eine Frage der gespeicherten Rechtsfälle ist. Nachdem der Gesetzgeber im neuen 97a Abs. 2 des Gesetzes jedoch die Eigenschaft des "einfach gespeicherten Falles" aufgenommen hat, ist davon auszugehen, dass das Copyright per se nicht mehr mühsam ist.

Der Gesetzgeber will, dass "einfach gelagerte Fälle" nach Typ und Ausmaß ohne großen Aufwand bearbeitet werden können. Was für den Fachmann ein alltägliches und damit leichtes Unterfangen ist, repräsentiert für den auf andere Bereiche fachlich versierten Mitarbeiter durch einen in Typ und Tragweite schwierigen Vorgang.

Darüber hinaus muss die Copyright-Verletzung auch außerhalb des Geschäftsverkehrs liegt. Unter unternehmerischem Verhalten versteht man laut Gesetzestext jede Wirtschaftstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt, die dazu dient, einen eigenen oder ausländischen Geschäftszweck zu fördern. Das Konzept des Geschäftsverkehrs ist breit zu deuten.

Allerdings ist noch nicht klar, wo die Grenzen zum Geschäftsverkehr liegen.

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