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Beim Kauf eines Hauses müssen sowohl der Käufer als auch der Immobilienverkäufer eine Reihe von Vorschriften einhalten, um einen reibungslosen Ablauf des Kaufprozesses zu gewährleisten.

Beim Kauf eines Hauses müssen sowohl der Käufer als auch der Immobilienverkäufer eine Reihe von Vorschriften einhalten, um einen reibungslosen Ablauf des Kaufprozesses zu gewährleisten. Beispielsweise ist eine Notarbeglaubigung des Kaufvertrages für das Wohneigentum erforderlich. Neben der notariellen Beglaubigung nimmt der/die NotarIn auch andere Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kauf eines Hauses wahr. Beispielsweise prüft er im Kataster, ob eine Grundpfandrecht oder eine Belastung der Immobilie vorliegt oder ob eine Grunddienstbarkeit - etwa ein Vorfahrtsrecht - auf Kosten der Immobilie erfolgt ist.

Darüber hinaus gilt beim Immobilienerwerb in der Regel die Anmeldung einer Reservierung, die so genannte Auflassungsanzeige. Dadurch wird für den Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Eigentumsübergang gewährleistet, dass der Käufer das vereinbarte Eigentumsrecht an der Immobilie erlangt. Hat sich der Anbieter z.B. später eintragen lassen, kann der Reservierungsberechtigte die Streichung einfordern.

Oftmals schaut der notarielle Sachverständige auch beim Bauamt nach, ob eine Bauabgabe zu Lasten der Immobilie erfolgt ist. Darüber hinaus unterrichtet er das Steueramt - das den Käufer der Immobilie zur Entrichtung von Grunderwerbssteuer und Grunderwerbssteuer verpflichtet - sowie alle anderen zuständigen Behörden über den Erwerb des Hauses und den Eigentümerwechsel.

Vor der Beurkundung des Vertrages wird der notarielle Beurkundung auch im Zuge eines Hauskaufes mitwirken. Beispielsweise kann der Erwerber beim Notartermin undeutliche oder unangenehme Textpassagen malen, Rückfragen einreichen und die Löschung der einzelnen Rezepturen besprechen. Schließlich prüft der Insolvenzverwalter beim Kauf eines Hauses auch, ob ein Bezugsrecht durch die Kommune oder einen Dritten ausgenutzt wurde.

Falls der Urkundsperson nach der Beglaubigung versichert hat, dass der Kaufinteressent unbelastetes Vermögen erwirbt, wird er vom Kaufinteressenten die Bezahlung des Verkaufspreises einfordern. Zuvor wird das Eigentumsrecht an der Immobilie nicht abgetreten, d.h. die Übertragung wird nicht angemeldet und der Besteller wird nicht in das Kataster eintragen. Doch da der Kauf eines Hauses in der Regel nicht allein aus eigenen Finanzmitteln möglich ist, muss der Kunde in der Regel ein Darlehen bei einer Hausbank aufbringen.

Zusätzlich zu einer Garantie kann eine Grundpfandrecht in Erwägung gezogen werden, aber diese kann nur vom Besitzer der Immobilie genehmigt werden - und das ist immer noch der Verkauf. Problemlösung ist, dass sich der Veräußerer im Verkaufsvertrag zur Teilnahme an der Registrierung einer Grundpfandrechte z. B. durch die Bereitstellung der erforderlichen Unterschrift verpflichten wird.

Weil es häufig passiert, dass ein Kunde den Preis nicht bezahlt, wird in diesem Falle regelmässig eine Zwangsversteigerung vorgenommen. Zeigt sich nach dem Hauskauf und ggf. nach dem Einzug des Bestellers ein Sachmangel oder ein sonstiger Baumangel, so kann er - sofern keine Verjährungsfrist vorliegt - seine Gewährleistungsrechte durchsetzen.

Er kann beispielsweise die Beseitigung von Mängeln fordern und gegebenenfalls den Vertragsrücktritt geltend machen, wenn der Auftragnehmer dem Antrag auf Beseitigung nicht innerhalb der festgesetzten Fristen nachgekommen ist. Bei schuldhafter Verursachung des Mangels - d.h. bei Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers - kann der Käufer auch Schadensersatzansprüchen nachkommen. Beim Kauf eines Hauses kommt oft die Fragestellung auf, wer welche Ausgaben zu übernehmen hat.

Beispielsweise muss der Veräusserer oft die Entwicklungskosten übernehmen, wenn ihm die entsprechende Entscheidung vor der Beglaubigung zugestellt wurde. Geht die Mitteilung jedoch nach der notariellen Beglaubigung des Vertrags ein, hat der Besteller die Entwicklungskosten zu übernehmen. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer die anfallenden Stornokosten für verschiedene Lasten, die er hätte durchführen müssen, um dem Auftraggeber belastungsfreies Wohneigentum übergeben zu können.

Sonstige Aufwendungen - wie z. B. Gerichtsgebühren, Notargebühren, Grunderwerbsteuer oder Abgaben für amtliche Bewilligungen - gehen in der Regel zu Lasten des Käufers. Wähle den Standort in Deiner Region und Du bekommst eine Liste von Anwaltskanzleien mit speziellen Kenntnissen im Bereich Hauskauf.

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