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braucht keinen Abdruck, um den neuen kleinen Dackel seinen Freunden zu präsentieren. Beispiel für das Impressum Ihrer Homepage? Du suchst ein tolles Muster oder eine Vorlage für den Aufdruck? Hier können Sie ganz einfach Ihr Impressum für Ihre Website oder E-Mail-Signatur mit unserem Leitfaden erstellen, natürlich völlig kostenlos! Ein Impressum und warum müssen Sie als Betreiber einer kommerziellen Homepage ein Impressum verwenden?

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Sie sind als Homepagebetreiber nach 5 TMG in den meisten FÃ?llen zu einem ordnungsgemÃ?Ã?en Impressum, auch Provider-Identifikation, verpflichtet. 5. Sie müssen dieses Impressum leicht erreichbar machen. Bei den meisten Webseitenbetreibern - und wahrscheinlich auch bei Ihnen - ergibt sich die Fragestellung, welche Informationen nun in einem solchen Impressum angegeben werden müssen.

Gerade weil einige Kanzleien ihre Mandanten wegen einer Verletzung der Abdruckpflicht warnen. Deshalb bieten wir Ihnen kostenlose Beispiele oder Templates für den Abdruck Ihrer Homepage auf unserer Webseite an. Den entsprechenden Beispieltext können Sie für das notwendige Impressum auf Ihrer Homepage ohne Zeitbegrenzung nutzen.

Besonders wichtig ist Ihnen, dass Sie dem Internetnutzer ein für Ihre Webseite geeignetes Impressum bereitstellen. Sie müssen erkennen, ob Sie eine private oder eine kommerzielle Internetpräsenz haben oder als Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. als eidg. Rechtliche Hinweise: Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir für unsere Texte keine Gewähr leisten und diese keine Rechtsberatung ersetzten können.

Wir stehen Ihnen mit unserem gesamten Personal zur Seite!

Recht.de - Impressum auf der Homepage erforderlich?

Die so genannten "Telemedien" sind unter gewissen Bedingungen einer Abdruckpflicht im Intranet unterworfen. Inzwischen gibt es nur noch so etwas wie "Telemedien". Also was sind eigentlich telemediale Medien? Auch die §§ 1 Abs. 1 TMG und 2 Abs. 1 S. 2 RStV legen somit fest, dass es sich bei einem Telemedium um folgendes handelt: "sämtliche elektronische Informations- und Kommunikationsdienste", d.h. nicht ausschliesslich Fernmeldedienste oder Sendungen.

Telemedia deckt ein breites Spektrum an Wirtschaftstätigkeiten ab, die als Bild-, Text- oder Toninhalte auf elektronischem Wege zur Verfuegung stehen, sei es durch On-Demand- oder Vertriebsdienste. Die Fernmeldedienste sind durch das TKG und das Rundfunkrecht festgelegt, so dass telemediale Dienste nur durch die Negativabgrenzung zu diesen Leistungen ermittelt werden können.

Die folgenden Dienstleistungen sind keine Telemediendienste: konventioneller Sendebetrieb, Webcasting (ausschließliche Verbreitung konventioneller Sendeprogramme über das Internet). Reine Internettelefonie (Voice Over IP Protokoll - VoIP) ist von den Telemediendiensten ausgeschlossen. Ein Internetzugang oder ein E-Mail-Dienst ist zwar ein besonderer Service, aber das einfache Telephonieren über das Netz unterscheidet sich nicht von der klassischen drahtgebundenen Kommunikation.

Insofern ist dies ein einheitlicher Lebensprozess, der keiner anderen juristischen Beurteilung als die konventionelle Telefonie unterworfen ist und daher als reiner Telekommunikationsdienst angesehen werden kann, der vollständig in der Signalübertragung über Fernmeldenetze liegt und daher nur der TKG zuzurechnen ist. Für solche Dienstleistungen sind die Länder zuständig.

Dienstanbieter ist gemäß 2 Nr. 1 TMG jede physische oder rechtliche Einheit, die eigene oder fremden Datenträger zur Verfügung gestellt oder zugänglich macht. Wenn man feststellt, dass man eine Website betreiben will, die zu den telemedialen gehört, ist es fragwürdig, wenn man einer möglichen Abdruckpflicht unterworfen ist. "Telemedienanbieter, die nicht ausschliesslich privaten oder familienbezogenen Zielen entsprechen, müssen die folgenden Angaben leicht verständlich, direkt zugänglich und dauerhaft zugänglich halten".

Somit fallen telemediale Angebote, die ohne den Hintergund einer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden (z.B. Homepages, die ausschließlich privatwirtschaftlichen Zielen entsprechen und keine kostenpflichtigen Dienstleistungen erbringen, oder korrespondierende Auskunftsangebote idealer Verbände), nicht mehr unter die Informationspflicht des TMG. Weitergehende Ansprüche ohne Impressumspflicht: Wird die Website nur Familienmitgliedern mittels eines speziellen Passwortes zugänglich gemacht, so dass die Öffentlichkeit davon ausgenommen ist.

Dies wäre auch dann der Fall, wenn die Inhalte der Website für die Öffentlichkeit nicht von Interesse sind und nur aus dem engeren Personenkreis stammen. Auch dies wäre dann keiner Abdruckpflicht unterworfen. Meinungen, die durch Beiträge in Diskussionsforen oder über andere Medien geäußert werden, sind ebenfalls nicht Gegenstand einer Aufdruckpflicht. Es ist wahrscheinlicher, dass ein Weblog als nicht-persönlicher oder familiärer Telemedien-Dienst angesehen wird.

Weil ein Blog aufgrund der Art der Sache im Netz immer an die breite Öffentlichkeit gerichtet ist. Wenn man im Blog überhaupt publizistisch aktiv wird, entstehen bei Bedarf noch weitere spezielle Impressumsdaten (siehe unten). Die Pflicht zur Abdrucknahme ist eingeschränkt, wenn sie weder privat noch familiär ist, aber auch nicht für geschäftliche Zwecke genutzt wird (z.B. keine Werbeaussagen enthält oder unentgeltlich ist).

Der RStV schreibt vor, dass "Anbieter von Fernmedien, die nicht ausschliesslich privaten oder familienbezogenen Zielen entsprechen, nur folgende Daten leicht verständlich, direkt zugänglich und dauerhaft zur Verfügung stellen müssen: bei Rechtspersonen auch den Name und die Adresse des Bevollmächtigten. Gemäß 5 TMG müssen Dienstanbieter für kommerzielle Fernmedien, die in der Regel kostenpflichtig angeboten werden, gewisse Daten im Impressum leicht verständlich, direkt zugänglich und dauerhaft zugänglich haben.

Beispielsweise gilt nach den bisherigen Regelungen die Pflicht zur Abdrucknahme nur für geschäftsähnliche Offerten, die auf der Grundlage nachhaltiger Aktivitäten mit oder ohne Gewinnabsicht abgegeben wurden. In der Begründung zu 5 TMG ist nun nicht mehr die pure Zukunftsfähigkeit vorgesehen, sondern die geschäftsähnlichen Medien müssen diejenigen sein, die üblicherweise gegen Gebühr zur Verfügung gestellt werden.

Eine Website bedarf ohne ökonomischen Background oder Abwägung keiner umfangreichen Abdruckpflicht mehr. Die oben genannte beschränkte Pflicht zur Bereitstellung eines Impressums (unter I. 2.) kann jedoch weiterhin gelten. Das Problem ist jedoch, wie dieser ökonomische Background strukturiert sein muss und ob z.B. eine kostenlose Firmenwebsite nur eine begrenzte Pflicht zur Bereitstellung eines Impressums hat.

Auf Grund der Präsentation der Gesellschaft, die naturgemäß auch einen wirtschaftlichen Hintergrund haben wird, wie die generelle externe Präsentation der Gesellschaft und die Bereitstellung von Informationen über die Gesellschaft, ist der Autor der Ansicht, dass auch hier eine umfangreiche Pflicht zur Abgabe eines Impressums gemäß § 5 TMG trotz der Tatsache, dass es unentgeltlich ist, übernommen werden muss.

Deshalb sollten Firmen auch auf ihren kostenlosen Internetseiten ein Impressum mit den weiterführenden Angaben, vor allem unter Nennung der Rufnummer, der E-Mail-Adresse und ggf. der Registrierungsnummer, hinterlegen. Wird eine Website durch Banner und Werbung mitfinanziert, gibt es nach der neuen Verordnung auf jeden Fall immer eine umfangreiche Impressumpflicht.

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