Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Abmahnung Wegen Beleidigung
Vorsicht bei BeleidigungenVorsicht wegen der Beleidigung des Chefs mit den stinkenden Fingern.
Die Klägerin hat die Gerichtskosten zu übernehmen. Über die Gültigkeit einer Verwarnung wird gestritten. Seit 1974 ist die Klägerin bei der Angeklagten oder ihrer Vorgängerin für einen monatlichen Bruttolohn von 2.700 Euro als Maschinenschlosserin tätig. Die Klägerin und ihr Chef.... trafen sich am 17. Juli 2002 um sieben Uhr auf dem Gelände der Angeklagten.
Die Klägerin ist mit dem Rad gefahren. Die Oberin.... traf den Zivilkläger mit einem VW-Bus der Angeklagten. Es ist umstritten, ob der KlÃ?ger dem Oberen bei dieser Versammlung den sogenannten "stinkenden Finger" (der auf den gestreckten Mittelfinger zeigt) gezeigt hat. Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 17.07.2002 (Blatt 3 d.A.) den Antragsteller in diesem Sinne verwarnt.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 25.07.2002 (Blatt 4 d.A.) den Angeklagten vergeblich aufgefordert, diese Abmahnung aus seiner Akte zu entfernen. Die Klägerin setzt ihre Ansprüche in der am 15. November 2002 beim Amtsgericht Frankfurt am Main und am 25. November 2002 beim Antragsgegner fort (Bl. 6 d. A.).
Die im Mahnschreiben vom 17. Juli 2002 dargelegten Tatsachen seien falsch. Der Vorgesetzte hatte bei dem Treffen keinen "stinkenden Finger" an den Tag gelegt, sondern, soweit er sich erinnere, die Hand am Lenker seines Fahrrades. Die Klägerin fordert den Beklagten auf, die dem Beklagten mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 übermittelte Abmahnung zurückzuziehen und aus der Akte zu streichen.
Der Angeklagte macht geltend, dass die Anklage abgewiesen wird. Die Klägerin habe seinen Oberen.... den sogenannten "stinkenden Finger" durch Ausstrecken des Mittelfingers der rechten Seite, den gebeugten Vorderarm, mit dem Rücken seiner Rechten zum Oberen.... zeigen lassen. Er behielt diese Gebärde bei, bis er am Auto seines Oberen vorbeigefahren war oder aus seinem Sichtfeld verschwand.
Der Vorgesetzte.... wurde als Zeuge angehört, wobei das Resultat aus dem Protokoll der Sitzung vom 04.06.2003 (Blatt 14 - 16 d. A.) eindeutig hervorgeht. Die Klägerin darf den Angeklagten nicht auffordern, die ihm mit Bescheid vom 17.07.2003 erteilte Abmahnung zurückzuziehen und zu entfernen. Die Verwarnung wurde dem Antragsteller zu Recht ausgesprochen.
Das Gericht ist nach dem Resultat der Beweismittelaufnahme überzeugt, dass der Antragsteller seinen Chef.... mit dem sogenannten "Stinkfinger" beschimpft hat. Diese Entscheidung basiert im Kern auf den nachfolgenden Überlegungen ( 313 Abs. 3 ZPO): Ein Mitarbeiter kann die Streichung einer Abmahnung aus seiner Personendatei fordern, wenn sie z.B. falsche Tatsachenvorwürfe beinhaltet, die den Mitarbeiter in seiner Rechtsposition und seiner fachlichen Entwicklung schädigen können (BAG U. v. 27.11. 1985, AP Nr. 93 bis § 611 BGB Sorgfaltspflicht).
Bei der Abmahnung obliegt dem Auftraggeber die Nachweispflicht für die Ordnungsmäßigkeit der der Abmahnung zugrunde liegenden Sachverhalte oder das Bestehen einer Pflichtverletzung (vgl. u.a. BAG U. v. 24.11. 1983, AP Nr. 76 zu § 626 BGB). In einem Streitfall hat der Obere.... während seiner Verhandlung als Zeugin der Verurteilung des Gerichtes, dass ihm der KlÃ?ger am betreffenden Tag den sogenannten "Stinkfinger", den gestreckten mittleren Finger der rechten Hand, tatsächlich mit Blickkontakt zwischen ihm und dem KlÃ?ger und in einer Entfernung von nicht mehr als einem Metern vor Augen gehabt hat.
Damit hat der Beschwerdeführer seine vertraglichen Verpflichtungen in einer mahnbaren Weise missachtet. Es ist nicht zu beurteilen, ob die Warnung, die der Vertreter des Beschwerdeführers entschieden zurückgewiesen hat, die korrekte Reaktion des Arbeitsgebers war. Die Klägerin selbst hat keine weiteren Nichtigkeitsgründe geltend gemacht und ist auch dem Richter nicht bekannt.
Als unterliegende Person hat der Antragsteller die Gerichtskosten nach §§ 46 Abs. 2 Nr. 2 ARGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO zu erstatten. Die Werthaltigkeit des Streitgegenstands ist nach §§ 46 Abs. 2 ZPO mit dem Betrag des laufenden Monatseinkommens des Mitarbeiters zu bewerten.