Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Kündigung wegen Leistungsschwäche
Stornierung wegen LeistungsschwächeAbbruch wegen schlechter Leistung - Allgemeine Bäcker-Zeitung ("ABZ")
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Stornierung wegen Leistungsschwäche nur nach Verwarnung und Probezeit
Die Kündigungsmöglichkeit eines Arbeitnehmers mit geringer Leistung ist nur dann möglich, wenn er ihn vorher gewarnt und ihm eine Chance auf Bewährung gibt. Zu diesem Ergebnis kommt ein am vergangenen Wochenende veroeffentlichtes Gutachten des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz in Mainz. Der Arbeitnehmer muss die Gelegenheit haben, sein eigenes Benehmen vor einer Kündigung zu verändern.
Ist dies nicht möglich, z.B. weil der Arbeitnehmer nach der Verwarnung erkrankt, kann er nicht sofort entlassen werden. In seiner Entscheidung bestätigte das Landgericht eine von einem Arbeitnehmer gegen seinen Auftraggeber erhobene Kündigungsschutz-Klage. Letzterer hatte den Arbeitnehmer gewarnt und ihn gebeten, bessere Arbeit zu leisten. Doch nach dem Brief war der Arbeitnehmer lange Zeit erkrankt.
Der Dienstgeber hat dann den Arbeitsvertrag gekündigt.
4 Schritte zur Beendigung von "Low Performern
Der Abbruch von Leistungsträgern erfordert eine sorgfältige Vorarbeit. Die schriftlichen Arbeitsvorschriften dokumentieren nicht nur den Auftrag, sondern erlauben auch den Beweis von Leistungsschwächen durch Abgleich des Auftrags mit dem Werk. Ein Verstoß kann ohne konkreten Hinweis auf eine Erfüllungspflicht nicht behauptet werden. Der arbeitsrechtlich gültige Grundsatz der Ultimate Ratio verlangt zunächst den Ausdruck einer Warnung.
Ein Warnschreiben kann nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn ein Mitarbeiter aus Verhaltensgründen über einen langen Zeitabschnitt deutlich unterdurchschnittlich abschneidet. Das gilt nicht bereits für eine eventuelle Leistungsschwäche von vergleichbaren Mitarbeitern, sondern die individuelle Leistung des Einzelnen muss berücksichtigt werden. Nach einer Verwarnung muss dem Mitarbeiter genügend Zeit eingeräumt werden, um sein Verhalten zu ändern und die verminderte Leistung zu reduzieren.
Wenn sich die schlechte Performance nicht verbessert, kann der Auftraggeber den Vertrag nach einer vernünftigen Frist kündigen. Sollte es dem Unternehmer gelingen, eine entsprechende Präsentation zu erstellen, ist es Sache des Arbeitnehmers, darauf zu reagieren und zu erklären, warum trotz seiner eindeutig schlechteren Leistungen eine entsprechende Erschöpfung seiner Personalkapazität vorlag. Sollte dem Mitarbeiter dies gelingen, dann würde trotz allem eine Verhaltenskündigung ausbleiben.
Daher war es notwendig, sich für eine Verhaltensentlassung wegen schlechter Leistung zu entschließen. Obwohl es hier eine qualitativ unterdurchschnittliche Leistung des Kassenmitarbeiters gab, möchte der Auftraggeber seine Kündigung auf diese qualitativ unterdurchschnittliche Leistung gründen, wenn er zunächst nachweisen musste, dass der Kassenmitarbeiter die mittlere Fehlerquote aller Mitarbeiter mit vergleichbarer Arbeit auf längere Sicht deutlich übertroffen hat.
Dabei hatte der Auftraggeber nicht angegeben, dass und inwieweit die Cash-Differenzen des Arbeitnehmers höher waren als bei vergleichbaren Kassierern. Die Arbeitgeberin hatte keine durchschnittlichen Beschwerdequoten vorgelegt. Damit war die Kündigung ungültig. Schlussfolgerung: Kündigung wegen schlechter Leistung ist für den Auftraggeber einer der schwersten Kündigungsgründe und erfordert eine sorgfältige Vorbereitung.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Erstellung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, in der der Mitarbeiter weiter beschäftigt und bezahlt werden muss. Wenn andere Kündigungsmöglichkeiten möglich sind, sollten diese in jedem Falle berücksichtigt werden.