Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
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Internet ImpressumAufdruck für Ihre Webseite 2018: Was ist zu berücksichtigen?
Fast jede Webseite muss ein Impressum - auch Provider-Identifikation oder Provider-Identifikationsnummer - haben. Die Verpflichtung zur Angabe eines Impressums oder einer Provider-Identifikation ergibt sich in Deutschland aus § 5 TMG und § 55 RStV. Das ist unter anderem für Online-Transaktionen nützlich, damit ein Kontakt bekannt ist, aber besonders wichtig für Rechtsangelegenheiten: Die Anbieterkennung bezieht sich auf die im Rechtsstreit verantwortliche Stelle.
Nach § 5 TMG bedürfen alle kommerziellen Online-Dienste eines Impressums. Die Schaltung von Anzeigen auf einer Webseite gilt auch dann als geschäftlich, wenn der Anbieter damit verdient. Nach § 55 RStV bedürfen auch Webseiten, die journalistischen und redaktionellen Inhalt anbieten und damit zur Bildung der Öffentlichen Meinung beisteuern können, eines Impressums. Zu beachten ist, dass nach dem Telekommunikationsgesetz und dem zwischenstaatlichen Rundfunkvertrag jede für die Allgemeinheit vorgesehene Webseite eine Anbieterkennung erfordert - ob Online-Shop, journalistischer Nachrichtenauftritt, Firmenwebsite, Nischenblog, Online-Service oder semiprivate Webseite.
Wenn Social Media Netzwerke wie Facebook, Google+ oder Zwitschern von einem Unternehmen für Marketing-Maßnahmen o.ä. verwendet werden, gilt auch hier die Pflicht zum Impressum. Dort muss auch ein Impressum für das eigene Gebot aufrufbar sein. Daher müssen sowohl die Unternehmens-Website als auch die Facebook-Seite eines jeden Anbieters die gleichen Informationen im Impressum anbieten.
Impressumpflicht im Internet
Sie müssen dann gewisse Daten leicht zu erkennen, sofort abrufbar und jederzeit abrufbar sein. Bei Nichteinhaltung der Abdruckpflicht besteht die Gefahr einer teuren Mahnung. Firmen mit einer Facebook-Präsenz sollten ihre Impressum-Seite überprüfen: So bedroht nun eine Warnung die Betriebe wegen fehlender Impressionen. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber zuständig.
Daher gilt die Empfehlung: Firmen und Online-Händler sollten ihren Verweis auf das Impressum jeden Tag in der Zeitleiste veröffentlichen. Pflichtinformationen im Impressum nach dem Telemediengesetz: Seit dem 1. Mai 2007 schreibt das TMG die Pflicht zur Bereitstellung eines Impressums im Internet vor. Nach § 5 TMG sind folgende Angaben leicht zu erkennen, sofort zugänglich und jederzeit verfügbar: 1:
Nähere Angaben zum Impressum mit diversen Beispielen entnehmen Sie bitte unserem IHK-Merkblatt "Pflichtangaben im Internet-Impressum". Berufsbezogene Angaben für bewilligungspflichtige Berufe: Im Prinzip sind dies alle Berufsgruppen, deren Aufnahme eine fachliche Prüfung erfordert (z.B. Versicherungsmakler, Vermögensverwalter, Mediziner, Steuerexperten usw.). HINWEIS: Weitere Angaben und Beispiele entnehmen Sie bitte der Zusatzbox "Impressum für zulassungspflichtige Berufe" oben links auf dieser Website.
Über diese Angabepflichten hinaus bleiben weitere Auskunftspflichten nach anderen gesetzlichen Bestimmungen (z.B. berufsrechtliche Regelungen) erhalten. Bei Nichteinhaltung dieser Auskunftspflichten ist mit einer kartellrechtlichen Verwarnung zu rechnen bzw. zu beachten (siehe dazu den nachfolgenden Verweis "Verwarnung nach Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht"). Zudem wird die Verletzung der vorgenannten Auskunftspflichten nach § 16 TMG als Verwaltungsübertretung angesehen, die mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 EUR ahnden kann.
Praktisch werden Verletzungen der Abdruckpflicht jedoch kaum als Ordnungswidrigkeiten geahndet, sondern nur mit einer gebührenpflichtigen Mahnung.