Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Filesharing Abmahnung Liste
Warnliste für FilesharingDas Veröffentlichen von Pornos ist nicht erlaubt.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2007 entschieden, dass die Herausgabe einer so genannten Liste von Gegnern erlaubt ist, wenn sie ausschliesslich Firmen enthält, die bereits gemeinfrei sind. Nun musste ein Gerichtshof darüber urteilen, ob ein so genannter "Porno-Pranger" mit den Bezeichnungen von Privaten erlaubt ist. Die Kanzlei hat in dem streitigen Fall bekannt gegeben, dass sie bis zum Ablauf des Jahres 2012 eine Liste mit Personen, die Pornos über Filesharing-Netzwerke herunterladen, auf ihrer Website bereitstellen wird.
Die Anwaltskanzlei, die unter anderem Rechtsinhaber aus der Pornofilmindustrie repräsentiert, hat häufig rechtliche Schritte gegen Einzelpersonen eingeleitet, die auf diese Weise einen solchen Dokumentarfilm erhalten hatten und somit Zugang zu diesen personenbezogenen Informationen hatten. Denn es bestünde auch die Möglichkeit, dass Menschen, die überhaupt keine Pornografie runtergeladen haben, auf diesen "Pornopranger" kommen, weil die Anwaltskanzlei auch im Musikbereich und bei Filmdownloads massiv gegen Filesharers vorgegangen ist.
Ein Privatmann hielt dies für illegal, ergriff rechtliche Schritte und stellte einen Antrag auf Unterlassung. Zuerst hatte das LG Essen mit Bescheid vom Ende des Monats Augusts (Beschluss vom 30. august/12. Dezember 2012 - Az.: 4 O 263/12) den "Porno-Pranger" für nicht zulässig erklärt und die angefochtene gerichtliche Anordnung gegen die Firma ergangen. Auf diese Weise verteidigen Sie sich gegen eine Filesharing-Warnung:
Als Begründung für ihre Wahl gaben die Juristen an, dass im Sinne eines Interessenausgleichs die persönlichen Rechte, vor allem die Privatsphäre der Beteiligten, als schützenswerter zu betrachten seien als die berufliche Freiheit der Anwaelte. Die Sozietät hat gegen diese Anordnung Berufung eingelegt - ohne Ergebnis. Durch Beschluss vom Ende des Monats Dezember hat das LG Essen nun die vorläufige Anordnung und damit einen korrespondierenden einstweiligen Rechtsschutz (Urteil vom 26. Oktober 2012) bekräftigt, nicht auf einer solchen Liste zu stehen.
Auch wenn man das Interesse der Firma berücksichtigt, mit einer solchen Liste für das eigene Unter-nehmen zu werben, sind die Belange von Privatleuten stärker gewichtet. Private Personen sollen sich in einer selbst ausgewählten anonymen Umgebung fortbewegen können, ohne das Risiko einzugehen, als Werbemittel genannt zu werden. Das Urteil des Landgerichtes Essen ist noch nicht endgültig.
Daher muss abgewartet werden, ob die unterlegene Kanzlei innerhalb eines Monates gegen die Verfügung vorgehen wird. Wenn eine Warnung im Postfach erscheint, ist der erste Schlag groß.