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Probezeit Lehrling
Auszubildende ProbezeitLehrlingszeit
Das Berufsbildungsgesetz (BAG) enthält die grundsätzlichen Regelungen für die Lehrausbildung. Die vom BAG festgelegte Probezeit beträgt 3 Monate (seit Beginn der Lehrzeit am ersten September 2000). Eine besondere Absprache zwischen den Vertragspartnern ist daher für die Probezeit nicht erforderlich. Die Vertragsverlängerung der Probezeit ist nicht möglich!
In dieser Zeit "versuchen" der Auszubildende und der Auszubildende gemeinsam im Unternehmen zu arbeiten. Dem Auszubildenden wird die Möglichkeit gegeben, den Auszubildenden aus nächster Nähe zu betrachten, so gut wie möglich zu prüfen und seine Befähigung zum Berufsleben so weit wie möglich zu beurteilen. In der Probezeit können sowohl der Auszubildende als auch der Auszubildende die Ausbildung ohne Begründung und ohne Fristsetzung beenden.
Sogar für Schwangere, die ihre Trächtigkeit während der Probezeit anzeigen, oder für Jungen, die einen Wehr- oder Ersatzdienst beantragen, gilt der besondere Schutz des Mutterschutzgesetzes oder des Arbeitssicherheitsgesetzes während dieser Zeit nicht. Eine einseitige Kündigung während der Probezeit ist somit ebenfalls möglich. Wenn der Auszubildende während der ersten drei Lehrmonate eine berufsbildende Schule besuchte (d.h. nicht im Unternehmen ist), werden die ersten sechs Betriebswochen als Probezeit angesehen.
Mißverständnisse von Anfang an ausräumen: Probezeit ist Auszubildendenzeit! Ausbildungsdauer: 3-monatig oder die ersten 6 Betriebswochen, wenn der Auszubildende in den ersten drei Monaten eine berufsbildende Schule besuch. Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages während der Probezeit ist jederzeit ohne Begründung und ohne Fristsetzung möglich.
Eine Kündigung während der Probezeit ist nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form beigelegt wird. Auszubildende, Lehrlinge und gesetzliche Vertretungen bekommen je ein Belegexemplar. Darüber hinaus sind die Ausbildungsstelle, die Berufsfachschule und die Landeskrankenkasse über die Aufhebung zu informieren.
Probepraktikanten
Auch bei Auszubildenden ohne Vertrag auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes gelten die dreimonatigen Probezeiten. Der Testzeitraum kann nicht ausgedehnt werden. Ist der Auszubildende jedoch in einer berufsbildenden Schule, steht als Probezeit im Ausbildungsbetrieb ohne berufsbildende Schule mindestens sechs Ausbildungswochen zur Auswahl. Beispiel: Die Lehre startet am Anfang des Jahres und der Auszubildende wird ab dem ersten Monat für zwei weitere Schulmonate in die Berufsfachschule berufen.
Die Frist für die Beendigung der Ausbildung während der Probezeit läuft bis längstens zwölf Monate. Auszubildende lernen in dieser Zeit die Zusammenarbeit in der Betriebspraxis "ausprobieren". Dem Auszubildenden wird die Möglichkeit gegeben, den Auszubildenden aus nächster Nähe zu betrachten und, soweit möglich, seine Befähigung für den Berufsstand zu beurteilen.
In der Probezeit können sowohl der Auszubildende als auch der Auszubildende die Ausbildung ohne Begründung und ohne Fristsetzung beenden. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, erhält der Auszubildende und der Auszubildende bzw. der Rechtsvertreter jeweils eine Kopie des Lösungsvorschlags. Darüber hinaus sind die Ausbildungsstelle, die Berufsfachschule und die Landeskrankenkasse über die Aufhebung zu informieren.
Mißverständnisse von Anfang an ausräumen: Probezeit ist Auszubildendenzeit! Inhaltsangabe: Dauer: 3 Monaten oder die ersten 6 Wochen in den Unternehmen, wenn der Auszubildende in den ersten drei Monaten eine berufsbildende Schule besuch. Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages während der Probezeit ist jederzeit ohne Begründung und ohne Fristsetzung möglich.
Eine Kündigung während der Probezeit ist nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form beigelegt wird.