1356 Bgb

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Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - Band 7 - Bürgerliches Gesetzbuch - Viertes Buch zum Familienrecht - Erster Abschnitt. 1 Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. Andere Ehegatten haben Ansprüche nach § 1356 Abs. 2 BGB. Version von 1896: § 1356 BGB: 1958 bis 1977 war § 1356 BGB Absatz 1: "[1] Die Frau führt den Haushalt auf eigene Verantwortung.

1356 BGB - Household management, Employment - Laws

In einem einvernehmlichen Verfahren wird die Verwaltung des Haushalts geregelt. Wird die Haushaltsverwaltung einem der Ehepartner übertragen, so ist dieser für die Verwaltung des Haushalts verantwortlich. Der Ehegatte hat Anspruch auf Arbeit. Sie müssen bei der Auswahl und Verfolgung einer Erwerbsarbeit die Interessen des anderen Ehepartners und der Angehörigen berücksichtigen.

In der sechsten Ausgabe publiziert die Firma die erfolgreiche BGB-Kommentarausgabe der namhaften Redaktion Prüftting, Wegen und Weinreich. 2.4. In der aktuellen Ausgabe wird unter anderem die neue Verjährungsfrist für.... Unterhaltsrechtlich darf ein Erziehungsberechtigter, der Kinder aus erster Ehe hat und zur Barzahlung verpflichtet ist, die Führung des Haushaltes und die Kinderbetreuung in einer neuen Eheschließung nur dann wahrnehmen, wenn ökonomische Aspekte oder andere gleichgewichtige Erwägungen, die für die neue Gastfamilie einen erkennbare Vorteile haben....

Im Rechtshilfeverfahren dürfen die Einkünfte des Ehegatten nur im Zusammenhang mit der Schlussbestimmung des 115 Abs. I ZPO i.V.m. 11a Abs. 3 ArbGG angerechnet werden.

8 Verzug im Haushaltsplan / I. Entstehung des 1356 BGB à Deutsche Anwaltskanzlei Prämie à Gesetz

Jahrhunderts (3) - Die frühe BRD, in Metzleraktuell, Arbeitsblätter für Geografie und Zeitgeschichte, Wirtschafts und Politik Edition 05-2012, Sept. 2012. 1Der Mann hat das Recht, über alle Fragen des Ehelebens in Gemeinschaft zu entscheiden; er entscheidet, wo er wohnt und wo er wohnt. 2 Die Ehefrau ist nicht dazu gezwungen, der Verfügung des Ehemanns zu gehorchen, wenn sich die Verfügung als Missbrauch seiner Rechte herausstellt.

1Unbeschadet der Bestimmungen des 1354 ist die Ehefrau zur Führung des gemeinsamen Haushaltes befugt und dazu gezwungen. 2Die Ehefrau ist dazu angehalten, im Haus und Betrieb ihres Ehemannes zu wirken, sofern eine solche Tätigkeit nach den Umständen, in denen die Eheleute wohnen, gebräuchlich ist. 1 Die Ehefrau leitet den Hausstand auf eigene Faust.

2Es ist anspruchsberechtigt, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, soweit dies mit seinen Verpflichtungen in Heirat und Familienleben zu vereinbaren ist. 3 Jeder Ehepartner ist zur Mitarbeit im beruflichen und geschäftlichen Bereich des anderen Ehepartners verpflichtet, soweit dies unter den Umständen, unter denen er lebt, Brauch ist. 1. 1 Die Eheleute verwalten den Haushalt im gemeinsamen Ermessen.

2Überlässt man die Verwaltung des Haushalts einem der Ehepartner, so ist dieser für die Verwaltung des Haushalts verantwortlich. 1Beide Ehepartner haben Anspruch auf eine Arbeit. 2 Bei der Auswahl und Verfolgung einer Erwerbsarbeit müssen sie die Interessen des anderen Ehepartners und der übrigen Familienmitglieder berücksichtigen.

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