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326 ii
326-iiStandardzweck; II. Der Anspruch auf die Dienstleistung verfällt gemäß § 326 I S1 >> Zusatzkarte. Die Fristsetzung durch den Gläubiger wäre sinnlos.
System: Kontrahierungspflicht des Zahlungsempfängers
Hinweis: Die Widerklage verfällt im Prinzip. Somit ist das Gegenleistungsrisiko (Preisrisiko) im Wesentlichen Sache des Debitors. Für den Fall der Nichtverfügbarkeit ist der Kreditgeber allein oder weitestgehend mitverantwortlich. Die Gläubigerin kommt in Annahme- (Gläubigerverzug) und es besteht kein Schuldnerverzug (unbedingt § 300 I BGB beachten!). Die Kreditgeber verlangen Schadensersatz vom Kreditnehmer, sog. Stellvertreter des Commodums, § 285 BGB.
Preisrisikotransfer: Nicht vertragsrechtlich AT- sondern arbeitsrechtlich relevant: Van studierte Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum.
Nicht anwendbar: Gegenleistungsverpflichtung gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1
II. I. I. 3. II ii. i. i. v. m. 379 ff. i. v. m. I. l. I. l. m. I. m. I. m. I. m. I. l. m. i. m. I. m. i. 2. 2. 3. ii. 2. 3. m. Zwischenergebnis: Anspruch auf Gegenleistung ganz oder teilweise nicht endgültig oder vorübergehend erloschen. Der Schuldner wird nach 275 entlassen, was zu einer gewissen Verunsicherung des Zahlungsempfängers führen kann - er erhält die Leistungen nicht. Im Falle eines gemeinsamen Vertrages entsteht ein weiteres Problem: Bezieht sich die Freistellung auf eine Dienstleistung, für die eine Vergütung - eine Vergütung - festgelegt wurde, entsteht die Fragestellung, ob die zugesagte Vergütung noch aussteht.
Sie wird in der Regel nicht von der Nichtverfügbarkeit berührt und ist daher gemäß 275 nicht auszuschließen. Also muss der Kreditgeber dafür bezahlen, ohne etwas dafür zu haben? Diese Fragestellung wird in den Regelungen zum so genannten "Preisrisiko" behandelt, d.h. dem Risiko, trotz des Ausfalls der so bezahlten unbaren Leistung eine Vergütung leisten zu müssen.
Wenn die sich daraus ableitenden Hauptverpflichtungen so miteinander verknüpft sind, dass eine Dienstleistung als Vergütung für die andere Dienstleistung vorgesehen ist (sog. "synallagmatische Verbindung"). Unter " Vergütung " ist in diesem Sinne jede von einer Seite im Wege eines beiderseitigen Vertrags geschuldete Vergütung als Zahlung für die nach 275 ausgenommene unbare Vergütung zu verstehen. 2.
Im Regelfall ist die Vergütung auf die Bezahlung eines gewissen Geldbetrages ausgerichtet (z.B. bei einem Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsvertrag). Im Falle eines Austauschs ist die Vergütung in Ausnahmefällen auch eine "Sachleistung". Der Begriff "bargeldlose Zahlung" wird verwendet, weil die Vergütung in der Regel nicht aus einer Sache sondern aus einem Geldbetrag zusammengesetzt ist, auf den 275 nicht zutrifft.
Der Begriff "Sachleistung" bezieht sich daher immer auf die nach 275 Ausgeschlossenheit. 326 Abs. 1 Satz 1 schreibt als rechtliche Konsequenz vor, dass die Vergütung "erlischt", wenn der (unbare) Zahlungspflichtige nicht nach § 275 zu zahlen hat. Das Preisrisiko wird dann in der Regel auf den gemäß 275 freigestellten Debitor übertragen:
Wenn du es nicht tust, bekommst du nichts zurück. Die Unterlassung der Vergütung erfolgt unaufgefordert, d.h. ohne separate Anmeldung durch eine der Parteien. Auf Wunsch ist es eine "Leistung des Gesetzgebers", die im Fall der Nichtverfügbarkeit im Rahmen des beiderseitigen Vertrages beide Leistungsverpflichtungen nach 275 (1) und 326 (1) Satz 1 erfüllt.
Bei Unangemessenheit nach 275 Abs. 2, 3 tritt diese Wirkung jedoch nur ein, wenn sich der Zahlungspflichtige auf die Unangemessenheit beruft. Dies ist völlig unmöglich, so dass 326 Abs. 1 Satz 1 die völlige Aufhebung der Zahlungsverpflichtung auferlegt. Wird nur Uhr 1 geklaut, besteht nur eine Teilunmöglichkeit, so dass der Preis gemäß 326 Abs. 1 Satz 1 AEUV.
Reduzierter Tarif = (vereinbarter Tarif x Restwert der Restleistung): Gesamtwert der Dienstleistung. Wenn die Armbanduhren geklaut werden, aber die Räuber aufgefunden werden und die Armbanduhren nur beschlagnahmt werden, besteht vorübergehend Unvermögen. Bei der Feststellung des Anspruchs erscheint 326 Abs. 1 Satz 1 bei der Überprüfung des Vertragsvergütungsanspruchs (Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises, Werklohnforderung etc.).
Bei einer zunächst nicht möglichen Sacheinlage tritt sie dort bereits als Einwand gegen das Klagerecht unter "Anspruch entstanden" auf. Dies gilt nicht in den Fällen der späteren Unmöglichkeit und in denjenigen des § 275 Abs. 2 und Abs. 2, in denen 326 Abs. 1 Satz 1 als rechtsverletzender Widerspruch gilt und unter "Anspruch verfallen" erörtert wird.
Dies ergibt sich für 275 Abs. 2 und 3 daraus, dass die dort angeführten Begründungen (nur) eine vernichtende Wirkung nur bei (späterer) Inanspruchnahme durch den Schuldner haben. "Nach § 326 Abs. 1 Satz 1 kann der Antrag jedoch ganz oder zum Teil erloschen sein. Gemäß 275 Abs. 1 ist ein verklagbarer Rechtsanspruch auf eine solche Leistung somit von vornherein auszuschließen.
Gemäß 311a Abs. 1 schließt die erstmalige Unmöglichkeit der Leistung die Gültigkeit des Vertrags nicht aus. So können die Vertragsparteien im Sinne ihrer vertraglichen Freiheit effektiv festlegen, dass sich eine Partei zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten wird, deren Grundsätze und Auswirkungen nach den Ergebnissen von Naturwissenschaft und Technologie nicht nachweisbar sind, sondern nur einer innerlich-seelischen Überzeugungskraft entspringen.
"Wenn jemand solche "irrationalen" Dienstleistungen bewußt "kauft", will er für eine nicht durchsetzbare Dienstleistung bezahlen. In diesem Falle ist der Entgeltanspruch nicht von vornherein erloschen, sondern ist durch die Einigung zustande gekommen. Darauf kommen wir in der Präsentation der entsprechenden Vertragsarten an anderer Stelle in dieser Schriftenreihe zurück und beschränken uns hier auf die allgemeinen Ausnahmen gemäß 326 Abs. 2. Ist der Kreditgeber für den die Unmöglichkeit verursachenden Sachverhalt ganz oder vorwiegend mitverantwortlich, besteht die Gegenleistungspflicht weiter, 326 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Eine "weit überwiegende" Haftung des Kreditgebers im Sinne von 326 Abs. 2 Satz 1 ist im Regelfall mit einem Haftungsanteil von mind. 80 Prozent gegeben.
Kommt der Zahlungsempfänger im Augenblick des Entstehens des Erfüllungshindernisses in Verzug, so besteht die Gegenleistungsverpflichtung fort, wenn der Zahlungspflichtige das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat. 3. In diesem Fall kann die Verpflichtung zur Gegenleistung daher nur bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Pflicht des Schuldners unterbleiben.
Nimmt V nun die Scheiben wieder mit und werden sie auf dem Weg zurück durch einen Zufall vernichtet, so richtet sich das Verhängnis der Betrachtung nach dem Grad des Verschuldens von V oder seinen Gehilfen (§ 278). Liegt höchstens ein leicht es Verschulden vor, haftet er nicht für die mit dem Schaden zusammenhängende Leistungsunfähigkeit (Angabe nach § 243 Abs. 2!).
Bei beiden in § 326 Abs. 2 Satz 1 genannten Sachverhalten hat der Zahlungspflichtige die sich aus dem Wegfall seiner eigenen Leistungsverpflichtung ergebenden Vorzüge bzw. mögliche Vorzüge zu berücksichtigen. Letztlich verbleibt der Vergütungsanspruch - soweit erforderlich - vermindert, wenn der Zahlungsempfänger gemäß 285 ( 326 Abs. 3) die Ersatzwaren vom Zahlungspflichtigen einfordert.