Gutsch Schlegel Abmahnung

Schlegel-Warnung

An dieser Stelle finden Sie Informationen zu einer Copyright-Warnung der Pink Floyd Music Ltd. von der Kanzlei Gutsch & Schlegel aus Hamburg im Auftrag der WVG Medien GmbH zum Serientitel \ Warning Sasse und Partner (Gutsch & Schlegel). Haben Sie einen Brief von Gutsch & Schlegel erhalten? -asse & Partner (Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte). Vorsicht: Bravado International Group Ltd.

Warnungen von Gutsch & Schlegel Rechtsanwälte

Dem Vertragspartner ist es erlaubt, dem Vertragspartner 1) unter Nutzung von Verkehrsinformationen im Sinne des 3 Nr. 30 TKG denjenigen Nutzern, denen die in Anhang A St. 1 des Kammerbeschlusses vom 29. 09. 2015 genannten IP-Adressen zu den dort genannten Terminen zugeteilt wurden, Informationen über Name und Adresse sowie ggf. Nutzerkennungen zur Verfügung zu stellen.

Der Vertragspartner zu 1) hat darum gebeten, dass der Vertragspartner zu 2) Informationen über die Benutzer, denen die in einem Anhang aufgelisteten IP-Adressen zu gewissen Zeiten zugeteilt wurden, unter Nutzung von Datenverkehrsdaten zur Verfügung stellen darf. Zuerst erließ das LG eine Sicherheitsverfügung und machte die Klägerin gleichzeitig auf Bedenken hinsichtlich ihres Handlungsrechts aufmerksam.

Nach Vorlage zusätzlicher Beweise hat das LG unter Bezugnahme auf eine Senatsentscheidung (Beschluss vom 14.10.2015 - Ref. 6 W 113/15) Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit der dem Gesuch zugrunde liegenden Untersuchungen geäußert. Die Erteilung einer Bewilligungsentscheidung hat das LG mit Bescheid vom 13. Februar 2016 zurückgewiesen, da die vorherige Vorlage des Sachverhalts und des Gutachtens nicht ausreicht, um die Verlässlichkeit der dem Gesuch zugrunde liegenden Untersuchungen anzunehmen.

Dies ist Gegenstand der sofortigen Berufung der Parteien zu 1), die das LG mit Entscheidung vom 17. 03. 2016 nicht beseitigt hat. Nach § 101 Abs. 2 und 9 des Urheberrechtsgesetzes kann der Rechtsinhaber bei offensichtlichen Verstößen Auskunft einholen.

Sofern diese Informationen nur unter Nutzung von Verkehrsinformationen im Sinne des 3 Nr. 30 TKG zur Verfügung gestellt werden können, ist für deren Bereitstellung eine gerichtliche Vorabentscheidung über die Genehmigungsfähigkeit der Nutzung der Verkehrsinformationen vonnöten. Dieser Beschluss nach 101 Abs. 9 UrhG setzt voraus, dass eine offenkundige Verletzung der?

im Sinne des 101 Abs. 2 des Gesetzes. Neben der Zuwiderhandlung verweist das Offensichtlichkeitserfordernis in 101 Abs. 2 des Gesetzes auch auf die Zuweisung dieser Zuwiderhandlung zu den gewünschten Verkehrszahlen (Senat, GRUR-RR 2009, 10, 11 - "Ganz anders"; GRUR-RR 2012, 335). Eine nachträgliche Überprüfung der Zuweisung des Verstoßes zu den Daten muss nicht durch einen Gutachter erfolgen; auch andere Beweise wie z. B. Affidavits der Untersuchungsbeauftragten können genügen (im freien Beweisverfahren nach § 29 FamFG) (Senat, GRUR 2013, 67 - "The Disco Boys"; WRP 2013, 1568 - "Life of Pi").

Soweit das LG zunächst Bedenken gegen die aktive Legitimität der Teilnehmer in Bezug auf 1) hatte, sind diese Bedenken mit dem Ergänzungsgutachten vom 20. September 2015 beigelegt. In der streitigen Verfügung ist das LG nicht auf sie eingegangen; weitere Erläuterungen sind daher an dieser Stelle nicht erforderlich (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12.02.2013 - Sache Nr. 6 W 27/13, zu einer früheren Saison der Serie).

Die Unterbreitung der Parteien zu 1) im Zusammenhang mit den von ihm abgegebenen Gutachten lässt im Gegensatz zur Anerkennung durch das Landgericht die Erkenntnis zu, dass ein offensichtlicher Verstoß vorliegt. a) Das Verfahren des Landgerichtes ist nicht vorenthalten. Gemäß 101 Abs. 9 S. 4 AktG, 26 AktG ist der Tatbestand von Amtes wegen zu klären.

Der Beweiserhebung steht es frei, wenn nach pflichtgemäßer Wahl des Gerichtes aus einer weiteren oder erneuerten Beweisaufnahme kein geeignetes, die Entscheidungsfindung prägendes Resultat mehr zu erwarten ist (Senat, WRP 2013, 1658, 1660 f. - "Life of Pi"). Demzufolge ist das Landgericht nicht dazu angehalten, die vom Anmelder in seinem Gesuch gemäß 101 Abs. 9 des Gesetzes eingereichten Schriftstücke auf mögliche Einwendungen zu prüfen.

Zwar muss die Verlässlichkeit des verwendeten Untersuchungssystems prinzipiell bereits vor der Untersuchung durch einen Gutachter überprüft werden; eine spätere Prüfung durch einen gerichtlichen Gutachter im Berufungsverfahren ist regelmässig ausgeschlossen (Senat, GRUR-RR 2011, 88 - "Bewilligungsbescheid II"; WRP 2012, 850). 1 ) der Betroffene die grundlegenden Voraussetzungen für die Untersuchung einer offenkundigen Verletzung von Rechten erfüllte.

Nur wenn sich das Sachverständigengutachten in seiner Gesamtheit als unzulänglich herausstellt und ein neues Sachverständigengutachten nach 412 Abs. 1 ZPO erforderlich wäre, entfällt eine spätere Bestimmung. b) Hat das LG auf eine Senatsentscheidung verwiesen, in der das im Einzelfall angewandte Untersuchungssystem als nicht zuverlässig erachtet wurde (

Im Falle von begründeten Eingaben zur Funktionsfähigkeit der späteren Softwareversionen hat der Bundesrat in mehreren Berufungsentscheidungen (Entscheidung vom 4. Juli 2012 - Ref. 6 W 105/12; Entscheidung vom 6. Juli 2012 - Ref. 6 W 83/12; Entscheidung vom 6. November 2012 - Ref. 6 W 18/12; Entscheidung vom 6. Dezember 2012 - Ref. 6 W 159/12) einen ausreichenden Nachweis der Zuverlässigkeit angenommen.

Das Zusatzgutachten Nr. 140801/04 und das Gutachten Nr. 151101/04 ergänzten und bestätigten sich daher gegenseitig. d) Das LG beanstandete zunächst, dass die Stellungnahme nur die Eignung der Prüfsoftware zur korrekten Ermittlung von IP-Adressen, nicht aber den Ausschluss einer fehlerhaften Ermittlung von IP-Adressen enthalte.

Dabei hat das Landesgericht jedoch den anzusetzenden Beweisstandard nicht anerkannt. Es ist keine völlige Sicherheit im wissenschaftlichen Sinne notwendig (Senat, WRP 2013, 1658 f. - "Leben von Pi"; Kiel / Sternal, FamFG, Ausgabe Nr. 11, 29 Rn. 29; Musielak / Borth / Grande, FamFG, Ausgabe 11, 2013, 30 Rn. 11; siehe BGH, NJW-RR 1994, 567, 568; NJW 1994, 1348, 1349).

Sofern das LG insbesondere beanstandete, dass der Gutachter auf Sonderfälle hingewiesen habe, in denen Fehlallokationen auftreten könnten, nannte der Gutachter diese Variante zwar explizit als "theoretisch", erklärte aber gleichzeitig, dass die spätere Export-Funktion, die die ermittelte Datenbasis auswertet, ausschließe, dass in einer solchen theoretischen Ausnahmesituation getroffene Feststellungen mitberücksichtigt würden.

Daher ist zu befürchten, dass unterschiedliche Episoden dieser Reihe unter ein und derselben IP-Adresse zur Verfügung stehen werden. Selbst wenn die Internet-Verbindung nach 24 h regelmässig getrennt wird mit der Konsequenz, dass die IP-Adresse erneut zugeteilt wird, schliesst dies natürlich nicht aus, dass auch ein anderer Teilnehmer, dem diese IP-Adresse später zugeteilt wird, die selbe Akte zum Download anbieten kann, insbesondere wenn es sich - wie hier - um ein beliebtes Werk handele.

Sofern das LG in diesem Kontext darauf hinwies, dass es nach den Erläuterungen des Gutachters nicht möglich sei, "für einen anderen Rechner genau die gleichen Angaben (sowohl die BitTorrent Dateien als auch die Anbindung selbst) wie die zuvor aufgezeichneten Angaben zu haben" (Hervorhebung nicht im Original), erklärte der Gutachter mit dem angeführten Wortlaut, warum es seiner Ansicht nach nicht möglich ist, dass sich die IP-Adresse während einer durch das Untersuchungssystem hergestellten Anbindung ändert.

Dies schließt natürlich nicht aus, dass ein und dieselbe Akte mit gleichem Hash-Wert von verschiedenen Computern über verschiedene Internetverbindungen zur Verfügung gestellt werden kann; im Gegensatz dazu basiert die Funktionalität eines Peer-to-Peer-Netzes auf dieser Option. e) Soweit das LG die Erteilung der angeforderten Lizenzanordnung mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass nach Ansicht des Gutachters nicht auszuschließen ist, dass nur ein Teil einer gesicherten Akte über eine der festgelegten Verbindungen zur Verfügung gestellt worden sein kann, ist dies für die Ermittlung einer offenkundigen Rechtverletzung ohne Bedeutung.

Die Rechtsprechung der Berufungsgerichte argumentiert zwar, dass die Vermutung einer Copyright-Verletzung in einem peer-to-peer Netzwerk darauf beruhen muss, dass ein mindestens schützbarer Teil eines urheberrechtlich gesicherten Werks zum Download zur Verfügung gestellt wurde, was nicht der Fall ist, wenn nur ein Teil einer nicht eigenständig nutzbaren Akte ("Datenabfall") zur Verfügung gestellt wird (z.B. LG Frankenthal, GRUR-RR 2016, 110).

Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Download der gesicherten Dateien derart erfolgt, dass die einzelnen Teile ("Teile") dieser Dateien aus unterschiedlichen Datenquellen geladen und nur auf dem Zielcomputer zu einem funktionierenden Ganzen zusammengeführt werden. Insofern ist es, soweit erkennbar, auch nicht bezweifelt, dass das Anbieten einer vollständigen Akte ohne Einwilligung der Rechteinhaber zum Download eine unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung ist, auch wenn in der Regel in jedem Fall nur Einzelfragmente aus dieser Akte wiederhergestellt werden.

Zwar gibt es aufgrund der technologischen Implementierung des P2P-Netzwerks die prinzipielle Chance, dass ein einzelner Fragment einer Akte von einem einzelnen Kunden zum Download zur Verfügung gestellt werden kann, obwohl dieser selbst noch nicht alle dazugehörigen Teile der Akte herunter geladen hat (Anhang A S. 9, S. 5). Aber auch in dieser Aufstellung gibt es einen offensichtlichen Verstoß gegen das Gesetz.

Diese Einzelfragmente repräsentieren einen Teil der gesicherten Dateien und können auf den Computern anderer Kunden wieder zu einer funktionierenden Akte zusammengesetzt werden. Selbst ein Kunde, der im Rahmen des Downloads der gesamten Akte bereits einzeln komplett erhaltene Bruchstücke zum Download bereitstellt, trägt damit in angemessener Weise dazu bei, die gesamte geschützte Akte der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Das ist ausreichend, um eine offensichtliche Verletzung im Verfahren nach 101 Abs. 9 des UrhG anzunehmen. Was für zivilrechtliche Folgen es hat, wenn in der Verletzungsklage festgestellt werden kann, dass die gesamte Akte, aber nur Einzelfragmente über die ermittelte Verbindung wirklich zur Verfügung gestellt wurden (z.B. weil der Download vor der Verfügbarkeit aller Teile abbrach ), erfordert an dieser Stelle keinen Entscheid.

Daher ist es nicht notwendig, das gesamte urheberrechtlich gesicherte Werke von jeder der gefundenen IP-Adressen abzurufen, um eine offensichtliche Verletzung von Rechten im Rahmen des Verfahrens nach 101 Abs. 9 UrhG festzustellen. Stattdessen reicht es aus, anhand des Hash-Wertes festzustellen, dass ein geschützes Kunstwerk unter einer gewissen IP-Adresse zur Verfügung steht (Senat, WRP 2013, 1658, 1659 - "Life of Pi").

Die einzige Bedingung ist, dass eine durch einen Hash-Wert identifizierte Akte wirklich geschützte Informationen zugunsten des Rechtsinhabers enthalten muss, bevor der Ermittlungsprozess beginnt. Bei der Kostenfestsetzung werden die 101 Abs. 9 S. 4, 5 und 81 Abs. 1 S. 2 FFG zugrunde gelegt.

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