Anrechnung Geschäftsgebühr Kostenfestsetzung

Gutschrift der Geschäftsgebühr Kostenermittlung

Eine geschickte Platzierung des Guthabens in der Kostenermittlung bringt den Menschen-. Ermittlung der Kosten: Das Geschäftshonorar wird auch bei einer Vergütungsvereinbarung gutgeschrieben. Ein Honorar aufgrund einer Honorarvereinbarung ist nicht anrechenbar. Die Verfahrensgebühr unterliegt nicht der Kostenfestsetzung.

5 Anrechnung nach 15a RVG / a) Prinzip der Rechtsanwaltskanzlei Prämie| Recht

Ferner ist eine Vergütung nach 15a Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1, Abs. 1 und Abs. 1 RVG bei der Kostenermittlung zu beachten, wenn und soweit sie bereits gegen den Erstattungspflichtigen geltend gemacht wird. Auch hier ist der Hauptfall die Geschäftsgebühr. Dem Beklagten wurde die Zahlung der Forderung in Höhe von EUR 8.000,00 und der daraus resultierenden 1,3 Geschäftsgebühr vor Gericht angeordnet.

Auf die Gutschrift kann sich der Antragsgegner berufen. 2. Ihm wurde bereits die Geschäftsgebühr auferlegt, d.h. er muss die 1.3 Geschäftsgebühr bezahlen. In diesem Fall kann jedoch die 1.3 Verfahrensgebühr im Kostenermittlungsverfahren nicht mehr von ihm gefordert werden. Hierbei muss im Resultat nur 1,3 - 0,65 = 0,65 eingestellt werden.

Ist die beanspruchte Geschäftsgebühr nur zum Teil gewährt, wird sie nur in dem Umfang gutgeschrieben, in dem sie bezahlt oder gewährt wurde. Erfolgt die Vergabe der Geschäftsgebühr nur zu einem niedrigeren Satz als dem geforderten Betrag, so wird die Geschäftsgebühr im Kostenermittlungsverfahren nur zur Hälfte nach dem vergebenen Satz gutgeschrieben. Neben dem Hauptfall (EUR 8.000,00) beansprucht der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr von 1,5 (Nr. 2300 VV).

Neben den 8.000,00 Euro ordnet das Landgericht lediglich eine Gebühr von 1,3 Euro zu und wies die Anfechtungsklage ab. Das Geschäftshonorar wird nur in halber Hoehe des gewährten Tarifs gutgeschrieben, d.h. in Hoehe von 0,65. Dem Auftraggeber wird ein materiellrechtlicher Kostenersatzanspruch zugesprochen: Die Kostenermittlung bzw. -anpassung ist zu berücksichtigen:

Wenn die Geschäftsgebühr in voller Höhe, aber zu einem niedrigeren Betrag gewährt wird, wird die Hälfte der Geschäftsgebühr auf den Betrag gutgeschrieben, zu dem sie im Rahmen des Kostenermittlungsverfahrens gewährt wurde. Neben dem Hauptfall (EUR 8.000,00) beansprucht der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr von 1,5 (Nr. 2300 VV). Mit einem Zuschlag von nur 4.000,00 EUR und einer Gebühr von 1,5 % lehnt das Landgericht die Klageschrift ab.

Die Geschäftsgebühr wird nur in Hýhe der Hýlfte des bewilligten Tarifs, d.h. 0,75, aber nur ab dem bewilligten Betrag gutgeschrieben. Dem Auftraggeber wird daher ein materieller Anspruch auf Kostenerstattung zugesprochen: Die Kostenermittlung bzw. -anpassung ist zu berücksichtigen: Verringert das Schiedsgericht den Honorarsatz und gewährt nur einen niedrigeren Gegenstandwert, so wird das Geschäftshonorar zu gleichen Teilen nach dem niedrigeren Honorarsatz und Objektwert angerechnet.

Neben dem Hauptfall (EUR 8.000,00) beansprucht der Rechtsanwalt eine Geschäftsgebühr von 1,5 (Nr. 2300 VV). Mit einem Zuschlag von nur 4.000,00 EUR und einer Gebühr von 1,3 % lehnt das Landgericht die Klageschrift ab. Die Geschäftsgebühr wird nur in Hýhe der Hýlfte des bewilligten Tarifs, d.h. 0,75, aber nur ab dem bewilligten Betrag gutgeschrieben.

Dem Auftraggeber wird daher ein materieller Anspruch auf Kostenerstattung zugesprochen: Zur Kostenfixierung/-....

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