Anrechnung Geschäftsgebühr Verfahrensgebühr

Gutschrift der Geschäftsgebühr Verfahrensgebühr

eine Geschäftsgebühr verlangt werden kann. Sprung zur Geschäftsgebühr, die auf die Verfahrensgebühren angerechnet wird? Der Hauptanwendungsfall ist auch hier die Geschäftsgebühr. Vorprozesskosten / Erhöhungsgebühr / Gutschrift der Geschäftsgebühr /. Wenn die Verfahrensgebühr in der Höhe reduziert wird, wenn aus dem gleichen Gegenstand ein Unternehmen.

Die Geschäftsgebühr wird nicht von der Verfahrensgebühr abgezogen - OLG Koblenz, Entscheidung vom 01.09.2009, Az.: 14 W 553/09

15a RVG gilt direkt für alle noch nicht abschließend durchgeführten Kostenermittlungsverfahren. Nach Absatz I der Verordnung kann der Anwalt nun zunächst ein Honorar in voller Höhe verlangen, so dass im Kostenermittlungsverfahren die Geschäftsgebühr nicht mehr mit der Verfahrensgebühr zu verrechnen ist. auf die unverzügliche Berufung der klagenden Partei wird die Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 26.02.2009 zur Kostenfestsetzung in Teilen umgestellt.

Seit dem 28. Januar 2009 betragen die vom Antragsgegner zu ersetzenden Aufwendungen EUR 1.224,60 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszins von EUR 1.224,60. Die beanstandete Entscheidung muss geändert werden, wenn auch nur, weil der Gerichtsvollzieher die letzte Jurisprudenz des Senats über die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei der Gewährung von Rechtsbeistand, jedenfalls in seiner Nichteinmischungsentscheidung, nicht beachtet hat (Senat vom 23.06.2009, 14 W 380/09).

In der Tat ist das nicht mehr notwendig, da durch die Anwendung des 15a RVG die Verrechnungsgrundlage für die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aus der früheren Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs entfernt wurde. Die Geschäftsvergütung gemäß 15a Abs. 2 RVG in der Version vom 5. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2449, 2470, 7 Abs. 2 Nr. 3) ist im Rahmen des Kostenermittlungsverfahrens nicht mehr zu verrechnen.

Diese Bestimmung trat am Tag nach ihrer Bekanntmachung und damit am Tag nach dem Inkrafttreten am 17. Mai 2009 gemäß 10 Satz 2 des Rechtsanwalts- und Notarberufsrechtsmodernisierungsgesetzes, zur Einrichtung einer Schiedsstelle für Rechtsanwälte und zur Ergänzung der übrigen Bestimmungen in Kraft. 2. Prinzipiell kann der Rechtsanwalt ein Honorar in voller Höhe einfordern.

Die Entrichtung einer Vergütung führt jedoch zum Erlöschen der anderen Vergütung im Rahmen der Gutschrift. Der Rechtsanwalt hat nicht Anspruch auf beide Honorare, sondern nur auf den um die Gutschrift reduzierten Gesamtsummen. In diesem Falle ist eine Geschäftsgebühr entstanden, die nach Nr. 2300 VVV RVG oder Nr. 2503 RVG ermittelt werden kann.

Die Anrechnung der Geschäftsgebühr ist in beiden Verfahren (Nr. 2300 oder Nr. 2503 RVG ) auf die Verfahrensgebühr des anschließenden Rechtsstreits vorgesehen (Vorbemerkungen 3 Abs. 4 RVG und Nr. 2503 Abs. 2 RVG). Die Rechtsanwältin kann nun nach 15a Abs. 1 RVG jede Vergütung zunächst unverkürzt verlangen, was zur Folge hat, dass im Kostenfeststellungsverfahren die Geschäftsgebühr nicht mehr auf die Verfahrensgebühr anrechenbar ist.

Ein Dritter kann sich daraufhin auf die Gutschrift berufen, wenn er den Antrag auf eine der beiden Entgelte befriedigt hat, wenn für eine dieser Forderungen gegen ihn ein Vollstreckungsbescheid vorliegt oder wenn beide Entgelte im gleichen Rechtsstreit gegen ihn erwirkt werden. Nach reinem Text wäre für die Anwendbarkeit des 15a RVG also der Tag der Bestellung zu berücksichtigen, wodurch an dieser Stelle angegeben werden könnte, ob der Tag der Bestellung, der die Geschäftsgebühr auslöst, oder die Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist.

Das unveränderte Konzept der Anrechnung wollte der Gesetzgeber klarstellen (BT-Drks. 16/12717, S. 68). Im wörtlichen Sinne stellt der Gesetzgeber fest: "Da die Geschäftsgebühr für die aussergerichtliche Prozessvertretung zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr für die Prozessvertretung nach Vorwort Nr. 3 (4) RVG angerechnet wird, reduziert sich der Erstattungsanspruch auf die Verfahrensgebühr dementsprechend.

Sollen Rahmenentgelte gutgeschrieben werden, wird das Kostenermittlungsverfahren auch mit einer inhaltlichen Überprüfung beauftragt, für die es nicht geeignet ist. nicht inbegriffen ( (auch OLG Stuttgart v. 11.08. 2009, 8 W 339/09; OVG NRW v. 11.08. 2009, 4 D 1609/08; Hansens, Rechtsanwalt 2009, 535; Schons, AGS 2009, 216; Rechtsanwalt Kallenbach,bach 2009, 442).

Dass die LAG Hessen (vom 17. Juni 2009, 13 Ta 302/09) anderer Meinung ist, überzeugte den Bundesrat nicht. Die Berufung sollte nach 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO zulässig sein, da die Anwendbarkeit des 15a RVG auf "Altfälle" noch nicht vom Obersten Gericht beschlossen wurde, der Fall somit von grundsätzlicher Wichtigkeit ist und die Rechtsfortbildung und die Gewährleistung einer Einheitsgerichtsbarkeit im Zusammenhang mit der Berufungsentscheidung des Landesarbeitsgerichtes Hessen vom 7. Juli 2009, Ref. 13 Ta 302/09, eine Berufungsentscheidung voraussetzt.

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