Gegenstandswert Abmahnung Uwg

Objektwertwarnung Uwg

Ausgangspunkt für Verhandlungen über diese Kosten ist oft der Wert des Objekts. Weshalb ist der Streitwert oder der Wert des Gegenstandes der Warnung so hoch? Die Kosten des Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert der Abmahnung. gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Der Wert des Objekts, auf dem die Warnung basiert, ist ebenfalls nicht zu hoch.

Warnung UWG Rechtsstreitwert und Täuschung des Ursprungsrechts

Gemäß 4 Abs. 9a UWG ist ein Produkt, das von einem Unternehmen gefertigt wurde, aber ansonsten keinen Patent- oder Markenzeichenschutz besitzt, gegen Imitation durch Wettbewerber abgesichert, wenn spezielle Gegebenheiten bestehen, die die Imitation unfair wirken ließen. Dies ist die Basis, auf der Ihr Gegenspieler aufbaut. Dies ist der Fall, wenn das spezifische Design oder gewisse Eigenschaften des Produkts so beschaffen sind, dass die maßgeblichen Verkehrsteilnehmer auf seinen Ursprung oder seine besonderen Eigenschaften aufmerksam gemacht werden.

Unterscheidet sich die Waren von anderen gleichartigen Waren durch ihre Gestalt oder andere besondere Eigenschaften, kann es sich tatsächlich um einen Imitationsschutz handeln, den Sie durch die Fertigung der gleichen Waren beeinträchtigt haben. In Ihrem Falle können auch die technischen Eigenschaften als Unterscheidungsmerkmal angesehen werden (z.B. wäre der Schutz des IPods wegen seiner Gestalt und des Designs des Bildschirms auch dann gegeben, wenn das Wortzeichen nicht als Schutzmarke registriert wäre).

Es ist jedoch notwendig, dass die maßgeblichen Verkehrskreise aufgrund der Eigenschaften den betrieblichen Ursprung der Waren berücksichtigen und davon ausgehen, dass die Waren vom jeweiligen Erzeuger stammen, wenn diese Eigenschaften vorhanden sind. Auch ist ausschlaggebend, ob Ihre Imitation des Dienstes erkennbar ist oder sich klar vom Original unterscheidet.

So lange das Orginal in Ihrer Imitation gut sichtbar ist, sind geringfügige Unterschiede zu vernachlässigen. Wenn in Ihrem Erzeugnis jedoch nur gewisse Eigenschaften zu erkennen sind, es aber signifikante Differenzierungsmerkmale gibt, ist der Verstoß gegen die Fälschung nicht erfüllbar. Nach Ihrer Beschreibung gibt es wenigstens ein Argument dafür, die gleiche Kundschaft nicht anzusprechen, wenn Ihre Kundschaft ein Kunde ist, der seinen eigenen Firmennamen auf Werbegeschenke aufdrucken möchte und Sie die Waren dafür bereitstellen ( "andere Ursachen, warum es keine Marke auf den Stücken gibt, können kriminelle Nachteile haben?).

Die Warnung sollten Sie einem Mitarbeiter vor der Unterschrift vorlegen und im Rahmen meiner heutigen Stellungnahme eingehend durchsehen. Der Wettbewerbscharakter aufgrund der technischen Eigenschaften und der Begründung in 4 Nr. 9 UWG wurde in den nachfolgenden Entscheidungen entschieden: - BGH, 08.12.1999 I Rn 101/97 (OLG Köln) - "Modulgerüst" 2) Je gleichartiger die Imitation, umso weniger Erfordernisse sind für 4 Nr. 9 UWG, BGH, Entscheidung vom 21.03.1991 - I Rn 158/89 (OLG Saarbrücken) ("Betonsteinelemente") erforderlich.

Das Gut muss besondere Merkmale aufweisen, durch die ein gewisser Schutzwert erzielt werden kann, z.B. mit dem speziellen Handtuchhalter. Daher müssen Sie sich vorab darüber im Klaren sein, ob Ihre Waren gewerbliche Eigentumsrechte verletzen können. Der §4Abs. 9 Nr. 9 lit. a UWG ist unter Ziffer 8 fallend. Als Nachweis für die Verwertung des Ansehens genügt dann nicht die reine Imitation, BGH BGH, Urteile vom 12.07.1995 - I ZR 85/93 (KG) ("FUNNY PAPER").

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