Miete nicht Gezahlt Kündigung

Nicht bezahlte Miete Stornierung

V hätte anzeigen müssen, dass die Miete nicht mehr bezahlt wurde. Der Artikel wurde noch nicht bewertet! Verspätete Zahlung ++ Berlin Kündigung ++ Fachanwältin Räumungsmietrecht Bezahlt der Pächter die Miete über einen größeren Zeitabschnitt nicht in voller Höhe, kann es zu einer Unterdeckung von mehr als zwei Mietmonaten kommen. Diese Mietrückstände können den Eigentümer zur Kündigung des Mietvertrages und zur anschließenden Zwangsräumung auffordern. Und wie kann der Pächter seinen Pachtvertrag noch absichern?

Gemäß den Mieterschutzbestimmungen kann der Pächter die Kündigung fristlos mit vollständiger nachträglicher Bezahlung der offenen Mietzinsen hinfällig machen, wenn die Bezahlung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist (Übergabe der Räumungsklage) geleistet wird, es sei denn, der Pächter hat von dieser Vorschrift bereits innerhalb von zwei Jahren vor der Kündigung Gebrauch gemacht.

Für den Pächter jedoch dramatisch: Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes entfällt mit einer solchen Vergütung lediglich die Kündigung ohne Kündigungsfrist. Gegenüber der Mieterin gilt die Kündigung weiterhin, d.h. der/die MieterIn muss die Ferienwohnung eventuell verlassen. Ob vor einer Kündigung eine Vorwarnung unbedingt notwendig ist, ist zweifelhaft. Auch wenn der BGH dies nicht als solche ansieht, bestätigt beispielsweise das LG Berlin immer wieder seine Ansicht, dass eine Verwarnung in der Regel nicht notwendig ist (z.B. LG Berlin, Entscheidung vom 23. März 2010, 63 S. 432/09).

Die Mieterin ist in dem folgenden Falle besonders betroffen: Ist die Mieterin der Meinung, dass der Mietzins aufgrund von Fehlern reduziert ist und daher regelmässig weniger Miete überweist, kann eine wegen Zahlungsverzuges ausgesprochene Kündigung trotzdem effektiv sein. Liegen die Fehler nicht oder nicht in einem Ausmaß vor, das der dem Mietvertrag zugrundeliegenden Reduktionsrate entspricht, hat der Pächter kein Glück.

Das hat das Landesgericht Berlin aktuell mit Beschluss vom 18. April 2011, 67 S. 502/10, bestätigt Obwohl der Pächter die Mietrückstände innerhalb der 2-Monatsfrist bezahlt hat und damit die Kündigung fristlos erfolgte, musste der Pächter umziehen. Bereits jetzt hat das LG Berlin einen Verzug von mehr als einer Monats-Miete als erhebliche Mietrückstände angesehen, die den Pächter zur fristgerechten Kündigung berechtigen.

Hier kommt es auf das Versäumnis des Pächters an. Anwaltstipp für Mieter: Bezahlen Sie Ihre Miete rechtzeitig und am besten per Dauersendung. Wenn Sie sich nicht ganz im Klaren sind, ob der Eigentümer zur Miete berechtigt ist (z.B. weil Sie denken, dass Sie ein Recht auf Mietreduzierung haben), bezahlen Sie die Miete mindestens unter Vorrat.

Wenn Sie unbeabsichtigt die Miete nicht bezahlen und vom Hauswirt benachrichtigt werden, sollten Sie sich umgehend an einen Anwalt wenden. Fachanwalt Tipp Vermieter: Bei einer Kündigung wegen Verzuges sollten Sie immer fristlos kündigen. Bei einer Kündigung ist zu berücksichtigen, dass die Kündigung gerechtfertigt sein muss.

In der Kündigung müssen Sie den genauen Zahlungsverzug eintragen. Die Angabe des Gesamtsaldos ist nicht ausreichend. Stattdessen müssen Sie exakt festlegen, für welche Kalendermonate der Pächter mit seinen Leistungen im Verzug ist und in welcher Größenordnung. Außerdem müssen Sie festlegen, wie Sie die vom Pächter erhaltenen Auszahlungen ausgleichen. Der Kündigung ist eine ordentliche Prokura beizulegen, sofern die Kündigung nicht durch den Eigentümer selbst, sondern durch einen vertretungsberechtigten Vertreter (Hausverwalter, Rechtsanwalt etc.) erfolgt.

Selbst wenn der BGH im aktuellen Verfahren eine Verwarnung nicht für erforderlich gehalten hat, wird empfohlen, vor einer Kündigung ohne Einhaltung einer Frist oder alternativ rechtzeitig eine Verwarnung erteilen. Mietern und Vermietern bzw. Eigentümern bieten wir eine umfassende Beratung in allen Fragestellungen des Wohnraummietrechts, des gewerblichen Mietrechts und des Wohneigentumsrechts. Rechtsanwaltskanzlei für Mietende: Herr Willkomm:

Rechtsanwaltskanzlei für Wirte: Rechtsanwalt Willkomm: Das Hauptaugenmerk unserer Arbeit liegt auf der Betreuung und Betreuung von Wohnungseigentümern bei Mietsteigerungen, Betriebskostenverrechnungen und Modernisierungen. Aber auch die Hauswirte gehören zu unseren Kunden. Falls die Zeit nicht ausreicht, werden wir Sie im Voraus informieren und Ihnen ein passendes Preisangebot unterbreiten.

Mietsteigerungen, Betriebskostenrechnung, Modernisierungen, Mietminderungen.

Mehr zum Thema