Uwg Verstoß

Uwg-Verletzung

Die Verhinderung des illegalen Marktzugangs ist keine Angelegenheit des UWG. UWG Verstoß bei Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln. Um eine Rechtsverletzung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu ahnden, darf das Verhalten jedoch nicht durch ein vertretbares Rechtsgutachten abgedeckt sein. Nach dieser Auffassung sind Verstöße gegen das BDSG niemals strafbar. ob Datenschutzverletzungen auch einen Verstoß gegen das UWG darstellen können.

Aktuelles Recht und neue Gesetze gegen den unlauteren Wettbewerb: Diese rechtlichen Konsequenzen führen zu einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Die Neufassung des Wettbewerbsrechts wurde im Konsumentenrecht kompakt 04, 19 in den materiellrechtlichen Vorschriften über einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dargelegt. Im Folgenden wird beschrieben, welche rechtlichen Konsequenzen ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht hat und wer ihn mit welchen Mitteln durchsetzen kann. In den §§ 8 - 10 UWG ist die Verordnung über die rechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht enthalten.

Demnach gibt es im Wesentlichen drei Rechtsfolgen: Antrag auf Aufhebung und Wegfall des Wettbewerbsgesetzes nach 8 UWG; Antrag auf Schadensersatz für den durch das Wettbewerbsverbot verursachten Schaden nach 9 UWG; Antrag auf Übernahme des durch das Wettbewerbsverbot erwirtschafteten Gewinnes nach § 10 UWG. Praktischer Hinweis: Für die ersten beiden Schadensfälle ist schnelles Handeln erforderlich.

Die Verjährungsfrist läuft, wenn der Schuldner von den anspruchsbegründenden Sachverhalten erfährt oder ohne grobes Verschulden hätte erfahren müssen. Gemäß 8 Abs. 1 UWG kann der unlautere Akteur auf Entfernung und bei Gefahr der Wiederholung auch auf künftige Versäumnisse der wettbewerbsschädigenden Tat beansprucht werden.

Praktischer Hinweis: Die explizite Bestimmung in § 8 Abs. 2 UWG macht deutlich, dass das Unterlassungsrecht auch bei einem Erstinspektionsrisiko besteht, d.h. es besteht nur eine konkrete Gefahr einer Verletzung des Wettbewerbsrechts. Wurde ein Schadensersatz durch unlauteres Benehmen eines Mitbewerbers herbeigeführt, kann dieser bei schuldhafter Verletzung des Wettbewerbs aufgehoben werden.

Im Falle von Zeitschriften besteht eine Schadensersatzpflicht nur, wenn die Verletzung des Wettbewerbsrechts beabsichtigt war, d.h. im Bewußtsein der Ungerechtigkeit. Damit soll die Zuwiderhandlung ökonomisch uninteressant gemacht werden. Dabei ist zu vermeiden, dass die Wettbewerbsverletzung letztendlich auch deshalb in finanzieller Hinsicht interessant ist, weil der verletzte Konsument wegen des geringfügigen Personenschadens keine Klage erhebt und der Wettbewerber keinen Schadensersatz im Sinne des § 9 UWG erlitten hat.

Der Anspruch auf Gewinnabführung beruht auf einem vorsätzlichen Verstoß gegen den Wettbewerb und einem Profit zu Lasten einer großen Anzahl von Kunden. Das, was unter einer "Multitude" zu begreifen ist, muss zunächst von den Gerichten geklärt werden. Das Ergebnis ist definiert als tatsächlicher Ertrag abzüglich der zur Erzielung des Umsatzes angefallenen Istkosten. UWG, an Wettbewerber geleistete Vergütungen nach 9 UWG, an Kunden geleistete Vergütungen und an den Bund erbrachte Dienstleistungen, wie z.B. Bußgelder, sind ebenfalls zu verrechnen.

Von wem können die Forderungen durchgesetzt werden? Selbst wenn der Konsument nun in § 1 UWG als Gegenstand des wettbewerbsrechtlichen Schutzes explizit genannt wird, sind keine individuellen Forderungen des Konsumenten gerechtfertigt (BT-Drucks. 15/1487 S. 22; bereits BGH NJW 74, 1503 für das UWG alt). Praktischer Hinweis: 3 UWG ist kein Schutzrecht im Sinne des 823 Abs. 2 BGB (BGH NJW 74, 1503), so dass der Konsument auch über diesen Weg keine Forderungen durchsetzen kann.

Praktischer Hinweis: Der Wettkämpfer ist die Person, die durch den Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht direkt verletzt wird. Diese können einen wettbewerbswidrigen Verstoß nur über einen Verein im folgenden Sinn beanspruchen: rechtsfähige Vereine zur Wahrnehmung wirtschaftlicher oder selbständiger Berufsinteressen, sofern ihnen eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen angehören, die Waren oder Leistungen der gleichen oder verwandten Art auf dem gleichen Absatzmarkt verkaufen, soweit sie in der Lage sind, ihre gesetzlichen Pflichten zur Ausübung wirtschaftlicher oder selbständiger Berufsinteressen zu erfüllen und soweit die Verletzung die Belange ihrer Gesellschafter betrifft (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG).

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann nur durch einen Wettbewerber erfolgen. Den Gewinnabfindungsanspruch nach 10 UWG können die geschäftsfähigen Vereine zur Vertretung von gewerblichen oder selbständigen beruflichen Belangen, die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 zugelassenen Institutionen oder die Industrie- und Handelskammern einfordern.

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