Paragraph 320 Bgb

Artikel 320 Bgb

Einwand der Nichterfüllung des Vertrages (§ 320). § 320 Abs. 1 S. 1 BGB). Anbieten und Annehmen - Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB.

der Rechtsfähigkeit - Taschengeldabsatz - bis zur Unwirksamkeit. Dasselbe gilt für die Einrede des § 320 BGB im Falle eines gegenseitigen Vertrages.

ARTIKEL 320 BGB. Einwand des nicht erfüllten Vertrages

Derjenige, der aus einem gemeinsamen Vertrag heraus Verpflichtungen hat, kann die ihm obliegenden Leistungen bis zur Erfüllung der Widerklage ablehnen, es sei denn, er ist zu einer Vorauszahlung gezwungen. 2 ] Soll die Ausführung an mehrere Personen erbracht werden, kann dem Betroffenen der ihm zustehende Teil bis zur vollständigen Bezahlung verwehrt werden.

Bei teilweiser Zahlung darf die Leistung nicht versagt werden, soweit die Versagung unter den gegebenen Voraussetzungen, vor allem wegen der geringen Bedeutung des Rückstandes, gegen den guten Willen ist.

320 BGB - Rüge der Nichterfüllung

Derjenige, der vertraglich dazu verpflichtet ist, kann die ihm obliegenden Leistungen bis zur Erbringung der Vergütung ablehnen, es sei denn, er ist zur Vorleistung gezwungen. Wenn die Zahlung an mehrere Personen zu leisten ist, kann dem Einzelnen der ihm zustehende Teil bis zur vollständigen Bezahlung vorenthalten werden.

Bei teilweiser Zahlung durch eine Partei darf die Leistung nicht versagt werden, soweit die Versagung nach den Gegebenheiten, vor allem wegen der verhältnismäßigen Unwesentlichkeit des in Verzug befindlichen Teiles, gegen den guten Willen ist.

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