Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Einwilligungserklärung Werbung Muster
Einverständniserklärung für WerbemusterB. schriftliche Kundeninformation und -betreuung, Einladung zu Produktpräsentationen,....)
Zustimmungserklärungen effektiv gestalten - schwer, aber durchführbar!
In der Regel werden personenbezogene Informationen von Firmen auf der Grundlage der Zustimmung der betreffenden Person verwendet, wenn keine rechtliche Grundlage für die Genehmigung besteht. Auch dies ist prinzipiell nicht mehr schwierig, da auch das BDSG die Zustimmung explizit erlaubt (§ 4 Abs. 1 BDSG). Der Inhalt solcher Zustimmungen fehlt jedoch oft. Die Besonderheit der Zustimmung besteht vor allem darin, dass damit eine spezifische, auf das jeweilige Unter-nehmen zugeschnittene Genehmigungssituation erzeugt werden kann.
Aus Praktikabilitätsgründen werden daher für eine große Anzahl von Anwendungsfällen oft vorgefertigte Einverständniserklärungen vorformuliert. Gleichzeitig geht damit oft der etwas habgierige Wille einher, einmal gewonnene Informationen für so viele Zwecke wie möglich zu verwenden. Hier beginnt die Problematik mit der Erarbeitung der Einverständniserklärung. 307 Abs. 1 BGB ist in diesem Kontext von besonderem Interesse.
Der Wortlaut darf die betroffene Person nicht unzumutbar im Widerspruch zu den Grundsätzen von Treu und Glauben beeinträchtigen. Diese Erläuterung muss eindeutig und leicht nachvollziehbar sein ("Transparenz"). Darüber hinaus sind in den einzelnen Gesetzen oft weitere Zustimmungsregelungen vorgesehen. Zum Beispiel ist nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für Werbung in elektronischer Form (z.B. E-Mail, Telefax oder SMS) und für telefonische Werbung im B2C-Bereich eine explizite (d.h. keine Opt-out) Deklaration der betreffenden Person notwendig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG).
Erfolgt die Zustimmung auch innerhalb der Allgemeinen Bedingungen (z.B. für eine große Anzahl vorformulierter Vertragskopien), muss die Zustimmung zur elektronischen Werbung und zur telefonischen Werbung im B2C-Bereich separat erfolgen (z.B. durch nochmalige Unterschrift) (BGH, Entscheidung vom 16. 07. 2008 - VIII ZR 348/06). Der Benutzer hat seine Zustimmung bewußt und unmissverständlich gegeben (Transparenz), die Zustimmung wird gespeichert, der Benutzer kann die Zustimmung zu jedem Zeitpunkt mit sofortiger Wirkung wiederrufen.
Entsprechendes trifft auch auf die elektronischen Zustimmungen an Fernmeldedienstanbieter zu (§ 94 TKG). Entsprechendes trifft auch auf die elektronischen Zustimmungen zu, die außerhalb von telemedialen Medien zur Begründung analoger Werbung verwendet werden sollen ( 28 Abs. 3a S. 1 BDSG), worauf auch auf sein Widerrufsrecht hingewiesen werden muss (§ 28 Abs. 4 S. 2 BDSG).
Werden die Einwilligungen vom Betreffenden auf freiwilliger Basis (d.h. ohne Druck) über den beabsichtigten Verwendungszweck der Sammlung, Bearbeitung oder Verwendung sowie visuell betont (z. Wird die Zustimmung in diesem Fall nicht in Ausnahmefällen auf elektronischem Wege gegeben, so bedürfen sie der schriftlichen Form ( 4a Abs. 1 S. 3 BDSG), d.h. sie sind im Orginal (kein Telefax, keine Abschrift, E-Mail etc.) von der betreffenden Person zu unterzeichnen, ansonsten ist sie unwirksam ("§ 125 BGB").
Unglücklicherweise sind Entscheidungen über wirksame Zustimmungserklärungen recht selten. Um so mehr freut es uns, dass ein Gerichtsurteil endlich in die Volltext-Publikation aufgenommen wurde, in der die Effektivität einer Einverständniserklärung explizit bekräftigt wird. Dies war der Fall mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17.06.2011, Az.: 6 U 8/11. Demnach sind in der Einwilligungserklärung vor allem folgende rechtswidrig formulierte Fragestellungen zu klären (Stichwort Transparenz): Was soll mit den Angaben von wem unter welchen Voraussetzungen konkretisiert werden?
An wen sollen bestimmte Informationen gesendet werden? Wer mit dem Thema Tranzparenz vertraut ist, ist Ihr Betriebsdatenschutzbeauftragter.