Eine Abmahnung kann im Internet fast jeden treffen, aus unterschiedlichsten Gründen und wegen der …
Streitwert zu hoch Angesetzt
Der Streitwert ist zu hoch angesetztder Streitwert als Grundlage für die Berechnung der Rechtsanwalts- und Prozesskosten - Geldrückerstattung
b) um einen Ausgleich in Ihrem Sinn zu erhalten, schien es Ihrem Rechtsanwalt auf der Grundlage seiner Erfahrung angemessen, der Hausbank eine Klage in Höhe von 2000 Euro glaubhaft zu machen (= zu begründen), um 500 Euro zu erhalten. c ) noch einmal: alle anfallenden Ausgaben (Mahnung, Gerichtsgebühren, Kostenerstattung der Gegenpartei, Rechtsanwaltskosten usw.) sind das ungewollte, aber ab einem gewissen Zeitpunkt unvermeidliche Resultat Ihrer Intervention. Sie mögen "das Gute" gewollt haben, waren aber unklug und ärgerlich und "haben das Schlechte": d) Ihr Rechtsanwalt handelte nach dem Motto: "Wer nicht zuhören will, muss fühlen".
Wäre ich Ihr Rechtsanwalt gewesen, hätte ich mich ebenso benommen, denn IHR Benehmen war nicht nur nicht effektiv (Ihr Rechtsanwalt würde sagen), sondern fast zielhemmend (Ihr Rechtsanwalt würde behaupten, ein Gericht, dem ich zustimme). P.S.: Meiner Meinung nach können Sie sich den Weg zur Anwaltskammer ersparen, es sei denn, Sie haben DOCUMENTS (Mails sind KEINE Dokumente), die beweisen (!!!!!!), dass Ihr Rechtsanwalt Sie mit Absicht betrogen hat, nicht weil er etwas vor Ihnen verborgen hat, sondern weil er etwas anderes gemacht hat, als er Ihnen zuvor zur Billigung vorlegte (!!!): Kosten auslösende Massnahmen müssen vom Klienten genehmigt werden.
Anwaltshonorare Streitwert viel zu hoch
Die Klage betraf einen 60-jährigen HGB 84-Mitarbeiter, der sich bei uns als selbständiger Kaufmann bewarb und den übergebenen Auftrag nicht länger als 6 Monaten zurückgab, weil er den geforderten 34 c nicht so rasch erhalten konnte, weil er seinen Wohnsitz in Frankreich gehabt haben soll. In dieser Zeit fotografierte dieser Angestellte selbständig Objekte von uns und Interessierten von aussen.
Kurzum, er stellte beim Landesarbeitsgericht Lörrach einen Antrag auf mehr als EUR 50000. Ich habe unseren Rechtsanwalt konsultiert, weil ich das Landgericht als unrichtig, den Einsatzort (Lörrach ist 100 Kilometer von unserem Unternehmenssitz entfernt) als unrichtig und den Umfang als absurd und skandalös empfunden habe.
Unsere langjährige Rechtsanwältin, sah das alles auch so, hat uns aber ohne ihn den Zeitpunkt empfohlen, da dies nichts kostet und die Beschwerde ohne Zufall ist und ein Ausgleich abgeschlossen ist. Einer der Mitarbeiter nahm den Auftrag an und der Schiedsrichter sagte ihr, wenn sie nicht mitgekommen wären, hätte ich die Beschwerde sowieso abgetan.
Die Richterin gab dem Außendienstmitarbeiter eine weitere Möglichkeit, die Beschwerde innerhalb einer bestimmten Zeit richtig zu äußern. Der Rechtsanwalt hat dann ein Abfindungsangebot über 1300,- EUR geschrieben, da dieser Wert durch eine von ihm gezeigte Immobilie erlangt wurde. Diese Einigung wurde zurückgewiesen und es gab einen zweiten Tag vor dem Gericht.
Der Rechtsanwalt sagte, er kommt mit uns. Bei dem Treffen hat fast nur unser Mitarbeiter gesprochen und den Sachverhalt beschrieben. Die Richterin schlägt einen Ausgleich in Höhe von 1300,- EUR vor und der Rechtsanwalt empfiehlt eine Genehmigung, da der Prozess so rasch und kostengünstig beigelegt wird.
Die Rechtsanwältin und die Angestellten begannen ihre Heimfahrt in unserem Firmenwagen. Wir haben die Faktura von unserem Rechtsanwalt erhalten, vom Streitwert 50000,- EUR über 4300,- EUR. Der Streitwert wurde von unserer Angestellten zu einem Zeitpunkt von 16000,- EUR übernommen, da ihr dies bekannt war. Wäre der Handelsagent 500.000 Euro verlangt worden, was ebenso unverhältnismäßig wäre wie die 500.000 Euro, hätte der Streitwert 500.000 Euro betragen.
Ist der Streitwert anfechtbar, da wir die Rechnungsstellung für unverhältnismäßig halten? Unter der Voraussetzung, dass diese Vermutung zutrifft, wäre der Streitwert zu hoch angesetzt worden. Im vorliegenden Falle hätte das Gerichtsverfahren vor dem jeweils sachlich kompetenten Landesgericht stattzufinden gehabt. Der Streitwert nach § 48 I 1 GKG in Verbindung mit der
Ihr früherer Angestellter fällt jedoch aufgrund seines niedrigen Einkommens unter die Bestimmungen des 5 Abs. 3 ARGG und ist somit als Angestellter zu betrachten. Der Streitwert wird schließlich durch eine gesonderte Entscheidung des Gerichtes (§ 63 GKG, § 32 I RVG), eine sogenannte Kostenfestsetzungsentscheidung, festgelegt. Ist eine solche Feststellung des Streitwertes bereits stattgefunden, gibt das Landgericht die Rechtsgrundlage an.
Sie sollten auch mit Ihrem Rechtsanwalt über Ihre Anliegen sprechen und nach einer einvernehmlichen Regelung suchen.