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Verfahrensgebühr 3100 Vv Rvg
Bearbeitungsgebühr 3100 Vv Rvg391,30 abzüglich 0,65 EUR Geschäftsgebühr ab 5.000,00 EUR. Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ./. EUR. 1.3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG keine neue Verfahrensgebühr, da hierauf die Verfahrensgebühr des Urkundenverfahrens angerechnet wird (§ 2 der Anmerkung zu Nr. 3100 VV RVG). 985.40. Der Rechtsanwalt verdient die 1.3 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV nach der.
Modernisierungsgesetz: Mehr Transparenz bei den Verfahrensgebühren
Verursacht die korrekte Abwicklung der Verfahrensgebühr auch in Ihrer Anwaltskanzlei Frustration? Die Problematik: Bei der so genannte Verfahrensgebühr gab es bisher verschiedene Auffassungen darüber, ob in einigen Faellen anstelle von 0,8 eine Verfahrensgebuehr von 1,3 erhoben werden kann. Es ist bekannt, dass der Rechtsanwalt eine (ermäßigte) Verfahrensgebühr von Nr. 3101 VV RVG in Höhe von 0,8 (die sogenannte Verfahrensdifferenzgebühr) für den Anspruch auf Eintragung einer Vereinbarung über einen außergerichtlichen Anspruch erhebt.
Dasselbe gilt, wenn "nur gerichtliche Vergleichsverhandlungen über solche Forderungen stattfinden " (vgl. Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG in der jeweils geltenden Fassung). Natürlich zog diese Wortwahl auch besonders subtile "Tüftler" an: Was passiert, wenn der Vertrag vor dem Gericht ausgehandelt und anschliessend im Protokol festgehalten wird?
Weder "nur für das Protokoll" noch "nur für Verhandlungen". Genaugenommen sollten daher die Bedingungen für eine Ermäßigung der Verfahrensgebühr nicht gelten, was zu einer vollständigen Verfahrensgebühr von Nr. 3100 VV führen würde. So ist Schneider in Mayer/Kroiß der Ansicht, dass bei Verhandlungen über weitere Forderungen (die dort nicht anhängig sind) eine vollständige Verfahrensgebühr in der Höhe von 1,3 von Nr. 3100 VV zu zahlen ist, wodurch der Fundort nicht näher erläutert wird.
Wenn man dieser Ansicht folgen würde, dann würden sich viele bekannte Schriftsteller täuschen; dann wären z.B. alle Exemplare der Verfahrensgebühr in der Bischof, RVG-Kommentar, 4. Ausgabe, Nr. 3101 VV/Teil 3; Absätze 41 ff. falsch (was sie meiner Ansicht nach nicht sind). Bei diesen Beispielen haben sich die Beteiligten immer darauf verständigt, vorher ausgehandelt und der Ausgleich wurde festgehalten.
Ebenso würden alle Fallstudien zu diesem Themenbereich in Gerold-Schmidt im Resultat verfälscht. Zum einen die Praxis: Nur in wenigen Fällen würde es nach Ansicht von Schneider die Möglichkeit geben, dass im Falle eines gerichtlichen Vergleichs Folgegebühren anfallen: Dieses Honorar wird nur fällig, wenn die Vereinbarung außerhalb der Gerichtsverhandlung getroffen wurde und nur in der Sitzung festgehalten oder dem Richter in schriftlicher Form übermittelt wird (Vergleichsanordnung).
Auch wenn das Treffen ausgehandelt und aufgezeichnet wurde? Habe ich Entscheidungen getroffen, die mit der Abholzung einschließlich der Regelung von außergerichtlichen Angelegenheiten zu tun hatten, so habe ich immer nur eine 0,8 nach 3101 VV über den dort nicht anhängigen Teil - und nie eine 1,3 vom Gesamtwert des Objekts (die ich nur ggf. für die Versöhnung nach 15 III RVG benötige) - vorgefunden (und in der Praxis wird der Versuch der Übereinkunft immer zuerst verhandelt).
Und noch ein Punkt gegen Schneiders Ansicht: Nach welcher Bestimmung kann eine Verfahrensgebühr von Nr. 3100 VV RVG aus einem nicht beim Richter anhängigen Gegenwert erwachsen? Dies bedeutet, daß er nicht in dieser Menge angelegt oder gepflegt werden kann (bei einem Prozeßauftrag wird er zunächst für den Betrieb des Unternehmens angelegt).
Dabei ist eine vollständige 1.3 Verfahrensgebühr zu entrichten, da alle Punkte im Widerspruch zu den Regelungen für die Bildung und Aufbewahrung dieser Gebühren stehen. Somit wäre die Begründung von Schneider, Nr. 3101 VV RVG nicht relevant, hätte letztendlich zur Konsequenz, dass der Rechtsanwalt für Holzeinschlag und Vereinbarung kein Honorar über den nicht schwebenden Teil verdient, denn dafür würde es überhaupt keine Vorschrift geben!
Obwohl Schneider in der Fachliteratur eine Minderheitenmeinung zu diesem Thema hat, haben einige Rechtsanwälte sich bemüht, ihm das gesamte Honorar aufzuerlegen. Nach der Begründung des RVG war die Auslegung einer Bestimmung nie vorgesehen, zumal prinzipiell davon ausgegangen werden kann, dass eine Vereinbarung ohne entsprechendes Vergleichsgespräch (im Zuge der Verhandlungen) mehr als aussichtslos ist.
Erläuterung 2 zu Nr. 3101 VV RVG ist daher mit der RVG-Reform 2013 zu reformulieren mit der Konsequenz, dass auch bei (erfolgreichen) Verhandlungen und Aufzeichnungen eine unverwechselbare (nur reduzierte) Verfahrensgebühr von Nr. 3101 VV RVG zu entrichten ist.